Ausnahmsweise Absehen von Anhörung des Vormunds?

  • Hallo!

    Ich habe eine Akte mit einem eigentlich Standardfall: Eine Minderjährige hat ein Kind bekommen, die Mutter der Minderjährigen (Oma des Babys) möchte die Vormundschaft übernehmen. Die Oma ist anwaltlich vertreten.
    Ich hatte nach der ersten, negativen Stellungnahme des Jugendamts (minderj. Mutter und Oma würden nicht mit dem JA zusammenarbeiten) einen Termin mit minderj. Mutter, Oma und ihrem Anwalt, Verfahrenbeistand und JA anberaumt. Dieser Termin musste mehrfach verschoben/aufgehoben werden, da der Anwalt der Oma immer wieder nicht konnte. Die Termine waren zuletzt immer mit der Kanzlei abgesprochen, trotzdem kamen dann andere Ladungen dazwischen.
    Mittlerweile hat das Jugendamt seine Meinung geändert. Die Zusammenarbeit klappe jetzt gut, die Oma könne die Vormundschaft übernehmen. Auch der Verfahrensbeistand hat keinerlei Bedenken.
    Auf einen großen Termin mit allen kann ich dann ja wohl auf jeden Fall verzichten.
    Aber muss ich die minderj. Mutter und die Oma noch persönlich anhören. Normalerweise mache ich das in solchen Fällen ja immer, aber wegen Corona und den ständigen "Absagen" des Rechtsanwalts der Oma überlege ich jetzt, ob ich es unbedingt muss.

  • In ähnliche Konstellation hat das FamGer die Oma, die minderjährige Mutter und mich (als Vormund der Mutter) geladen. Dem Anwalt der Oma wurde die Teilnahme freigestellt. 10 Minuten nach der Anhörung hat die RPin ihren Beschluss mündlich verkündet, unsere Rechtsmittelverzichte zu Protokoll genommen und die Oma verpflichtet.


    Nur am Rande erfuhr ich, dass es wegen der Anwaltskosten im VKH-Verfahren Ärger gab.

  • Eine erneute persönliche Anhörung kann m. E. ohne Weiteres verzichtet werden.

    Je nach Zeitdauer bis zur Geburt des Kindes würde ich schriftlich die neue Sachlage der künftigen Oma und Kindesmutter mitteilen, dass eben jetzt beabsichtigt ist, die Oma zum Vormund zu bestellen.
    kurze Frist innerhalb der Einwände erhoben werden können

  • Eine erneute persönliche Anhörung kann m. E. ohne Weiteres verzichtet werden.

    Je nach Zeitdauer bis zur Geburt des Kindes würde ich schriftlich die neue Sachlage der künftigen Oma und Kindesmutter mitteilen, dass eben jetzt beabsichtigt ist, die Oma zum Vormund zu bestellen.
    kurze Frist innerhalb der Einwände erhoben werden können

    Es fand bislang keine Anhörung durch mich statt. Das Kind ist bereits geboren.

    Aber stimmt, Moosi, die Verpflichtung muss ich ja ohnehin machen. Dann könnte man das wenigstens verbinden.

  • So, ich habe jetzt einen Anhörungstermin für den 01.03. abgesprochen. Hoffentlich klappt's diesmal, ich hätte die Akte gerne mal vom Tisch.
    Zum Ablauf: Ich würde die Anhörung der Gorßmutter und der Kindesmutter durchführen, wenn die gut läuft den Beschluss unterschreiben, verkünden und dann direkt die Verpflichtung der Großmutter durchführen. Dass die Reinschrift des Beschlusses erst später allen zugestellt wird (auch dem JA und Verfahrensbeistand), müsste ja egal sein, oder?

  • Die minderjährige KM würde ich auf alle Fälle alleine anhören - nicht in Anwesenheit der Oma. Nur so erfährst du, ob das alles auch in ihrem Interesse ist.
    Und den Anwalt hätte ich gar nicht geladen sondern ihm die Anwesenheit frei gestellt.
    VKH gebe ich übrigens für so was nicht. Gerichtskosten entstehen nicht und die Beiordnung eines Anwaltes halte ich nicht für notwendig.

  • ....VKH gebe ich übrigens für so was nicht. Gerichtskosten entstehen nicht und die Beiordnung eines Anwaltes halte ich nicht für notwendig.

    Und den Verfahrensbeistand hätten Sie auch nicht bestellt?

    Aus Sicht des Kindes halte ich die Angelegenheit für bedeutungsvoll richtungsweisend, aus Sicht der Mj für einschneidend und rechtlich für kompliziert. Die Minderjährige gerät in doppelte Abhängigkeit, ihr Sorgerecht ist schwächer ausgeprägt als gegenüber einem Amtsvormund und die Geltendmachung von Unterhalt - theoretisch auch gegen den Vormund - könnte zu Komplikationen führen.

    Wenn die Zusammenarbeit mit dem JA schon schlecht ist, könnte ein beteiligter Anwalt im Krisenfall beraten. Man kann es ihm ja bei der Anhörung ans Herz legen.

  • ....VKH gebe ich übrigens für so was nicht. Gerichtskosten entstehen nicht und die Beiordnung eines Anwaltes halte ich nicht für notwendig.

    Und den Verfahrensbeistand hätten Sie auch nicht bestellt?

    ....


    Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes hat mit der mit der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verfahren überhaupt nichts zu tun.

    Letztere erscheint mir auch sehr fraglich, insbesondere wenn die Oma schon für die "Beantragung" der Übernahme der Vormundschaft einen RA beauftragt hatte. In der hiesigen Praxis kam das zumindest noch nicht vor. Bislang hat es jede künftige Oma geschafft, einen entsprechenden Antrag selbst schriftlich oder (überwiegend) zu Protokoll zu stellen.

  • Die minderjährige KM würde ich auf alle Fälle alleine anhören - nicht in Anwesenheit der Oma. Nur so erfährst du, ob das alles auch in ihrem Interesse ist. Ja, mache ich immer.
    Und den Anwalt hätte ich gar nicht geladen sondern ihm die Anwesenheit frei gestellt. Habe ich auch so gemacht, er wollte aber dabei sein.
    VKH gebe ich übrigens für so was nicht. Gerichtskosten entstehen nicht und die Beiordnung eines Anwaltes halte ich nicht für notwendig.

    Sehe ich grundsätzlich genauso. In dem Fall habe ich aber tatsächlich die VKH gewährt, weil das Jugendamt sich zunächst gegen die Bestellung der Großmutter ausgesprochen hatte.

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