Zwangshaft ohne Vermögensauskunft

  • Hallo zusammen,

    ich habe in einem Scheidungsverfahren Zwangsgeld beizutreiben. Der Antragsgegner zahlt auf meine Zahlungsaufforderung nicht und erscheint auch nicht zu den von der Gerichtsvollzieherin anberaumten Terminen zur Vermögensauskunft.

    Kann ist schon die Zwangshaft vollstrecken oder sollte ich zumindest die Abgabe der Vermögensauskunft abwarten ?

  • Ich warte immer die Vermögensauskunft ab, da ansonsten nicht eingeschätzt werden kann, ob das Zwangsgeld nicht doch beitreibbar ist. Etwas anderes ergibt sich für mich nur, wenn im Vollstreckungsportal bereits einige Einträge vorhanden sind (die Auskunft hole ich mir bei der 2ten Monierung ein).

  • Als mich noch Alimentenjäger war, haben wir die Anträge miteinander verbunden - zur Freude der GV aber zum Leidwesen der Rechtspfleger, die den PKH-Beschluss frei formulieren mussten.

    :gruebel: Deinen Beitrag verstehe ich in dem Zusammenhang nicht. Welche Anträge habt ihr verbunden?


    Im vorliegenden Fall würde ich auch das Ergebnis der Vermögensauskunft abwarten. Anschließend muss vor der Vollstreckung der Ersatzzwangshaft der Richter die Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes feststellen.

    (Unabhängig davon, empfiehlt es sich, den GVZ auch mit der Einholung von Drittauskünften zu beauftragen. Wenn diese etwas ergeben, muss man nicht auf die Abgabe der Vermögensauskunft zu warten, um weitere Vollstreckungsversuche zu unternehmen.)

  • Als mich noch Alimentenjäger war, haben wir die Anträge miteinander verbunden - zur Freude der GV aber zum Leidwesen der Rechtspfleger, die den PKH-Beschluss frei formulieren mussten.

    :gruebel: Deinen Beitrag verstehe ich in dem Zusammenhang nicht. Welche Anträge habt ihr verbunden?


    Im vorliegenden Fall würde ich auch das Ergebnis der Vermögensauskunft abwarten. Anschließend muss vor der Vollstreckung der Ersatzzwangshaft der Richter die Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes feststellen.

    (Unabhängig davon, empfiehlt es sich, den GVZ auch mit der Einholung von Drittauskünften zu beauftragen. Wenn diese etwas ergeben, muss man nicht auf die Abgabe der Vermögensauskunft zu warten, um weitere Vollstreckungsversuche zu unternehmen.)

    Vermutlich meint Moosi den Antrag auf Bewilligung von PKH und den dazu korrespondierenden Vollstreckungsantrag (Pfändung + Abgabe eV/VAK), aber das passt hier tatsächlich nicht nichtig zum Thema.

    Grundsätzlich würde ich auch das Ergebnis des VAK-Verfahrens abwarten und wenn es der GV auch nur einstellt, weil der Schuldner trotz Aufforderung nicht mitmacht und dann ggf. Haftbefehl in Betracht käme. Dann lägen die Voraussetzungen für die Zwangshaft vor.
    Drittauskünfte verlange ich bei Zwangsgeldern aufgrund von Scheidungsverfahren im Regelfall nicht. Ich will ja eigentlich nicht Geld, sondern Mitwirkung des Vollstreckungsschuldners. Von den Pfübsen aufgrund von Dirttschuldnerauskünften kommt man ja nicht wirklich weiter, außer dass es für die Staatskasse Geld gibt. Der einzige Vorteil läge darin, dass der Schuldner evtl. aufgrund der Pfübs mitwirkt, dass hatte ich aber bislang (in den Fällen, in denen ich noch Pfübse hinausgejagt habe) nicht.

    Eigentlich muss man bei Zwangsmitteln in Scheidungssachen immer kreativ sein und schauen, warum der Schuldner nicht mitwirkt - Überforderung oder pure Obstruktion. Bei Überforderung versuche ich immer Brücken zu bauen und Hilfestellung anzubieten, das Formular für den Versorgungsausgleich ist ja kein Hexenwerk, manche brauchen da aber Unterstützung. Ich habe auch immer geschaut, dass ich von der Antragstellerseite möglichst viel Informationen erhalte, z. B. bewirkt eine simple E-Mail manchmal mehr als eine förmliche ZU, weil die Schuldner aus Erfahrung wissen, dass die nie was Nettes drinsteht und die schon gar nicht mehr öffnen. Manchmal hat die Antragstellerseite auch noch Kontakt zum Schuldner und kann Hilfe anbieten beim Ausfüllen (hatte ich auch schon). Schlimm sind nur die Verfahren, in denen der Schuldner mitwirken könnte, aber nicht will. Da hilft dann nur das Ausschöpfen der Ordnungsmittel mit Zwangshaft und Beugehaft.

  • Grundsätzlich würde ich auch das Ergebnis des VAK-Verfahrens abwarten und wenn es der GV auch nur einstellt, weil der Schuldner trotz Aufforderung nicht mitmacht und dann ggf. Haftbefehl in Betracht käme. Dann lägen die Voraussetzungen für die Zwangshaft vor.
    Drittauskünfte verlange ich bei Zwangsgeldern aufgrund von Scheidungsverfahren im Regelfall nicht. Ich will ja eigentlich nicht Geld, sondern Mitwirkung des Vollstreckungsschuldners. Von den Pfübsen aufgrund von Dirttschuldnerauskünften kommt man ja nicht wirklich weiter, außer dass es für die Staatskasse Geld gibt. Der einzige Vorteil läge darin, dass der Schuldner evtl. aufgrund der Pfübs mitwirkt, dass hatte ich aber bislang (in den Fällen, in denen ich noch Pfübse hinausgejagt habe) nicht.

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    Du hast schon recht, eigentlich dient die Vollstreckung dse Zwangsgeldes nicht der Einnahmenerzielung für die Staatskasse.

    Dennoch sehe ich es als erforderlich an, bei sich aus der Vermögensauskunft (oder Drittauskünften) ergebenden Vermögenswerten wenigstens einen Pfüb zu erlassen. Meist kommt zwar kein Geld, aber dann ist hinreichend dokumentiert, dass die Zwangsvollstreckung des Zwangsgeldes ergebnislos war.

    Und erst dann ordnet der Richter die Ersatzzwangshaft an bzw. die Vollstreckung der bereits im Zwangsgeldbeschluss ersatzweise angeordneten Zwangshaft. Das Nichterscheinen des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft führt nicht dazu, dass ich dann schon die ersatzweise Zwangshaft vollstrecken dürfte.

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