Verkürzung der Abtretungsfrist für Anträge ab dem 01.10.2020-31.12.2020

  • Der 287a mit der Zulassung zur restschuldbefreiung enthält doch gar keine zeitliche Angabe wann über die Erteilung zu entscheiden ist. : ".... s[FONT=&amp]o stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ [/FONT]295[FONT=&amp] und [/FONT]295a[FONT=&amp] nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ [/FONT]290[FONT=&amp], [/FONT]297[FONT=&amp] bis [/FONT]298[FONT=&amp] nicht vorliegen."

    Wenn jetzt schon nach 3 und nicht erst nach 6 Jahren entschieden wird, widerspricht das doch gar nicht diesen Beschluss [/FONT]

    Zumal in den bisherigen Verfahren waren die 6 Jahre doch auch nicht das Maß der Dinge. Bei 35% gabs 3 Jahre, bei Verfahrenskostendeckung 5 Jahre. Wie soll das denn damit in Einklang gebracht werden?
    Ich konnte ja so einiges von Herrn Frind nachvollziehen (insbesondere die Probleme hinsichtlich der Rückwirkung), aber diese Wortklauberei ist mir zu weit hergeholt. Gerade bei Formulierungen ist doch nun mal der wahre Sinn zu ermitteln. Tatsächlich konnte ich aber die Probleme der Rückwirkung nachvollziehen. Aber nun gut. Wichtig fände ich nur, dass das "Problem" bis in 3 Jahre gelöst ist; und dafür hat der Gesetzgeber ja nun wahrlich noch genug Zeit.

    Das stand im Gesetz.Explizit. Und das Gesetz galt erst für Verfahrenseingänge ab 01.07.2014 meine ich.
    Nun hat d. Sch. eine Abtretungserklärung über 6 Jahre abgegeben. Als Prozesshandlung. Er war auch erstmal nicht in Kenntnis, dass das Gesetz geändert werden soll und konnte nicht darauf vertrauen.
    Und ja, ich finde es zumindest fragwürdig, den wahren Sinn eines Gesetzes zu ermitteln...da bin ich ganz bei Frind.
    Und ja man hätte einen Zusatz ähnlich der Staffellösung aufnehmen sollen:
    Eine in der Abtretungserklärung erklärte, anderslautende Abtretungsfrist ist insoweit unbeachtlich.
    Hat man ja bei der Staffellösung auch gemacht.
    §287 I InsO n.F. Spricht von einer Abtretungserklärung über drei Jahre, die beizufügen ist.
    Beigefügt wurde aber eine Abtretungserklärung über 6 Jahre.
    Wortklauberei finde ich das nicht, hier wurde ziemlich unsauber gearbeitet in meinen Augen.
    Schade eigentlich. Ich wünsche mir eigentlich, dass hier ein Gl. mal Radau macht.
    Es bleibt auf jeden Fall spannend.

  • @Sonny1973: du musst sauberer an Gesetz und ergangenen Beschlüssen arbeiten:

    Antrag aus Oktober 2020, es ist eine Abtretungserklärung für 6 Jahre beigefügt, wie vom Gesetz verlangt

    Eröffnung Oktober 2020, es erfolgt die Zulassung zur RSB mit dem Beschlussinhalt wie von mir in #19 zitiert - es wird also nicht im Beschluss festgestellt, dass 6 Jahre Abtretung folgen

    Bisher alles entsprechend der gesetzlichen Vorgaben

    Oktober 2023: ich schaue in das Gesetz, muss natürlich die InsO nehmen, die für Verfahren beantragt ab 01.10.2020 gilt: 300 sagt, nach Ablauf der gesetzlichen Abtretungsfrist ist über die Erteilung der restschuldbefreiung zu entscheiden. 287 II sagt, dass die Abtretungsfrist 3 Jahre beträgt. Mein Beschluss aus Oktober 2020 in der Akte besagt auch das nach Ablauf der gesetzlichen Abtretungsfrist über die RSB zu entscheiden ist.

    Also höre ich die Gläubiger an und entscheide. Dabei widerspreche ich weder einem vorherigen Beschluss noch entscheide ich gegen geltendes Recht.

    (Falsch wäre das natürlich wenn man in der Zulassung zur restschuldbefreiung festgestellt hat, dass der Schuldner nach 6Jahren RSB erlangt. Aber dann liegt der Fehler in diesem Beschluss und nicht beim Gesetzgeber. Dann hätte man aber auch jetzt schon ein Problem mit den vorzeitigen Erteilungen.)

  • @ Queen: Stimmt, da will ich dir natürlich Zustimmen.

  • Ich bin der Meinung, dass man Art. 103k Abs. 2 Satz 3 EG InsO auf Verfahren, die nach dem 01.10.2020 beantragt worden sind, analog anwenden muss.
    Das Gesetz enthält eine Regelungslücke, die nicht beabsichtigt sein kann.
    Der Wille des Gesetzgebers ist klar zu erkennen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Zwei Zeichen: Ja

  • zu #19:

    Der § 300 InsO gilt doch aber erst mit Verkündung des neuen Gesetzes - 30.12.2020 also ....
    Das heißt (so auch Frind), die Verfahren zwischen 1.10.2020 und 30.12.2020 kommen nicht in den Genuss der 3 Jahre - wenn nicht die Abtretung geändert wurde/werden konnte.
    Ich stimme auch zu, dass das wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers war - letztendlich entscheidet jedoch der RPFL über die Erteilung - und da - nach welcher Grundlage?

  • zu #19:

    Der § 300 InsO gilt doch aber erst mit Verkündung des neuen Gesetzes - 30.12.2020 also ....
    Das heißt (so auch Frind), die Verfahren zwischen 1.10.2020 und 30.12.2020 kommen nicht in den Genuss der 3 Jahre - wenn nicht die Abtretung geändert wurde/werden konnte.
    Ich stimme auch zu, dass das wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers war - letztendlich entscheidet jedoch der RPFL über die Erteilung - und da - nach welcher Grundlage?


    S. #22

  • Ich habe das bisher so verstanden:

    Wie 300 auf Verfahren anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten beantragt worden sind, regelt 103 k.

    Und 103 k sagt zu der Zeit ab 1.10.2020 nichts.

    Dann ist die Vorschrift doch auf alle (noch nicht mit einer Entscheidung über den RSB-Antrag beendeten) Verfahren anzuwenden, da 103 k keine Einschränkung für die ab 1.10.2020 beantragten Verfahren enthält - nur für die bis 30.9.2020.

    In 103 k muss m.E. nicht stehen, dass 300 anzuwenden ist. 300 ist nach Verkündung des Gesetzes im BGBl anzuwenden, wenn keine Nichtanwendung angeordnet wurde.

    Verkündete Gesetzte sind doch im Zeitpunkt ihrer Anwendung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, da gibt es eine abweichende Regelung.

    Die gibt es nicht - was es gibt, ist das ungute Gefühl, dass hier etwas zurückzuwirken scheint. Aber das würde es auch geben, wenn in 103 k stehen würde, dass es auf Anträge ab 1.10.2020 und damit „rückwirkend“ anzuwenden sei. Und wenn das schon eine Rückwirkung sein sollte, dann doch eine „unechte“ Rückwirkung, die den Bürger nicht in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der rechtlichen Rahmenbedingungen seines Handelns einschränkt - der bürgerliche Schuldner bekommt nach drei Jahren eine Entscheidung über seinen RSB-Antrag.

    Ich sehe das im Ergebnis unverändert wie Queen in #22 und meine nur, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die InsO anzuwenden ist, die an diesem Tag der gesetzlichen Regelung entspricht - und da im EG zur InsO nicht statuiert wurde, dass für die Anträge vom 1.10. bis 30.12.2020 nach einer besonderen Anwendung-Rechtslage zu entscheiden ist, ist dann u.a. ab Oktober 2023 für diese Verfahren die gesetzliche Frist von drei Jahren bis zur Entscheidung (und Erteilung) der RSB zu beachten.

    Aber das ENTSCHEIDEN dann nicht die Rechtsanwälte.....

    Aber kann so ein Thema (jemals wieder) bis zum BGH kommen - nur mit Zulassung der Rechtsbeschwerde????

  • Und wenn das schon eine Rückwirkung sein sollte, dann doch eine „unechte“ Rückwirkung, die den Bürger nicht in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der rechtlichen Rahmenbedingungen seines Handelns einschränkt - der bürgerliche Schuldner bekommt nach drei Jahren eine Entscheidung über seinen RSB-Antrag.

    Aus Sicht des Schuldners kann ich Dir folgen, aus Sicht des (der) Gläubiger nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wir wenden die 3-jährige Dauer auf alle Anträge ab 1.10. an. Auch unsere Richter sagen, dass der Eröffnungsbeschluss gar keine Aussage über eine RSB enthält, maximal, dass der RSB-Antrag zulässig war, aber gar keines Falls wann darüber zu entscheiden ist. Auf die 6-jährige Abtretung konnte sich ein Gläubiger vorher auch schon nicht berufen, denn die Verkürzung auf 5 Jahre war auch ohne einen Gläubigervorteil erreichbar. Blöd halt für alle Antragsteller am 30.09., aber das hat der Gesetzgeber ja gesehen und für nicht so wichtig erachtet.

  • Ich halte es mit Queen (bei aller berechtigten Kritik von Frind an der gesetzlichen Umsetzung - bzgl. der Abschmelzungslösung bin ich auch nach wie vor von der Verfassungswidrigkeit überzeut).
    Betreffend die ab dem 1.10. gestellten Anträge lääst sich von folgemden ausgehen:
    Ich habe eine Abtretungserklärung über 6 Jahre, nach 3 Jahren soll die RSB erteilt werden, damit ist die Abtretungserklärung durch die Erteilung "überschießend", zumal das Treuhänderamt bereits beendet ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Vielleicht nochmal anders rum gedacht:

    § 287 Abs. 2 InsO definiert den Begriff "Abtretungsfrist" als "Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens"

    § 300 Abs. 1 InsO regelt: "...entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist..." und "...gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt..."

    Und Artikel 14 des "Gesetzes zur weiteren Verkürzung....." regelt: "tritt .... mit Wirkung vom 01.10.2020 in Kraft"

    Dann könnte man auch noch auf die Idee kommen, dass die bereits "erklärte......abweichende anderslautende Abtretungsfrist....zu berichtigen ist". Also die bereits (durch UNterschrift bei EInreichung des Antrags) erklärte Frist ist nachträglich zu berichtigen !

    Und zum WIllen des Gesetzgebers dann noch diese Erläuterung aus dem Bericht des Ausschusses für Recht und Vebraucherschutz:

    "Absatz 1 sieht für die Änderungen in den Artikeln 2 bis 5 Nummer 1 ein rückwirkendes Inkrafttreten ab dem 1. Oktober 2020 vor. Da mit den in diesen Artikeln vorgesehenen Änderungen die Folgen einer in der jüngeren Wirtschaftsgeschichte beispiellosen Krise durch unmittelbar wirkende Maßnahmen bewältigt werden sollen, ist es auch unter Berücksichtigung der Aspekte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes insbesondere der Gläubigerseite gerechtfertigt, eine kürzere Entschuldungsfrist rückwirkend schon ab dem 1. Oktober 2020 in Kraft treten zu lassen. Denn seit diesem Zeitpunkt ist infolge einer Verschärfung des Infektionsgeschehens und des Auslaufens von ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen mit einer allgemeinen Verschärfung der Verschuldungssituation zu rechnen. Hinzu kommt, dass die Gläubigerseite nach der Veröffentlichung des Regierungsentwurfs vom
    1. Juli 2020 und dessen Einbringung in den Bundestag – womit entsprechende Presseberichte einhergingen – damit rechnen musste, dass das schnellere Entschuldungsverfahren wie in jenem Entwurf vorgesehen bereits ab dem 1. Oktober 2020 zur Anwendung kommen würde. Gläubiger hätten sich daraufhin durch die Stellung eines Insolvenzantrags vor dem 1. Oktober 2020 eine längere Verfahrensdauer sichern können."


    Also bitte: Warum hier zusätzlich so ein unnötiges Fass aufmachen ? Haben wir nicht genug sinnvolle Arbeit ???

  • Zitat


    Für den Kernbereich der neuen privatinsolvenzrechtlichen Vorschriften und insbesondere die Geltung der dreijährigen Abtretungsfrist ab dem 1.10.2020 fehlt ein ausdrücklich normierter Anknüpfungstatbestand. Aufgrund der angestrebten geschlossenen Gesetzgebung und einer rechtssicheren Festlegung ist hier ebenfalls von dem ersten zur Eröffnung führenden Insolvenzantrag auszugehen.

    Ahrens: Das dreijährige Restschuldbefreiungsverfahren und andere Gesetzesänderungen im Privatinsolvenzrecht (NJW 2021, 577, 580)

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