Huhu,
Ich hab eine notarielle Urkunde als Vollstreckungstitel vorliegen.
Dort ist wie folgt ausgeführt:
Für den Fall der Sorgerechtsentscheidung des Gerichts entsprechend der vorstehend gegebenen Empfehlung treffen die Beteiligten folgende Vereinbarung bzgl. des Kindesunterhalts: ....
Vollstreckt werden soll rückständiger Kindesunterhalt, Rechtsnachfolgeklausel für das Kind wurde vom Notar erteilt.
Ich bin der Meinung, dass die Urkunde keinen vollstreckbaren Inhalt hat.
Eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung wurde nicht vorgelegt, ob eine solche existiert wurde nicht angegeben.
Das wäre meine Begründung:
Der Titel ist nicht ausreichend bestimmt, womit eine Vollstreckung aus diesem nicht möglich ist.
Ein Titel ist nur dann zur Vollstreckung geeignet, wenn er inhaltlich hinreichend bestimmt ist.
Dazu muss er aus sich heraus verständlich sein und für jeden Dritten erkennen lassen, was und vor allen Dingen, ob der Gläubiger vom Schuldner etwas verlangen kann.
Vorliegend wird der Anspruch davon abhängig gemacht, dass die gerichtliche Sorgerechtsentscheidung der Empfehlung folgt.
Eine Bezugnahme auf nicht zum Bestandteil gemachte Urkunden reicht nicht aus.
(Musielak/Voit/Lackmann, 17. Aufl. 2020, ZPO § 704 Rn. 6a)
Trotz der grundsätzlichen Bindung des Vollstreckungsorgans an eine wirksam erteilte Klausel kann die Bestimmtheit des Titels daher Gegenstand der Prüfung im Vollstreckungsverfahren sein.
(Musielak/Voit/Lackmann, 17. Aufl. 2020, ZPO § 704 Rn. 6aa)
Die Feststellung dieses Anspruchs ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans (vgl BGH NJW 93, 1801, 1802).
An der erforderlichen Bestimmtheit fehlt es, wenn bereits die Leistungspflicht selbst nur durch Hinzuziehung von Schriftstücken (zB gerichtliche Sorgerechtsentscheidung) ermittelt werden kann, die nicht Bestandteil des Vollstreckungstitels ist.
Den Vollstreckungsorganen ist es zwar nicht verwehrt, den Vollstreckungstitel auszulegen.
Dessen Inhalt ergibt sich in erster Linie aus der Urteilsformel; Sachverhalt u Gründe können ergänzend herangezogen werden (zB BGH NJW 93, 1801, 1802).
Ferner ist die Berücksichtigung von gesetzlichen Vorschriften möglich; iÜ dürfen außerhalb des Urteils liegende Umstände grundsätzlich nicht beachtet werden. Die Berücksichtigung von eine etwaig getroffene gerichtlichen Sorgeentscheidung ist unzulässig, wenn diese nicht zum Bestandteil des Titels gemacht worden sind (vgl BGH NJW 06, 695, 697).
Kann das Vollstreckungsorgan im Wege der – unter Beachtung der vorstehend dargestellten Grundsätze vorgenommenen – Auslegung des Titels keinen hinreichend bestimmten Inhalt ermitteln, ist der TItel nicht vollstreckungsfähig.
Verbleibende Zweifel sind in einem Erkenntnisverfahren zu klären.
Zulässig ist auch eine negative Feststellungsklage des Schuldners, der die Frage klären möchte, ob der Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (OLG Karlsruhe NJOZ 04, 3897, 3898 f).
(Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 704 Rn. 6-8, beck-online)
Wie sieht ihr das?