Formular für Festsetzung des Verfahrenswerts

  • Das Amtsgericht x hat durch …. am …………. beschlossen:

    Der Geschäftswert wird auf 5.000.--€ festgesetzt. (§ 36 Abs. 3 GNotKG)

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder wenn und soweit die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen wurde. (§ 83 GNotKG)
    Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird.
    Ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder nach Bekanntmachung durch formlose Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Falle der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist bei dem
    Amtsgericht
    einzulegen.
    Die Beschwerde kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt oder schriftlich eingereicht werden. Die Beschwerde kann auch vor der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
    Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben. Im Übrigen gelten für die Bevollmächtigung die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.


    Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf http://www.ejustice-bw.de/ beschrieben.


    Gemäߧ 23 Abs. 3 RVG beträgt der Gegenstandswert für die Prüfung oder Anordnungeiner Betreuung derzeit 5.000 €.


    Verfahrenspfleger: Vergütung nachRVG / Aufwendungsersatz nach § 49 RVG:
    a) Der in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen,soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 XII ZB 111/14 FamRZ 2014, 1629).

    b) Dem Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers eines mittellosen Betreuten sind im Rahmen der Abrechnung nach demRechtsanwaltsvergütungsgesetz die Wertgebühren nach § 49RVG zugrunde zu legen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 XII ZB 57/13 FamRZ 2014, 472).

    BGH, Beschluss vom 16. Dezember2020 - XII ZB 410/20 -


    3 Mal editiert, zuletzt von ollik (17. Februar 2021 um 10:18)

  • Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird.
    Ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder nach Bekanntmachung durch formlose Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Falle der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gemach

    Ich habe hierzu mal eine -vielleicht dumme- Frage: Wann wird denn in einer Betreuungssache somit eine förmliche Wertfestsetzung rechtskräftig? So lange die Betreuung noch läuft, habe ich ja keine Entscheidung in der Hauptsache... :/

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

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