Beschränkte pers. Dienstbarkeit - Inhalt bestimmt genug?

  • Es soll folgende beschr. pers. Dienstbarkeit eingetragen werden:

    Der Eigt. gestattet der A. GmbH den genannten Grundbesitz für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
    gemäß Landesnaturschutzgesetz NRW in Anspruch zu nehmen.

    Ist dieser Inhalt wohl bestimmt genug?
    Das LNatSchG NRW ist rel. umfangreich.

  • Da "Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" alles mögliche sein können, wäre mir das nicht bestimmt genug.

    Ich sollte mal eine Dienstbarkeit eintragen mit dem Inhalt "... Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem Umfang, wie sie von der Naturschutzbehörde gefordert werden..." ->Zurückweisung ->keine Beschwerde

  • https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…366.1.htm&pos=2

    Bei einer Dienstbarkeit, welche die Unterlassung einzelner Handlungen zum Inhalt hat, ist dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt, wenn wegen der zu unterlassenden Handlungen auf die Bestimmung des Art. BAYNATSCHG98 Artikel 6a BayNatSchG verwiesen wird. (Leitsatz des Einsenders) LG München II, Beschluss vom 01.03.2004 - 6 T 3705/03

    Mit notariellem Vertrag bestellte die Beteiligte zu 1 an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zugunsten des Beteiligten zu 2 eine zeitlich unbefristete beschränkte persönliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts:

    "Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, alle Maßnahmen auf dem Grundstück zu unterlassen, die nach Artikel BAYNATSCHG98 Artikel 6a des Bayerischen Naturschutzgesetzes untersagt sind, und die Durchführung aller Maßnahmen zu dulden, zu denen nach der genannten Bestimmung eine Verpflichtung besteht."
    Den Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit beanstandete das Grundbuchamt mit der Begründung, der in der Dienstbarkeitsbestellung erfolgte Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des Artikel BAYNATSCHG98 Artikel 6a des Bayerischen Naturschutzgesetzes sei nicht hinreichend bestimmt. Dagegen legte der Urkundsnotar als Verfahrensbevollmächtigter Beschwerde ein, der das Erstgericht nicht abhalf.

    (...)

    II.
    Auf die zulässige Beschwerde der Beteiligten war die erstinstanzliche Zwischenverfügung aufzuheben, weil das vom Grundbuchamt beanstandete Vollzugshindernis nicht vorliegt.
    Der im vorliegenden Verfahren bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ BGB § 1092 BGB) steht der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen.
    Dieser erfordert zwar, dass der zu sichernde Anspruch nach Inhalt oder Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar ist. Hierfür ist jedoch ausreichend, dass das Ereignis, mit dessen Eintritt die beschränkte persönliche Dienstbarkeit wirksam werden soll, aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind (sog. Andeutungstheorie des BGH, BGHZ 130, BGHZ Band 130 Seite 342, BGHZ Band 130 Seite 345 ff.).
    Die Bestimmbarkeit über den Umfang der einzutragenden Dienstbarkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Eintritt der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden kann (BayObLGZ 1997, BAYOBLGZ Jahr 1997 Seite 246; NJW-RR 1990, NJW-RR Jahr 1990 Seite 1169; BGHZ 35, BGHZ Band 35 Seite 22). Nach diesen Maßstäben genügt der im vorliegenden Verfahren in der Dienstbarkeitsbestellung erfolgte Hinweis auf die Unterlassungspflicht nach Artikel BAYNATSCHG98 Artikel 6a des Bayerischen Naturschutzgesetzes dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Das Erstgericht überspannt die hieran zu stellenden Anforderungen, wenn es den in dieser Vorschrift geregelten Tatbestandsvoraussetzungen eine ausreichende Bestimmtheit abspricht.
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu untersagen sind, sind in Artikel BAYNATSCHG98 Artikel 6a Abs. BAYNATSCHG98 Artikel 6A Absatz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes objektiv bestimmt. Sollten im Einzelfall Unsicherheiten auftreten oder verbleiben, ob bestimmte Maßnahmen der Beteiligten zu 1 auf dem Grundstück wegen Verstoßes gegen Artikel BAYNATSCHG98 Artikel 6a des Bayerischen Naturschutzgesetzes zu unterlassen sind, können diese Zweifel durch eine richterliche Entscheidung ausgeräumt werden, ohne dass hierdurch die objektive Bestimmbarkeit der Unterlassungsansprüche in Frage gestellt wird (vgl. hierzu BGH, MittBayNot 2002, MITTBAYNOT Jahr 2002 Seite 393 ff.).


    Klingt für mich vergleichbar.

  • Hallo,

    neuer Fall:

    "das Recht, die in dem beigefügten Plan eingezeichnete Fläche als Abstellfläche zu nutzen"

    Bestimmt genug oder muss auch gesagt werden, was dort abgestellt werden darf?
    Bzw. wenn nicht bestimmt ist, was nicht abgestellt werden darf, darf es also alles sein?

  • Hallo,

    neuer Fall:

    "das Recht, die in dem beigefügten Plan eingezeichnete Fläche als Abstellfläche zu nutzen"

    Bestimmt genug oder muss auch gesagt werden, was dort abgestellt werden darf?
    Bzw. wenn nicht bestimmt ist, was nicht abgestellt werden darf, darf es also alles sein?

    Kann mir niemand meine Bedenken kurz ausräumen? :oops:

  • Mir wäre es bestimmbar genug.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mir auch. Kleinflugzeug, Kreuzfahrtschiff, Kartons mit Weihnachtsschmuck...alles was auf die Fläche drauf passt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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