Versäumnisurteil troz Anerkenntnis

  • Hallo,

    in meinem Verfahren wurde durch den Richter ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen, obwohl die Gegenseite ein paar Tage zuvor die Forderung anerkannt hat. Eigentlich hätte also ein Anerkenntnisurteil erlassen werden müssen.

    Eine Berichtigung des Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit sieht der Richter als nicht möglich an.
    Die erhöhten Gerichtskosten wurden wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben.

    Hat der Klägervertreter hier eine 0,5-fache oder 1,2-fache Termingebühr verdient? Ich tendiere dazu, nur eine 0,5-fache Gebühr zu gewähren, da hier durch den Erlass des VU Nr. 3105 Abs. 2 Nr. 2 VV RVG einschlägig ist und eben unrichtigerweise kein Anerkenntnisurteil erlassen worden ist.

    Was sagt ihr?


  • Hat der Klägervertreter hier eine 0,5-fache oder 1,2-fache Termingebühr verdient? Ich tendiere dazu, nur eine 0,5-fache Gebühr zu gewähren, da hier durch den Erlass des VU Nr. 3105 Abs. 2 Nr. 2 VV RVG einschlägig ist und eben unrichtigerweise kein Anerkenntnisurteil erlassen worden ist.

    Ebenso.
    Es ist kein Anerkenntnisurteil ergangen sondern ein Versäumnisurteil. Einwände gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung(sform) sind im Hauptsacheverfahren zu erheben.
    Im Kostenfestsetzungsverfahren kann die Richtigkeit der Entscheidung nicht geprüft werden. Eine 1,2 TG ist nicht schon deshalb verdient, weil ein Anerkenntnisurteil hätte ergehen können/müssen.

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