Mir liegt eine Teilungserklärung nach § 3 WEG vor.
Hierzu ist mir leider einiges nicht ganz klar und wäre um jede Meinung dankbar:
1) Nach § 4 WEG bedarf es ja einer Einigung. Die TE wurde beurkundet und die einzelnen Wohnungen den Eigentümer zugeteilt. Einigung wurde nicht ausdrücklich erklärt. Ist dies erforderlich oder durch die Beurkundung ausreichend, WEG Hügel/Elzer 3.Aufl. § 4 Rn 30
2) Dem Nachtrag zur AB werden alle Grundrisspläne unter Änderung einer Aussentreppe beigefügt. Muss dann nicht die Aufteilung nach dem Nachtrag erfolgen.
In der TE wird z.B.die WE 1 nach dem Plan in der ursprünglichen AB aufgeteilt.
3) Kann die Unterteilung einer Einheit verboten werden? Ich bin eher der Meinung nein, da einseitige Unterteilung keine Zustimmung der überigen WE bedarf und somit unzulässig ist, DNotI 2004, 85
4) Kann an Thermen für Heizung- und Warmwasserversorgung Sondernutzungsrechte begründet werden. Es handelt sich um 3 jeweils für eine bzw zwei Wohnungen.
5) Würdet ihr die Abgeschlossenheitsbescheinigung ergänzen lassen, wenn nur die Wohnungen als abgeschlossen bezeichnet sind, aber auch Kellerräume vorhanden sind?
Danke für eure Meinung