Abänderung möglich ?

  • Hallo,

    ich habe hier eine Akte wo ich mir nicht zu 100 % sicher bin, dass eine Abänderung noch möglich ist, hier mal ein kleiner zeitlicher Ablauf:

    Dezember 2013 Eingang Antrag VKH
    Februar 2014: Bewilligung VKH ( Ehesache + Versorgungsausgleich)
    Oktober 2019: Verfahren durch Scheidung beendet
    November 2019: Erweiterung VKH Bewilligung (nachehel. Unterhalt), auf Grundlage der 7(!) Jahre alten Erklärung über die pers. u. wirtsch. Verhältnisse...

    Die Frist nach § 120 IV a.F. ZPO sollte also gewahrt sein, richtig ?

    Im Dezember 2019 erhielt die Partei 15.000,00 Euro zur Erledigung des Verfahrens bzgl. nachehelichen Unterhalts + Zugewinnausgleich.

    Ende 2020 landet die Akte nach Auszahlung der Ra-Vergütung das erste mal beim Rechtspfleger, Überprüfung wird eingeleitet, mit Hinweis auf Rückzahlungsverpfl.

    Die Partei ist natürlich schockiert, hat Geld längst verbraucht ( Auto das für den Beruf benötigt wird + allg. Lebensführung), das hätte sie ja schon vor 8 Jahren unterschrieben etc....

    Ich gehe davon aus, dass eine Rückzahlung trotzdem angeordnet werden kann, weiß aber zB nicht wirklich was in dem alten Hinweisblatt überhaupt drin stand.
    Spricht etwas gegen die Anordnung der Einmalzahlung ?

  • Naja, wenn die Kohle weg ist, wie soll er das zurückzahlen ?

    Unabhängig von den Hinweisblättern: Die 15.000,00 ergeben sich ja aus der Akte, sind also bei Gericht bekannt.

    Man hätte 2019 was machen können und müssen. Jetzt würde ich da nix mehr machen, vielleicht prüfen, ob das KFZ zu verwerten ist.

  • Vielen Dank für die Antworten.
    Klar wäre es besser gewesen schon 2019 was zu machen, aber da ist die Akte halt nicht beim Rechtspfleger gelandet.
    Ich denke mal ich werde die Bewilligung abändern und gucken was passiert.
    Das Auto wurde für 5.000,00 Euro gekauft, hat jetzt schon umfangreiche Reparaturen nötig und wird für die Arbeit benötigt (wohl ein Pflege- oder Betreuungsdienst bei dem die Mitarbeiter ihr eigenes Auto nutzen müssen), da ist nichts zu holen.

  • "Sind Rechtsverfolgungskosten absehbar, darf vorhandenes Vermögen (hier: Unterhaltsnachzahlungen) nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben werden. Geschieht dies gleichwohl, muss sich der Antragsteller die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen anrechnen lassen und kann sich insoweit auch nicht mehr auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berufen." BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 636/17

    M. E. ist Vermögenszuwachs aus Unterhaltsnachzahlung auch anders zu behandeln, als solcher aus Zugewinn. Bei Unterhaltsrückstand soll der erhaltene Betrag nur insoweit eingesetzt werden, wie bei rechtszeitiger Zahlung des Unterhalts (damals) VKH zu bewilligen gewesen wäre (OLG Hamm, Beschluss vom 15.2.1996, 2 WF 34/96; OLG Celle, Beschluss vom 27.9.2005, 3 W 127/05). Auf Zugewinn haben wir unter Berücksichtigung des Schonvermögens m. E. vollständig Zugriff.

    Den Kauf des Autos würde ich schon wegen der Berufstätigkeit für eine im Rahmen der ordentlichen Lebensführung notwendige Ausgabe betrachten. Wofür sonst ausgegeben wurde, würde ich mir glaubhaft machen lassen.

    Keinesfalls würde ich das unter dem alten Grundsatz "Was weg ist, ist weg" behandeln.

  • Naja, wenn die Kohle weg ist, wie soll er das zurückzahlen ?

    Unabhängig von den Hinweisblättern: Die 15.000,00 ergeben sich ja aus der Akte, sind also bei Gericht bekannt.

    Man hätte 2019 was machen können und müssen. Jetzt würde ich da nix mehr machen, vielleicht prüfen, ob das KFZ zu verwerten ist.

    Das mag in den meisten Fällen stimmen, aber: die PKH-Partei muss eben bei Vermögenszufluss die Prozesskosten bedienen. Wenn sie andere Zahlungsverpflichtungen in Ansehung der Prozesskostenschuld eingeht, geht das nicht zu Lasten der Staatskasse. Im Übrigen hat die Staatskasse im Rahmen der Beitreibung auch Möglichkeiten, die im PKH-Verfahren regelmäßig nicht berücksichtigt werden können, z. B. kann eine Steuerrückerstattungssperre eingetragen werden.

    Es gilt ja auch immer ein "moral hazard" zu vereiteln: Es soll ja nicht belohnt werden, wenn sich die Leute auf Staatskosten möglichst schnell entreichern. Ich kenne es aus Familiensachen: VKH-Parteien sind gelegentlich Stammkunden, Selbstzahler schaffen es hingegen auch mal (eher), sich außergerichtlich zu einigen...

  • Naja, wenn die Kohle weg ist, wie soll er das zurückzahlen ?

    Unabhängig von den Hinweisblättern: Die 15.000,00 ergeben sich ja aus der Akte, sind also bei Gericht bekannt.

    Man hätte 2019 was machen können und müssen. Jetzt würde ich da nix mehr machen, vielleicht prüfen, ob das KFZ zu verwerten ist.

    Das mag in den meisten Fällen stimmen, aber: die PKH-Partei muss eben bei Vermögenszufluss die Prozesskosten bedienen. Wenn sie andere Zahlungsverpflichtungen in Ansehung der Prozesskostenschuld eingeht, geht das nicht zu Lasten der Staatskasse. ....


    Von dem Eingehen neuer (unnötiger) Zahlungsverpflichtungen ist zumindest nach # 1 nicht die Rede. Mitgeteilt wurde durch die PKH-Partei, dass das Geld für ein "Auto das für den Beruf benötigt wird + allg. Lebensführung" ausgegeben wurde.

  • Ich würde ja Ivo auch zustimmen, aber die Sache ist über ein Jahr her. Und das das Geld in dem Zeitraum ggf. "versickert", ist ärgerlich, aber wohl leider nicht zu ändern.

    Das Problem sehe ich hier ganz woanders: Ich würde mich fragen, warum dat Ding nicht vorlegt wurde. Gem. 120 a ZPO III hat der Rechtspfleger nach Abschluss des Verfahrens doch zu prüfen, ob das durch das Verfahren erlangte nicht eingesetzt werden kann.

  • Bezüglich des PKWs sehe ich da keine Möglichkeit, ansonsten würde ich mir die Kontoauszüge der letzten 3-4 Monate vorlegen lassen und schauen wie der Betrag "versickert" ist. Im Endeffekt habe ich aber das Gefühl es wird auf ein Austragen + Weglegen, ohne weitere Überprüfung hinauslaufen.

  • Die Abläufe bei PKH sollten intern tatsächlich verbessert werden. Immer wenn eine PKH-Partei etwas erlangt, sollte die Akte gleich nach Verahrensabschluss an den Rpfl zu Einleitung des Überprüfungsverfahrens gehen, um solche unschönen Geschichten zu vermeiden, dass nach über einem Jahr plötzlich die Rückforderung droht.
    Das sind Sachen, die eine Geschäftsstelle im Auge behalten muss (rechtzeitige Vorlage nach § 120 III), in Bayern ausdrücklich geregelt in Ziff. 2 der Durchführungsbestimmungen zur PKH (DB-PKH). Spätestens der Kostenbemte sollte bei Verfahrensbewertung eine Vorlage veranlassen.

    Weiter ist nicht verständlich, warum der Richter basierend auf einer Erklärung von vor 7 Jahren eine Bewilligung ausspricht. In solchen Fällen sind unsere Bezirksrevisoren für einen Tip dankbar, dann hat der Zufallskreisel genau zufällig diese Akte für eine Anforderung bestimmt, so dass der BezRev fristwahrend Beschwerde einlegen konnte. Zwar gab es dann of trotzdem eine Bewilligung ohne Zahlungsbestimmungen, aber es gab zumindest eine aktuelle Grundlage.

    In solchen Fällen wie hier beschrieben, würde ich auch knappe Frist setzen, dass die PKH-Partei bei 15.000 € erhaltenem Betrag (darunter auch Zugewinn) darlegen möge, warum sie ein Auto beruflich benötigt (soweit nicht aktenersichtlich) und den Kaufvertrag vorlegen möge. Weiter möge sie konkret vortragen und belegen, wann und wofür sie die restlichen 10.000 € ausgegeben hat. Die Darlegungspflicht trifft hier die PKH-Partei.

    Tip meinerseits: Manchmal bewirkt ein Anruf Wunder: Wenn die Rechtslage dargestellt wird, dass nach Lage der Dinge eine Einmalzahlung in Betracht kommt nach Prüfung sämtlicher eingereichter Unterlagen, erklärt sich die PKH-Partei gelegentlich auch bereit, Ratenzahlung zu machen. Fällt die avisierte Rate substantiell aus, habe ich auch auf die Vorlage weiterer Unterlagen verzichtet, wenn es aus der Akte hinreichend wahrscheinlich ist, dass die 15.000 € weg sein könnten. Bei solchen "Deals" haben unsere Bezirksrevisoren auch dem Grunde nach grünes Licht gegeben, ggf. haben wir vorher nachgefragt.
    Klar ist Einmalzahlung immer besser, gerade weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse auch weiter verschlechtern könnten und dann die Raten reduziert oder ganz heruntergeschraubt werden müssten. Aber wenn die Staatskasse weitgehend unbürokratisch an Geld kommt, ist ja auch gut. Und die PKH-Partei spart sich ebenfalls Papierarbeit und kann eben eine Rate bedienen, die ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation gerecht wird.
    Um auch gleich Missverständnissen vorzubeugen: In solchen Telefonaten geht es mir auch nicht darum, die PKH-Partei zu übervorteilen (manche sagen ja schnell einer Rate zu, nur um Ruhe zu haben, können diese aber wirtschaftlich nicht bedienen). Mir geht es eher darum, dass die PKH-Partei sich substantiell an ihren Kosten beteiligt, so es wirtschaftlich bei ihr geht. Bislang bin ich da auch recht gut gefahren, diese Ratenzahlungen sind selten geplatzt und zumindest die verauslagten PKH-Vergütungen sind doch meist reingekommen...

  • Normalerweise kriegen wir die Akte auch vorgelegt, nur ausgerechnet diese halt nicht, richtig blöd gelaufen.

    Das eigene Auto ist tatsächlich Voraussetzung um die Arbeit ausüben zu können.
    Ich habe die kompletten Kontoauszüge von Dezember 2019 bis Dezember 2020 vorliegen, die Partei hat tatsächlich nur das Auto gekauft, ein kleines privates Darlehen (<1.000,00 Euro, Tierarztrechnung) abbezahlt und dann kann man sehen wie das Vermögen von Monat zu Monat "schmilzt".
    Die Partei hat nur sehr niedriges Einkommen ( ich schätze mal sie würde sogar Anspruch auf aufstockende SGB II Leistungen haben) und hat halt jeden Monat mehr Geld ausgegeben als sie verdient hat. Laut Kontoauszügen auch nicht für Luxus sondern echt nur Einkaufen, Miete, Versicherungen etc.)

    Raten kann man also vergessen.
    Das heißt im Endergebnis also wahrscheinlich eh, dass wenn ich die Einmalzahlung anordne, diese nicht gezahlt wird, die PKH aufgehoben wird und die Forderung dann sowieso nicht beigetrieben werden kann...

    Einmal editiert, zuletzt von Fluffydog (2. Februar 2021 um 17:04) aus folgendem Grund: Rechtschr.

  • Ebenfalls weglegen. Bei der Frau ist nichts zu holen, das kann man gut aus den eingereichten Unterlagen erkennen, da würde selbst ich nichts mehr nachfordern oder zu dealen versuchen. Ggf. kurz vor Ende der Überwachungsfrist noch mal anschreiben wegen Änderung - je nach örtlicher Praxis.

  • Nach 120a Abs. 2 ZPO wäre die Partei doch verpflichtet gewesen, den Vermögenszuwachs selbst mitzuteilen. Insofern hat sie das Geld bösgläubig ausgegeben. Die passende Rechtsprechung hab ich grad nicht zur Hand. Vermutlich würde ich daher eine Einmalzahlung anordnen.

  • Nach 120a Abs. 2 ZPO wäre die Partei doch verpflichtet gewesen, den Vermögenszuwachs selbst mitzuteilen. Insofern hat sie das Geld bösgläubig ausgegeben. Die passende Rechtsprechung hab ich grad nicht zur Hand. Vermutlich würde ich daher eine Einmalzahlung anordnen.

    Wenn du von einem Verstoß der Partei gegen die Mitteilungspflicht ausgehst, dürftest du allerdings keine Einmalzahlung anordnen, sondern müsstest die VKH aufheben (§ 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO).

  • Nach 120a Abs. 2 ZPO wäre die Partei doch verpflichtet gewesen, den Vermögenszuwachs selbst mitzuteilen. Insofern hat sie das Geld bösgläubig ausgegeben. Die passende Rechtsprechung hab ich grad nicht zur Hand. Vermutlich würde ich daher eine Einmalzahlung anordnen.

    Das sehe ich anders: Der Vermögenszuwachs ergab sich ja als Verfahrensergebnis aus der Akte und hätte daher nicht gesondert mitgeteilt werden brauchen.

    Daher ist ja die Prüfung gem. § 120 a III ZPO geregelt.

  • Nach 120a Abs. 2 ZPO wäre die Partei doch verpflichtet gewesen, den Vermögenszuwachs selbst mitzuteilen. Insofern hat sie das Geld bösgläubig ausgegeben. Die passende Rechtsprechung hab ich grad nicht zur Hand. Vermutlich würde ich daher eine Einmalzahlung anordnen.

    Das sehe ich anders: Der Vermögenszuwachs ergab sich ja als Verfahrensergebnis aus der Akte und hätte daher nicht gesondert mitgeteilt werden brauchen.

    ...

    So richtig eindeutig finde ich den Sachverhalt #1 diesbezüglich nicht.

    Hat die VKH-Partei tatsächlich selbstständig zum entsprechenden Verfahren mitgeteilt, die 15.000,- € erhalten zu haben? :gruebel: Oder ergibt sich - wie so häufig - lediglich der Anspruch der Partei aus der Akte?

    Falls eine entsprechende Mitteilung erfolgte, scheidet eine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO natürlich aus.

    Aufgrund der Darlegungen der VKH-Partei dürfte auch die Anordnung einer Einmalzahlung nicht in Betracht kommen, da der Verbrauch des Betrages zum normalen Lebensunterhalt bzw. für die Anschaffung des beruflich bedingten PKW erfolgte.

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