Anhörung zum Erbscheinantrag - unbekannter Aufenthalt

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Erteilung eines gegenstädlich Beschränkten Erbscheins. Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnnlichen Aufenthalt in der Schweiz, dort wurde auch eine "Erbenbescheinigung" erteilt, welche die beiden Abkömmlinge als Erben zu gleichen Teilen ausweist.

    Nun ist die Anschrift der einen Miterbin icht bekannt, die letzte bekannte Anschrift ist in Frankreich (Brief kam zurück). Die weitere Miterbin gibt an, keinen Kontakt zu der anderen Erbin zu haben und auch entsprechend keine Anschrift zu wissen.

    Dass die Erbschaft angenommen wurde, ist ja nicht zu bezweifeln.

    Habe eine EMA in Frankreich schon versucht, keine Antwort.

    Würdet Ihr den Erbschein erteilen oder was würdet Ihr machen?

    Danke für eure Hilfe :)

  • Abwesenheitspfleger (ist das Betreuungsgericht zuständig).
    Manche Kollegen bestellen auch Verfahrenspfleger. Dürfte aber eher nicht richtig sein, wobei unser Landgericht einmal entschieden hat, dass ein Verfahrenspfleger besser als kein Pfleger sei.

    Ist der Abwesende überhaupt Erbe?
    Hat er die Erbschaft angenommen?

    Deshalb ist der Abwesenheitspfleger der richtige Pfleger. Er prüft ggf. auch die Annahme der Erbschaft bzw. schlägt ggf. die Erbschaft auch noch aus.

    Der Abwesenheitspfleger ist auch von Nöten, wenn es um die Auseinandersetzung des Nachlasses geht.

    Ich würde die Akten an die -zuständige- Betreuungsabteilung mit der Bitte um Prüfung, ob nicht ein Abwesenheitspfleger zu bestellen ist, schicken.

    Wichtig: Amtsverfahren, kein Antrag nötig.

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