Welche Fassung RVG nach Verfahrensverbindung?

  • Huhu!
    Ich brauche noch einmal die Hilfe der Schwarmintelligenz!

    Folgende Konstellation:
    Verfahren A aus 2010, es gilt RVG bis 2013
    Verfahren B aus 2015, es git RVG bis 2020
    Diese werden noch in 2015 verbunden, es führt A aus 2010.

    Nun geht es an die Kostenausgleichung. Es sind jeweils Verfahrensgebühren vor Verbindung angefallen, in A auch eine TG vor Vebrindung. Ebenfalls eine TG nach Verbindung.

    Jetzt der Knackpunkt:
    Gilt für die Verfahren nach Verbindung die Fassung des RVG bis 2013 oder bis 2020?

    Ich habe für diesen Fall irgendwie nichts gefunden, mein Kopf liefert mir aber leider Argumente für beide Varianten:
    Nr. 1: Da das Vefahren aus 2010 führt und das andere dort nur "eingegliedert" wurde -> RVG bis 2013
    Nr. 2: Es wäre ungerecht, wenn der RA wegen der Verbindung für den Gegenstand aus B die alten geringeren Gebühren akzeptieren muss -> RVG ab 2020

    Spaßigerweise haben die Anwälte auch entsprechend unterschiedlich abgerechnet...

    Hatte jemand das Problem auch schon einmal (oder auch nicht und trotzdem eine schlaue Idee)?

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  • Du findest Deine Lösung z. B. im AnwK-RVG, 8. Aufl., § 60 Rn. 79 ff. (oder auch in der 6. Aufl., § 61 Rn. 141 ff. aus Anlaß der BRAGO -> RVG).

    Nach § 60 Abs. 2 RVG gilt, daß nach Verbindung für den RA die dann entstehenden Gebühren nur nach dem alten Recht (bei Dir also bis 2013) entstehen. Das bedeutet aber auch, daß für die bis dahin entstandenen Einzelgebühren das jeweilige alte (A) bzw. neue (B) Recht weiterhin gilt.

    Soweit dieselben Gebühren (hier: Verfahrensgebühr) vor und nach Verbindung entstanden sind, hat der RA ein Wahlrecht, ob er die jeweilige Einzelgebühren (hier: jeweils nach dem unterschiedlichen Recht) oder nur eine einzige Gebühr nach dem zusammengerechneten Wert (hier: nach dem altem Recht) fordert. Soweit nur in A eine Terminsgebühr entstanden ist, führt die erneute Verhandlung nach Verbindung von A + B dazu, daß nunmehr eine weitere Terminsgebühr aus dem zusammengerechneten Wert entstanden ist, auf die die Terminsgebühr aus A anzurechnen wäre (BGH, AGS 2010, 317 = NJW 2010, 3377). Da die zusammengerechnete Terminsgebühr hier nach altem Recht abzurechnen ist, bleibt es im Ergebnis insgesamt also bei dieser (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 3100 VV Rn. 46 mit Beispielrechnung).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Oh man, auf die Idee, in § 60 RVG zu suchen, hätte ich auch echt alleine kommen können/müssen. :wall:

    Vielen Dank, Bolleff!

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