• Mir liegt eine Teilungserklärung nach § 3 WEG vor.
    Hierzu ist mir leider einiges nicht ganz klar :confused: und wäre um jede Meinung dankbar:

    1) Nach § 4 WEG bedarf es ja einer Einigung. Die TE wurde beurkundet und die einzelnen Wohnungen den Eigentümer zugeteilt. Einigung wurde nicht ausdrücklich erklärt. Ist dies erforderlich oder durch die Beurkundung ausreichend, WEG Hügel/Elzer 3.Aufl. § 4 Rn 30
    2) Dem Nachtrag zur AB werden alle Grundrisspläne unter Änderung einer Aussentreppe beigefügt. Muss dann nicht die Aufteilung nach dem Nachtrag erfolgen.
    In der TE wird z.B.die WE 1 nach dem Plan in der ursprünglichen AB aufgeteilt.
    3) Kann die Unterteilung einer Einheit verboten werden? Ich bin eher der Meinung nein, da einseitige Unterteilung keine Zustimmung der überigen WE bedarf und somit unzulässig ist, DNotI 2004, 85
    4) Kann an Thermen für Heizung- und Warmwasserversorgung Sondernutzungsrechte begründet werden. Es handelt sich um 3 jeweils für eine bzw zwei Wohnungen.
    5) Würdet ihr die Abgeschlossenheitsbescheinigung ergänzen lassen, wenn nur die Wohnungen als abgeschlossen bezeichnet sind, aber auch Kellerräume vorhanden sind?

    Danke für eure Meinung

  • Zu 1):
    Der Kommentierung von Hügel/Elzer 3.Aufl. § 4 Rn 30 kann ich nicht entnehmen, dass die ausdrückliche Einigung nicht erforderlich sein soll.

    Wie hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…165#post1166165
    ausgeführt, verweist § 4 Absatz 2 WEG nicht allein auf § 925 BGB, sondern spricht allgemeiner von der „für die Auflassung vorgeschriebenen Form“. Das erfasst nach allerdings nicht unbestrittener Meinung auch § 20 GBO (siehe Staudinger/Rapp (2018) WEG § 4 RN 4; Keil in jurisPK-BGB, 9. Aufl. Stand: 01.07.2020, § 4 WEG RN 11, Commichau im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 4 WEG RN 7; Grziwotz in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 4 WEG RN 1; Leidner im BeckOK WEG, Hogenschurz, Stand 01.01.2021, § 4 WEG RN 22; Krause in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 7 RN 15; Armbrüster in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 14. Auflage 2018, § 4 RN 22: „Indessen gehören zu der für die Auflassung vorgeschriebenen Form iSv Abs. 2 zudem die Formvorschriften der GBO, und zwar nicht nur § 29 GBO, sondern zudem das formelle Grundbuchrecht, mithin auch § 20 GBO. Dies lässt sich bereits aus dem Wortlaut herleiten, da Abs. 2 nicht allein auf § 925 BGB verweist, sondern allgemeiner von der „für die Auflassung vorgeschriebenen Form“ spricht. Auch Sinn und Zweck des materiellen Konsensprinzips gebieten es, dieses auf die Einigung iSv § 4 anzuwenden“).

    Die Mindermeinung geht hingegen davon aus, dass § 20 GBO von § 4 WEG nicht erfasst ist (s. Munzig in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 20 GBO RN 13 unter Zitat Demharter, § 20 Rn 10; Weitnauer, § 4 WEG Anm. 5 sowie die bei Staudinger/Rapp (2018) WEG § 4 RN 4 zitierte aA: Spielbauer/Then Rn 8).

    Du kannst es Dir also aussuchen, welcher Ansicht Du Dich anschließen möchtest. Wenn Du von der Anwendung des § 20 GBO ausgehst, würde ich mal vermuten, dass Du dann, wie in sonstigen Fällen der Auflassung, eine nur beurkundete Erklärung, die keine Einigung nicht enthält, nicht akzeptieren würdest.

    Andererseits kannst Du im Wege der Zwischenverfügung nicht aufgeben, eine fehlende Einigung nachzuholen.

    Zu 2:
    Siehe hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…451#post1207451
    Die Teilungserklärung muss sich auch auf den Nachtrag zur AB beziehen, damit die dortige Darstellung der Außentreppe Gegenstand der Grundbucheintragung werden kann

    Zu 3:
    Die Unterteilung eines WE (TE) (Aufteilung der Raumeinheit in mehrere in sich wiederum abgeschlossene Raumeinheiten) kann von der Zustimmung anderer WEigter (TEigter) oder eines Dritten abhängig gemacht werden (BGHZ 73, 150; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RNrn. 2975 und 2896 mwN in Fußnote 611; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2020, I-3 Wx 173/19 -juris- Rz 13)

    Zu 4:
    Unter 3 Thermen „jeweils für eine bzw zwei Wohnungen“ kann ich mir nichts vorstellen. Wird jede der Wohnungen von einer eigenen Therme versorgt? Ansonsten siehe hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…868#post1187868

    Zu 5:
    Nein. Siehe hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…217#post1001217

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Sorry, dass ich mich erst jetzt wieder melde. Hatte diese Woche totalen Stress.
    Vielen Dank für die ausführliche Meinung.

    Zu 3) Also kann die Unterteilung auch ganz verboten werden?

    zu 4) Die Eigentümer haben Gasthermen mit Leitungen über einen gemeinsamen Kamin eingebaut. Eine Gastherme versorgt eine Wohnung und die andere Therme versorgt zwei Wohnungen.

  • zu 3): Die Befugnis zur Unterteilung resultiert aus § 903 BGB. Ein Verbot der Unterteilung würde gegen § 137 Satz 1 BGB verstoßen. Allerdings kann die Unterteilung entsprechend § 12 WEG durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder durch die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers von der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten abhängig gemacht werden (siehe die Nachweise oben; BGH, Beschluss vom 17. 1. 1968 - V ZB 9/67 und die Nachweise bei Wilsch, ZfIR 2014, 457/459 Fußnoten 18-26
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2014-14-0513-1-A-02)


    zu 4): Wenn die Gasthermen im Gemeinschaftseigentum verbleiben sollen, können an ihnen auch Sondernutzungsrechte begründet werden (s. BGH, Urteil vom 02.02.1979, V ZR 14/77: „..desgleichen kann eine Gebrauchsregelung nach § 15 WEG in Betracht kommen“). Bei dem im Bezugsthread genannten Beschluss des BayObLG vom 24. 2. 2000, 2Z BR 155/99, verhielt es sich ebenfalls so, dass eine Gastherme der Beheizung zweier WE/TE-einheiten, aber nicht aller WE/TE-Einheiten diente. Wenn eine der beiden Gasthermen nur eine Wohnung versorgt, wäre sie auch sondereigentumsfähig (LG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.1989, 2/9 T 1212/88; Schultzky im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.03.2020, § 5 WEG RN 77; Rampp inBärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Auflage 2017, § 11 (Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum), RN 60).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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