Hallo,
in meinem Verfahren wurde durch den Richter ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen, obwohl die Gegenseite ein paar Tage zuvor die Forderung anerkannt hat. Eigentlich hätte also ein Anerkenntnisurteil erlassen werden müssen.
Eine Berichtigung des Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit sieht der Richter als nicht möglich an.
Die erhöhten Gerichtskosten wurden wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben.
Hat der Klägervertreter hier eine 0,5-fache oder 1,2-fache Termingebühr verdient? Ich tendiere dazu, nur eine 0,5-fache Gebühr zu gewähren, da hier durch den Erlass des VU Nr. 3105 Abs. 2 Nr. 2 VV RVG einschlägig ist und eben unrichtigerweise kein Anerkenntnisurteil erlassen worden ist.
Was sagt ihr?