Ich habe im Rahmen einer Anfechtungsklage einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt.
Nach Abzug der bestehenden Verfahrenskosten verbleibt von dem Bestand auf dem Insolvenz-Sonderkonto ein Betrag von ca. 1.000,00 €.
Obwohl die Kosten des Rechtsstreits erheblich höher sind, meint das Gericht (übringens zum ersten Mal in meinem Leben), dass der verbleibende Barbestand einzusetzen und nur darüber hinaus Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Hat jemand eine Idee, wie hier für eine vollumfassende Gewährung von Prozesskostenhilfe argumentiert werden kann?
Mir widerstrebt, dass Verfahren bis zum letzten Cent "auszuhöhlen", allerdings habe ich auch nur gefunden, dass die teilweise Gewährung von Prozesskostenhilfe denkbar ist.
Da es sich um ein reines Abwicklungsverfahren handelt, ist mit dem Anfall von Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO nicht zu rechnen.
Bezüglich der Vergütung ist der pauschale Auslagenbetrag von 30 Prozent der Vergütung bereits überschritten, so dass bei einem zeitlichen Fortschreiten des Verfahrens auch nicht mit einer höheren Auslagenpauschlage gerechnet werden kann.