Überprüfung bei VKH für Minderjährigen

  • Hallo,

    einem 2-järhigen Kind ist VKh bewilligt worden. Nun liegt mir die Akte zur Prüfung nach § 120 a ZPO vor. Vor einem Jahr hatte die Mutter, die das Verfahren auch angestrebt hat, ihre Vermögensverhältnisse angegeben. Woraus ergibt sich das auf die finanziellen Verhältnisse des Vertreters abzustellen ist ?

  • Das steht nirgendwo, soweit mir bekannt ist.

    Es ist ja auch nur ggf. ein PKV im Wege des Unterhaltes zu berücksichtigen.

    Der vereinfachte Verfahren zur Abgabe ist in der PKH-Vordruck-Vo geregelt.

    Und ich würde bei einem 2-jährigen nicht mit einem Vermögenszuwachs in den nächsten Jahren rechnen und die Akte weglegen.

  • dito.

    Bei minderjährigen Kindern kommt nur der Prozesskostenvorschuss in Frage. Das Thema ist gegessen. Ein Vermögenszuwachs innerhalb der Überwachungsfrist ist regelmäßig nicht anzunehmen (es sei denn, dass gerichtsbekannt eine Erbschaft zu erwarten ist - das hatte ich in vielen Jahren aber erst einmal).

    Folglich ohne weitere Prüfung weglegen.

  • Hallo,

    einem 2-järhigen Kind ist VKh bewilligt worden. Nun liegt mir die Akte zur Prüfung nach § 120 a ZPO vor. Vor einem Jahr hatte die Mutter, die das Verfahren auch angestrebt hat, ihre Vermögensverhältnisse angegeben. Woraus ergibt sich das auf die finanziellen Verhältnisse des Vertreters abzustellen ist ?

    Es ist auch (aber nicht ausschließlich!) auf die finanziellen Verhältnisse des Elternteils abzustellen. Zu dieser Prüfung kommt man jedoch nicht, falls das minderjährige Kind über Vermögen oberhalb des Schonbetrages verfügen sollte.

  • Es ist auch (aber nicht ausschließlich!) auf die finanziellen Verhältnisse des Elternteils abzustellen. Zu dieser Prüfung kommt man jedoch nicht, falls das minderjährige Kind über Vermögen oberhalb des Schonbetrages verfügen sollte.

    Bei der Überprüfung gerade nicht. Die finanziellen Verhältnisse der Eltern werden nur bei Erstanordnung im Rahmen von § 1360a Abs. 4 BGB geprüft. In der Überprüfung kann es keinen Vorschuss mehr geben, sodass die Eltern komplett rausfallen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich stimme Frog zu, handhabe es aber wie Störtebecker und Ivo.

    Die von Störtebecker erwähnte, vereinfachte Erklärung nach § 2 Abs. 1 PKHFV gibt's allerdings nur in ausgewählten Fallkonstellationen:

    - Kind minderjährig und unverheiratet
    - das Kind will
    a) in einer Abstammungssache nach § 169 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder
    b) in einem Verfahren über den Unterhalt

    seine Rechte verfolgen oder verteidigen oder

    c) einen Unterhaltsanspruch vollstrecken

    ...? => Es kann die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Benutzung des amtlichen Erklärungsvordrucks abgeben, wenn es über Einkommen und Vermögen, das nach § 115 der Zivilprozessordnung einzusetzen ist, nicht verfügt.

    Die Erklärung des Kindes muss in diesem Fall enthalten:

    1. Angaben darüber, wie es seinen Lebensunterhalt bestreitet, welche Einnahmen es im Monat durchschnittlich hat und welcher Art diese sind; 
    2. die Erklärung, dass es über Vermögen, das nach § 115 der Zivilprozessordnung einzusetzen ist, nicht verfügt; dabei ist, soweit das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter davon Kenntnis hat, anzugeben,


      1. welche Einnahmen die Personen im Monat durchschnittlich brutto haben, die dem Kind auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren;
      2. ob die Personen gemäß Buchstabe a über Vermögensgegenstände verfügen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozesskostenvorschusses in Betracht kommt; die Gegenstände sind in der Erklärung unter Angabe ihres Verkehrswertes zu bezeichnen.

    Die Voraussetzungen sehen für mich allerdings mehr so aus, als ob eine vereinfachte Erklärung nur in der Vor-, nicht in der Nachprüfung möglich sind, vgl. auch Asgoths Post.

    Lange Rede kurz: Bei einem 2-jährigen würde ich gar nicht in die Prüfung einsteigen. Die Chance, das sich innerhalb des Nachprüfungszeitraums in dem Alter was tut, ist zwar nicht nonexistent, aber gering.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Da musst du mir mal bitte erläutern, wie du im 120aer Verfahren an das Einkommen der Eltern kommst.


    :gruebel: Der überwiegende Teil der Eltern würde durchaus die entsprechenden Angaben machen.

    Ich hatte aber gar nicht geschrieben, dass ich VKH-Überprüfungen bei (noch lange) Minderjährigen durchführe. Das lohnt nicht, weil sich an deren wirtschaftlichen Verhältnissen naturgemäß selten etwas wesentlich ändert.

    Mir ging es nur um die wenigstens missverständliche Aussage von Schulleck ("Woraus ergibt sich das auf die finanziellen Verhältnisse des Vertreters abzustellen ist ?").
    Es ist eben - insbesondere bei der VKH-Bewilligung - nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des vertretenden Elternteils abzustellen. Zunächst muss man erst einmal die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes ansehen, ehe man zu einer Prüfung auf eventuelle Prozesskostenvorschusspflicht kommt. Hat das Kind reichlich Vermögen (z. B. aus Erbschaft), kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elternteils überhaupt nicht an.

  • Es ist auch (aber nicht ausschließlich!) auf die finanziellen Verhältnisse des Elternteils abzustellen. Zu dieser Prüfung kommt man jedoch nicht, falls das minderjährige Kind über Vermögen oberhalb des Schonbetrages verfügen sollte.

    Bei der Überprüfung gerade nicht. Die finanziellen Verhältnisse der Eltern werden nur bei Erstanordnung im Rahmen von § 1360a Abs. 4 BGB geprüft. In der Überprüfung kann es keinen Vorschuss mehr geben, sodass die Eltern komplett rausfallen.

    Mein Beitrag war in erster Linie auf die Bewilligung von VKH bezogen. Man kann eben nicht einfach - wie es bei Schulleck klingt - auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elternteils abstellen und das Kind ganz außen vor lassen.

    Und wie du richtig schreibst, spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elternteils bei einer Überprüfung gar keine Rolle mehr.

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