Huhu!
Ich brauche noch einmal die Hilfe der Schwarmintelligenz!
Folgende Konstellation:
Verfahren A aus 2010, es gilt RVG bis 2013
Verfahren B aus 2015, es git RVG bis 2020
Diese werden noch in 2015 verbunden, es führt A aus 2010.
Nun geht es an die Kostenausgleichung. Es sind jeweils Verfahrensgebühren vor Verbindung angefallen, in A auch eine TG vor Vebrindung. Ebenfalls eine TG nach Verbindung.
Jetzt der Knackpunkt:
Gilt für die Verfahren nach Verbindung die Fassung des RVG bis 2013 oder bis 2020?
Ich habe für diesen Fall irgendwie nichts gefunden, mein Kopf liefert mir aber leider Argumente für beide Varianten:
Nr. 1: Da das Vefahren aus 2010 führt und das andere dort nur "eingegliedert" wurde -> RVG bis 2013
Nr. 2: Es wäre ungerecht, wenn der RA wegen der Verbindung für den Gegenstand aus B die alten geringeren Gebühren akzeptieren muss -> RVG ab 2020
Spaßigerweise haben die Anwälte auch entsprechend unterschiedlich abgerechnet...
Hatte jemand das Problem auch schon einmal (oder auch nicht und trotzdem eine schlaue Idee)?