Verkürzung der Abtretungsfrist für Anträge ab dem 01.10.2020-31.12.2020

  • Guten Morgen,
    verkürzt Ihr die Frist von Amts wegen ? Artikel 103 k Abs. 2 Satz 3 EGInsO gilt ja nur für die gestaffelten Verkürzungen.
    Viele Grüße

  • Ja tun wir. Es kam kurz Irritation auf wegen einer Veröffentlichung des Herrn Frind glaub ich. Aber wir haben uns darauf verständigt, dass 3 Jahre sein sollen und fertig.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • also von Amts wegen ist da nix zu verkürzen, sondern von Gesetzes wegen !
    Spannend ist jedoch die Vorlage nach 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG bzw. das Evokationsrecht (präziser: Revocatinsrecht) nach 18 Abs. 2, S. 3 RpflG). Ich halte die Abschmelzungsösung oder um im Frind'schen Sprachgebrauch zu bleiben, die Staffellösung; ebenfalls für verfassungswidrig.<br />
    Nur wie damit umgehen:<br />
    Ginge es um mich, würde ich - wenn Blankenburg, Heyer oder Frind in einem entsprechenden Verfahren zuständig wären, ne Mega-Vorlage bauen, da ich die Auffassung teile. Sofern einer meiner InsolvenzrichterInnen ebenfalls eine wünschen würde, würde das entsprechend kommuniziert werden (ups, ich glaub da wäre ich schon in Pension, f*).
    Für den gerichtsinternen Umgang würde ich folgendes empfehlen:
    Wer als Rpfl vorlegen will, sollte sich vorher mit der Richterschaft abstimmen, wenn alle Richter einer Vorlage nicht entsprechen sollten, wäre eine gemeinsame Erklärrung (durch neu hinzutretende Richter entsprechend zu ergänzen - zustimmend oder ablehend) sinnvoll.

    Zuvor sollten sich RechtspflegerInnen darauf verständigen, ob sie vorlegen würden oer nicht. Wenn nein (neu hinzutretende KollegInnen) hätten sich entsprechend zu erklären. Das Ergebnis muss der Richterschaft mitgeteilt werden, um Gelegenheit zur Revocation zu geben.<br />
    M.E. sollte dies bei allen Gerichten im Rahmen eines quasi-kollegialen Verhalten funktionieren. Es geht also nicht um Meinungsgleichschaltung (wie geschrieben: ich könnte Begründung zur Verfassungswidrigkeit absetzen) sondern um Kommunikation.<br />
    auf ene zwischen allen Berufsgruppen sinnvolle Zusammenarbeit<br />
    Def<br />
    (auch deshalb bin ich im BAK-Inso !)<br />
    <br />

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Der neue § 287 Abs. 2 S. 1 InsO mit den drei Jahren gilt doch ab dem 01.10.2020, oder habe ich die Frage falsch verstanden?

    Verstehe ich auch so: Für alle Verfahren, deren Eröffnung ab dem 01.10.2020 beantragt wird....

    Und die Staffelverkürzungen halt rückwirkend.

    Ich dachte, das wäre alles unstreitig und verstehe die Frage daher auch nicht wirklich. :gruebel:

  • Nach der Ansicht von Frind (seine Handreichung zu den Übergangslösungen) ist mit der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses, in dem auch die RSB-Ankündigung enthalten ist, keine automatische Änderung mehr möglich, da hier durch eine rückwirkende fiktive Berechnung in einen rechtskräftigen Sachverhalt eingegriffen werden würde (Abtretung ist über 6 Jahre erklärt, nachträgliche Änderungen wurden nicht vorgenommen, daher verbleibt es bei 6 Jahren).

    Wollte man es doch ändern, müsste dem Richter vorgelegt werden. Und selbst da ist er sich nicht sicher, ob ohne weiteres abgeändert werden kann.

    Dem schließen wir uns hier nicht an...

  • Nach der Ansicht von Frind (seine Handreichung zu den Übergangslösungen) ist mit der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses, in dem auch die RSB-Ankündigung enthalten ist, keine automatische Änderung mehr möglich, da hier durch eine rückwirkende fiktive Berechnung in einen rechtskräftigen Sachverhalt eingegriffen werden würde (Abtretung ist über 6 Jahre erklärt, nachträgliche Änderungen wurden nicht vorgenommen, daher verbleibt es bei 6 Jahren).

    Wollte man es doch ändern, müsste dem Richter vorgelegt werden. Und selbst da ist er sich nicht sicher, ob ohne weiteres abgeändert werden kann.

    Dem schließen wir uns hier nicht an...

    wir uns auch nicht

  • Hoffen wir mal, dass die Mehrheit zu definieren ist als R\[F] , mit R=Menge aller Insolvenzrichter und F=...., wobei ich grad gar nicht weiß ob F noch Element von R ist. Da war doch mal was ?
    (das kommt davon, wenn man den Kindern aktuell abends noch die Matheaufgaben machen muss.)

    Nee, im Ernst oder im Spaß, je nachdem: die Fschen Ausführungen und das mutwillige Aufspüren von Munition für Störenfrinde gehört genauso in die Bütt, wie wenn man den ZInsO-Aufsatz nach Rechtschreibfehlern und unangebrachten Neuwortschöpfungen durchsuchen würde...

  • ich bleibe bei dem von mir geäußerten Lösugsansatz: alle Rpfl. alle Ri sollen sich hierüber beraten, anschließend Ergebnis schriftlich fixieren und entsprechend vorgehen.
    PS: die Anwürfe gegen F.F. finde ich nicht nur unangebracht sondern auch unangemessen !

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    :daumenrau

  • Hallo in die Runde,

    Meistens bin ich hier nur eine stille Mitleserin, aber jetzt muss ich einfach mal was sagen und euch auch fragen.
    Auch wenn ich mit meiner Meinung ziemlich allein bin, ich finde die Meinung von Frind kann sich durchaus hören lassen. Der Sch. Hat hat halt nicht für 3 Jahre abgetreten § 287 l 1 InsO, sondern für sechs. Und das Gesetz erwähnt nun mal nicht, dass hier v.a.w. Abzukürzen ist, wie in der Staffellösung bis 30.09.
    Natürlich wollte der Gesetzgeber wohl für Verfahren ab 01.10. Antragseingang eine Verkürzung der Frist auf 3 Jahre, hat es aber nicht geregelt.
    Mich würde interessieren, auf welcher Rechtsgrundlage man hier überhaupt nach 3 Jahren die RSB erteilen soll (wenn eine Abtretungserklärung über sechs Jahre vorliegt und auf Grund derer das Verfahren ja auch eröffnet wurde)


    • Weil die reguläre Laufzeit der Abtretungserklärung beendet ist, § 300 l 1 Inso? Eigentlich nicht, oder? Er hat für sechs Jahre abgetreten.
    • Weil der Gesetzgeber das so wollte, aber nicht daran gedacht hat, da was zu regeln. Geht nicht.


    DARF ich überhaupt nach 3 Jahren erteilen, wenn die Abtretung über sechs Jahre geht?

    Auf Vertrauensschutz konnte sich der Sch. am 01.10. auch nicht berufen, da wussten wir ja gar noch nicht konkret, was da kommen würde. War ja dann doch alles etwas plötzlich und anders...

    Zwar ist es mit Sicherheit bequemer nach 3 Jahren RSB zu erteilen, richtig ist es m.E. nicht und juristisch begründen kann ich es derzeit eigentlich auch nicht, oder?
    Es wurde versäumt, den Zeitraum vom 01.10. bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu regeln und wir sollen hierfür die Verantwortung übernehmen.

    ODER habe ich irgendwo einen Denkfehler?

    :bigbye:

    Sonni

  • Das Problem wird von Frind völlig zutreffend dargestellt. Es ist müßig, über die Gründe zu spekulieren: Die Fallgruppe der im IV. Quartal 2020 beantragten und bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist in der Umsetzung unter die Räder geraten. Das liegt, man kann es sich aussuchen, an der fehlenden Aufnahme in die Staffelung, der insoweit missglückten Formulierung in § 2a VbrInsFV oder einer fehlenden separaten Regelung.

    Letztere könnte zum Beispiel darin bestehen, dass in Art. 103k Abs. 2 EGInsO noch ein Satz 4 eingefügt wird:

    Zitat

    Satz 3 [von der Staffelung abweichende Abtretungsfrist in der Abtretungserklärung ist unbeachtlich] gilt entsprechend in seit dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren, die unter Verwendung einer Abtretungserklärung nach § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung in der bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Fassung eröffnet worden sind.

    Es handelt sich hier in der Summe auch nicht um Einzelfälle: Im Oktober 2020 wurden 1.857 Anträge von Verbrauchern und 699 Anträge von ehemals Selbständigen gestellt (Quelle: Pressemitteilung Destatis vom 11.01.2021), im November 2020 2.214 Anträge von Verbrauchern und 774 Anträge von ehemals Selbständigen (Quelle: Pressemitteilung Destatis vom 11.02.2021). Bei Antragstellung Selbständige werden in den Pressemitteilungen nicht gesondert aufgeführt und gehen wahrscheinlich in die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ein. Die Zahlen für Dezember 2020 sind noch nicht veröffentlicht.

    Schon hieraus ergibt sich, dass eine ergänzende gesetzliche Regelung erforderlich ist. Einen wegen missglückt formulierter Bestimmungen nicht erfassten Sachverhalt, der schon jetzt > 5.500 Verfahren und mit den Werten für Dezember voraussichtlich bis ca. 10.000 Verfahren betrifft, kann man nicht durch Korrekturen von Amts wegen bereinigen. Auch wenn für diese Verfahren drei Jahre Abtretungsfrist an sich gesetzgeberisch gewollt sind, kommt man nicht um vorliegende Eröffnungen mit einer Abtretungserklärung für sechs Jahre herum. Die Abtretungserklärung ist zwar rechtswidrig geworden, aber nicht nichtig, was auch nicht im Interesse der Schuldner liegen kann, denn dann müsste das Verfahren komplett von vorne begonnen werden. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass sich unter diesen Verfahren solche mit Zuflüssen auch in der Wohlverhaltensperiode befinden werden. Das verbietet ebenfalls einen verfahrensrechtlich nicht gedeckten Cut von Amts wegen.

    Falls ohne das Warten auf eine ergänzende gesetzliche Regelung etwas getan werden soll, möchte ich nachstehend einen Ansatz vorstellen, wie das Problem gegenwärtig möglicherweise einigermaßen sauber gelöst werden könnte:

    Nach § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO ist die Restitutionsklage bzw. hier Restitutionsbeschwerde zulässig, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

    Die Klagen bzw. Beschwerden sind nach § 586 Abs. 1 ZPO vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt nach § 586 Abs. 2 S. 1 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils bzw. Beschlusses.

    Bei der ungünstigsten Betrachtung für den Zeitpunkt der Kenntnis vom Anfechtungsgrund wäre auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt abzustellen, so dass die Messe gelesen wäre. Das kann man nur retten, wenn man den Zeitpunkt anders definiert. Dabei wäre vielleicht zu überlegen, dass es sich um eine für Laien kaum nachvollziehbare bzw. verständliche Frage handelt. Daher könnte die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nicht ausreichen, um die erforderliche Kenntnis für den Fristbeginn zu vermitteln.

    In der Sache ist mein Gedanke hierzu: "zu benutzen in den Stand gesetzt wird" muss sich auf eine andere Situation als "auffindet" beziehen. Die Frage ist daher, ob "zu benutzen in den Stand gesetzt wird" auch die sachgerechte Verwendung einer nachträglich rechtmäßig neu erschaffenen Urkunde abdeckt. Wenn das der Fall ist, könnten darüber auch neue Abtretungserklärungen über drei Jahre in die Verfahren eingeführt werden.

  • Wenn es um rd. 10.000 Verfahren geht und hiervon ein Teil die drei Jahre will und die gesetzliche Regelung nicht wie ursprünglich geplant zum 1.10. erfolgte, ist das für die Schuldner auf der Grundlage der Frind'schen Rechtsauffassung nicht machbar.

    Wenn die Schuldner nun ihren RSB-Antrag zurücknehmen, das zwischen Oktober und 21.12.2020 beantragte Verfahren ohne Wohlverhaltensphase/Restschuldnbefreiungszeit von 6 Jahren als reines Insolvenzverfahren läuft, kommen die Schuldner doch im Schnitt auf 4 Jahre ab heute bis zur Erteilung einer RSB im neuen Verfahren....vielleicht gut für die Pensen, aber sonst mißlich so eine Ausweichstrategie.

  • 300 InsO besagt das nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der restschuldbefreiung zu entscheiden ist. Regulärer Ablauf der Abtretungsfrist ist bei Verfahren die ab 1.10.20 beantragt werden nach 3 Jahren. Damit kann unproblematisch nach 3 Jahren erteilt werden.

    Der 300 InsO besagt nicht das nach Ablauf der Frist für die jeweils in der Abtretungserklärung abgetreten wurde, erst über die Erteilung entschieden werden darf.

  • Nachdem es keine an einen bestimmten Zeitablauf gekoppelte vorzeitige Erteilung der RSB mehr gibt, kann man sich die Passage zum "regulären Ablauf" auch wegdenken, ohne dass das irgendwelche Auswirkungen hat. Oder anders gesagt: es hätte darauf auch verzichtet werden können. In § 300 Abs. 2 InsO n.F. wird der "reguläre Ablauf" auch nicht genannt.

    Außerdem: Weshalb soll hier auf einmal die Abweichung von einem rechtskräftigen Beschluss möglich sein? Gerade die Rechtskraft eines Beschlusses wird doch sonst immer sehr weit aus dem Fenster gehängt, selbst wenn er inhaltlich falsch ist.

  • Der 287a mit der Zulassung zur restschuldbefreiung enthält doch gar keine zeitliche Angabe wann über die Erteilung zu entscheiden ist. : ".... s[FONT=&quot]o stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ [/FONT]295[FONT=&quot] und [/FONT]295a[FONT=&quot] nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ [/FONT]290[FONT=&quot], [/FONT]297[FONT=&quot] bis [/FONT]298[FONT=&quot] nicht vorliegen."

    Wenn jetzt schon nach 3 und nicht erst nach 6 Jahren entschieden wird, widerspricht das doch gar nicht diesen Beschluss [/FONT]

  • Der 287a mit der Zulassung zur restschuldbefreiung enthält doch gar keine zeitliche Angabe wann über die Erteilung zu entscheiden ist. : ".... s[FONT=&amp]o stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ [/FONT]295[FONT=&amp] und [/FONT]295a[FONT=&amp] nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ [/FONT]290[FONT=&amp], [/FONT]297[FONT=&amp] bis [/FONT]298[FONT=&amp] nicht vorliegen."

    Wenn jetzt schon nach 3 und nicht erst nach 6 Jahren entschieden wird, widerspricht das doch gar nicht diesen Beschluss [/FONT]

    Zumal in den bisherigen Verfahren waren die 6 Jahre doch auch nicht das Maß der Dinge. Bei 35% gabs 3 Jahre, bei Verfahrenskostendeckung 5 Jahre. Wie soll das denn damit in Einklang gebracht werden?
    Ich konnte ja so einiges von Herrn Frind nachvollziehen (insbesondere die Probleme hinsichtlich der Rückwirkung), aber diese Wortklauberei ist mir zu weit hergeholt. Gerade bei Formulierungen ist doch nun mal der wahre Sinn zu ermitteln. Tatsächlich konnte ich aber die Probleme der Rückwirkung nachvollziehen. Aber nun gut. Wichtig fände ich nur, dass das "Problem" bis in 3 Jahre gelöst ist; und dafür hat der Gesetzgeber ja nun wahrlich noch genug Zeit.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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