Darlehensvertrag eines MJ an seine Eltern

  • Hallo Ihr Lieben,

    ich brauche mal euren Rat. Folgender Sachverhalt:

    ich habe einen Antrag der Eltern eines MJ auf Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft zum Abschluss eines Darlehensvertrages mit Ihrer MJ Tochter über 115.000,00€
    Das Darlehen soll mit 1,69% verzinst sein und durch eine Grundschuld am Grundstück der Eltern abgesichert sein. Rückzahlung ist innerhalb von 5 Jahren vereinbart. Die MJ ist 13 Jahre alt.
    Ergänzungspflegerin habe ich bestellt. Diese hat den Vertrag auch vorgenommen du nun wie besprochen den Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung gestellt.

    Jetzt habe ich mir die Frage gestellt, ob hier irgendeine Überwachung der Rückzahlung statt finden muss oder ob mein Job nach der Genehmigung erledigt wäre???

    Vor Genehmigung würde ich folgende Dinge prüfen:
    -Grundbuchauszug und Verkehrswertpüfung des Hauses
    -Anhörung des Kindes persönlich auch wenn sie noch nicht 14 ist finde ich es hier richtig und wichtig
    -Schufa Auskunft der Eltern

  • Danke für den Hinweis auf das alte Thema aus 2018. Auf den letzten Satz in diesem Thema (von Wobder) muss ich noch mal zu sprechen kommen. Er schreibt da:

    "Ich komme mir da ein wenig vom Gesetzgeber/ Rspr. veralbert vor, erst wird haarklein ein Vertrag geprüft und dann nichts mehr. Wenn er den Eltern soviel Grundvertrauen schenkt, kann er sich den Genehmigungskram zum großen Teil gleich ganz sparen.

    Aber wenn´s so sein soll, von mir aus. ;)"

    Man sollte den gestaltenden Faktor der Prüfung nicht unterschätzen.

    Je mehr familienexterne Mitwisser es gibt, je mehr Dokumente irgendwo vorliegen, um so mehr steigt die Gewähr, dass das Kind nicht benachteiligt wird von 10% auf 80% (geschätzt).

    Im Ausgangsfall braucht man nur das Alter ein wenig zu ändern: Ist das Kind 10 und das Darlehen nach 5 Jahren getilgt sein endet die etwaige Aufsicht durch ein Gericht oder Rechtspfleger. Die Eltern üben die Vermögenssorge wie üblich aus.

  • Grundsätzlich findet hier keine Dauerüberwachung statt, nach der erteilten Genehmigung sind das Genehmigungs- und später auch das Pflegschaftsverfahren beendet.

    Eine zeitlang waren diese Darlehensverträge hier auch sehr en vogue, weil das Finanzamt irgendwann die Einschaltung eines Ergänzungspflegers und eine familiengerichtliche Genehmigung verlangt hat.

    Die Steuerberater haben den Eltern aufgegeben, einen Betrag X an die Kinder zu schenken und diesen dann darlehensweise wieder zurück zu erhalten. Diese bereits vollzogenen Schenkungen haben dann nicht funktioniert: Der Schenkungsvertrag war nicht notariell abgeschlossen, also hat es an der Form nach § 518 BGB gefehlt, weil eine Handschenkung naturgemäß ausscheidet, wenn die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen sind und ein Ergänzungspfleger handeln muss. Den Aufwand einer notariellen Beurkundung haben die meisten dann doch gescheut, dann ist die steuerliche Entlastung wohl nicht so hoch...
    Nach § 9 RpflG ist der Rechtspfleger an das Legilitätsprinzip gebunden und muss daher auf das Einhalten der Formvorschrift bestehen.

    Es empfiehlt sich daher, vorab zu klären, woher das Geld des Kindes kommt, welches nun an die Eltern verliehen werden soll. Bei einer Schenkung ist auf einer notariellen Form zu bestehen. Soll das Geld aber aus eigenem Kindesvermögen kommen, hätte ich bei der Genehmigungsfähigkeit schon Bedenken, da es sicher bessere Anlagemöglichkeiten gäbe, die zwar nicht so viel Rendite versprechen, aber sicherer sind oder mehr Liquidität bieten, lediglich als Beimischung nach § 1811 BGB ich es dann ok. Dann sollte das Kind aber über mindestens 500.000 € Vermögen verfügen, damit es immer noch genügend andere Substanz hat.

    Hinsichtlich der Grundschuldbestellung gebe ich noch § 1807 Abs. 2 BGB zu bedenken: In Bayern muss die Grundschuld wirtschaftlich in der ersten Hälfte beliehen werden, Art. 67 AG BGB. Wenn dort also weitere Grundpfandrechte voreingetragen sind, die wirtschaftlich über die erste Hälfte gehen, scheidet der Darlehensvertrag aus.

    Daher sind Grundbuchauszug und Verkehrswertprüfung richtig und wichtig. Schufa-Auskunft habe ich persönlich nicht gemacht, da in meinen Fällen der Darlehensbetrag wirtschaftlich ja schon geflossen war,es hatte nur rechtlich eben keinen Bestand.

  • Nachtrag: Inzwischen ist hier übrigens Ruhe mit den Darlehensverträgen. 2012/2013 war das mal richtig dolle.

    Wenn die Eltern die Notarkosten für den Schenkungsvertrag, die Grundschuldbestellung, den berufsmäßigen Ergänzungspfleger, die Gerichtskosten und ggf. eigene Anwaltskosten bezahlen müssen, dürfte die Steuerersparnis oft von diesen Kosten aufgefressen sein. Abgesehen davon, wieviel Zeit und Nerven dafür draufgehen (aus Sicht der Eltern) - ob wir davon genervt sind, tut ja nichts zur Sache, ist ja unser Job.

    Manchmal habe ich den Eindruck, dass die Steuerberater auf Seminaren wieder scheinbar tolle Tricks lernen, die sie dann massenhaft weiterempfehlen. Was vielleicht steuerlich Sinn macht, wirft rechtlich aber so viele Fragen auf und erfordert bei Minderjährigen so viel Aufwand, dass sich der Aufwand im Ergebnis oft nicht lohnt. Die Rendite von 1,69 % sinkt nämlich schnell, wenn die Kosten für Ergänzungspfleger, Notar und Gericht gegengerechnet werden. Und etwas nur zur Steuerersparung zu machen, lohnt sich wirtschaftlich auf Dauer idR nicht.

    Meine Erfahrung ist daher: Rechtlich alles einwandfrei abwickeln und sehr sorgfältig prüfen, gerade wenn eine neue Masche aufkommt. Wenn die Beraterbranche merkt, dass vom Gericht nicht alles durchgewunken wird, nur damit die Akte schnell vom Tisch kommt und wohl auch keine bei diesen Steuerspargeschichten auch keine Kindeswohlgefährdungen drohen, dann spart man sich wohl künftig weitere gleichgeartete Verfahren. Auch wenn die Beteiligten einen unter Druck setzen, kann ich nur empfehlen sehr sorgfältig zu prüfen. Bisher ist es für mich immer ein guter Gradmesser gewesen: Je mehr Druck die Eltern machen, umso eher ist etwas faul, ergo bedarf es einer noch sorgfältigeren Prüfung.

  • ...Diese bereits vollzogenen Schenkungen haben dann nicht funktioniert: Der Schenkungsvertrag war nicht notariell abgeschlossen, also hat es an der Form nach § 518 BGB gefehlt, weil eine Handschenkung naturgemäß ausscheidet, wenn die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen sind und ein Ergänzungspfleger handeln muss. ...

    Das scheint nicht einhellige Meinung zu sein, Stichwort lediglich rechtlicher Vorteil:

    "Die Eltern können daher gegenüber ihren Kindern Schenkungen vornehmen und für diese die Annahme des Schenkungsvertrags erklären."
    (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018 Rn. 32, BGB § 181 Rn. 32)

  • Wenn die Schenkung unter der Auflage (§ 525 BGB) erfolgt, dass der Gegenstand der Schenkung sogleich als Darlehen zurückgegeben werden soll, liegt kein lediglich rechtlicher Vorteil vor. Dieser Schenkungszweck war in meinen Fällen unmissverständlich gegeben.

  • Die Schenkung kam von der Oma des Mündels und es ist das einzige Vermögen des Kindes.

    Ich habe jetzt auch Auskünfte über die familiäre Lage :

    Die Grundschuld wird auf dem Anwesen des Vaters eingetragen, wo ein Jagdschloss, das Familienhaus und das Pflegeheim der Mutter steht. Der Vater hat eine eigene Heizungsfirma.
    Das Pfelegeheim ist eine GMBh und besteht seit 2008 ich habe bei North Data die Bilanzen eingesehen. Die Bilanzen sind durchweg positiv, weshalb ich die finanzielle Lage der Eltern als sehr gut einschätze.

    Da die Bank das Anwesen damals mit einer Grundschuld von 2.300.000,00€ beliehen hat und hiervon lediglich noch 500.000,00€ valutieren und die Häuser zwischenzeitlich auch noch aus eigener Tasche saniert wurden, gehe ich hier auch von einer ausreichenden Sicherheit aus. Die Eltern haben laut Kontoauszügen der Bank ihre Kredite immer regelmäßig bedient und auch regelmäßige Sonderzahlungen geleistet. Die Kreditrate, als alle Kredite noch valutierten war um die 10.000,00€ monatlich. Im Augenblick sind es 7000,00€. Ab Januar 2022 sind es da nur noch 4.000,00€, weil ein weiterer Kredit getilgt sein wird.

    Ich habe jetzt einen Termin zur Anhörung der Minderjährigen bestimmt und werde da auch nochmal mit den Eltern über die Hintergründe des kredits sprechen.

    Grundsätzlich denke ich aber, dass ich es genehmigen werde, da die finanzielle Lage der Familie sehr gut erscheint und ich nicht davon ausgehe, dass das Geld des Kindes gefährdet ist. Immerhin wollen die Eltern es bis 2025 zurückzahlen und durch die Zinsen hat das Kind dann sogar knapp 5000€ mehr als vorher.

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