Erledigungserklärung Mahnverfahren nach Erlass VB

  • Hallo,

    ich hab folgendes Problem:

    Ich habe einen Vollstreckungsbescheid erlassen, der nicht zugestellt werden konnte, da wir keine Adresse ermitteln konnten.
    Die versuchte Zustellung war gescheitert.
    Irgendwann hat der Antragsteller ein Schreiben geschickt, wonach er das Verfahren aufgrund Nichtzustellbarkeit für erledigt erklärt.
    Meine Geschäftsstelle hat dieses Schreiben etwas verspätet vorgelegt, sodass in der Zwischenzeit (nach Eingang des Schreibens und vor Vorlage an mich ) noch eine EMA eingeholt wurde und eine neue Adresse ermittelt werden konnte.

    So, jetzt bin ich etwas ratlos.
    So wie ich gelesen habe ist umstritten, ob eine Erledigungserklärung im Mahnverfahren überhaupt möglich ist.
    Ich weiß nicht wie ich dieses Schreiben deuten soll. Die Antragsrücknahme bzgl. des VB wäre ja gar nicht mehr möglich gewesen, da ich diesen schon verfügt hatte.

    Ich habe überlegt, ob ich dem Antragsteller mitteile, dass eine Erledigungserklärung bzw. Antragsrücknahme hier nicht mehr möglich ist, da der VB bereits verfügt war und, dass jetzt eine neue Anschrift ermittelt wurde und, ob dort nun neu zugestellt werden soll.

    Wie seht ihr das? :oops:

  • Die Erledigungserklärung könnte auch als Rücknahme des Mahnantrags zu verstehen sein. Diese ist bis zur Rechtskraft des VBs zulässig (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 690 Rn. 24) und führt analog § 269 Abs. 3 ZPO zur Wirkungslosigkeit des MBs und damit der Grundlage für den VB.

    Angesichts der unklaren Formulierung würde ich den Antragsteller um Klarstellung bitten, ob diese Folge gewollt ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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