§ 1640 BGB - Ergänzungspfleger

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen komischen Fall von einer Kollegin übernommen, welche bereits in Pension ist. Diese hat bereits 2018 einen Ergänzungspfleger für die Erstellung des Verzeichnisses nach § 1640 BGB bestellt, da die Mutter wohl überfordert sei und dies nicht erstellen könne.
    Bestellt man hierzu dann überhaupt einen Ergänzungspfleger? Wäre dann nicht ggf. die gesamte Vermögenssorge zu entziehen?

    Nun hat die Pflegerin das Vermögensverzeichnis eingereicht. Der Wert der Eigentumswohnung, woran der Erblasser mit 1/2 beteiligt war, konnte bislang nicht ermittelt werden. Der damalige Kaufpreis auch nicht. Sind hier weitere Ermittlungen erforderlich oder würde euch die Angabe des Grundbesitzes ausreichen?

    Wie wäre nun wieter zu verfahren? Ich neige dazu die Pflegschaft aufzuheben. Jedoch frage ich mich, ob nicht eine Vermögensgefährdung gem. § 1666 BGB vorliegen könnte, wenn die Mutter nicht einmal das Vermögensverzeichnis ausfüllen kann.
    Wer trägt die Kosten für die Ergänzungspflegschaft? Schulden bestehen i.H.v. 40.000 €, aber es ist ja Grundbesitz vorhanden? Sind die Kinder als Kostenschuldner zu bestimmen oder ist von der Erhebung ggf. sogar abzusehen, sodass die Vergütung aus der Staatskasse zu erstatten wäre?

    Die Kinder leben wohl auch nicht mehr bei der Mutter. Wo die Kinder mittlerweile leben müsste ich bei der Ergänzungspflegerin nachfragen. Die Kinder sind 8 Jahre und 11 Jahre alt.

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen komischen Fall von einer Kollegin übernommen, welche bereits in Pension ist. Diese hat bereits 2018 einen Ergänzungspfleger für die Erstellung des Verzeichnisses nach § 1640 BGB bestellt, da die Mutter wohl überfordert sei und dies nicht erstellen könne.
    Bestellt man hierzu dann überhaupt einen Ergänzungspfleger? Wäre dann nicht ggf. die gesamte Vermögenssorge zu entziehen?

    Nun hat die Pflegerin das Vermögensverzeichnis eingereicht. Der Wert der Eigentumswohnung, woran der Erblasser mit 1/2 beteiligt war, konnte bislang nicht ermittelt werden. Der damalige Kaufpreis auch nicht. Sind hier weitere Ermittlungen erforderlich oder würde euch die Angabe des Grundbesitzes ausreichen?

    Wie wäre nun wieter zu verfahren? Ich neige dazu die Pflegschaft aufzuheben. Jedoch frage ich mich, ob nicht eine Vermögensgefährdung gem. § 1666 BGB vorliegen könnte, wenn die Mutter nicht einmal das Vermögensverzeichnis ausfüllen kann.
    Wer trägt die Kosten für die Ergänzungspflegschaft? Schulden bestehen i.H.v. 40.000 €, aber es ist ja Grundbesitz vorhanden? Sind die Kinder als Kostenschuldner zu bestimmen oder ist von der Erhebung ggf. sogar abzusehen, sodass die Vergütung aus der Staatskasse zu erstatten wäre?

    Die Kinder leben wohl auch nicht mehr bei der Mutter. Wo die Kinder mittlerweile leben müsste ich bei der Ergänzungspflegerin nachfragen. Die Kinder sind 8 Jahre und 11 Jahre alt.

    1) Der Kaufvertrag liegt in der Grundakte und beim Notar, so dass mir nicht ganz klar ist, wieso der seinerzeitige Kaufpreis nicht ermittelt werden kann (bei Kindern in diesem Alter kann der Erwerb nach kaum länger als 20-30 jahre zurückliegen.
    2) Wenn die Kinder in diesem Alter nicht mehr bei der Mutter leben: Warum weiß das Familiengericht davon nichts? Gibt es keine Entscheidungen zur Personen- und/oder Vermögenssorge?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen komischen Fall von einer Kollegin übernommen, welche bereits in Pension ist. Diese hat bereits 2018 einen Ergänzungspfleger für die Erstellung des Verzeichnisses nach § 1640 BGB bestellt, da die Mutter wohl überfordert sei und dies nicht erstellen könne.
    Bestellt man hierzu dann überhaupt einen Ergänzungspfleger? Ja, wenn nach § 1667 BGB Grund zur Sorge besteht, dass die Mutter ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und Sorge besteht, dass den Kindern daraus Schaden erwächst. Wäre dann nicht ggf. die gesamte Vermögenssorge zu entziehen? Nicht unbedingt; grundsätzlich sollte nur insoweit in die elterliche Sorge eingegriffen werden, wie das unbedingt erforderlich ist (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz); die Mutter kann ja das übrige Vermögen vielleicht gut verwalten, ist aber bei dem Inventurverfahren überfordert.

    Nun hat die Pflegerin das Vermögensverzeichnis eingereicht. Der Wert der Eigentumswohnung, woran der Erblasser mit 1/2 beteiligt war, konnte bislang nicht ermittelt werden. Der damalige Kaufpreis auch nicht.Warum kann der Kaufpreis nicht ermittelt werden? Ich würde die Grundakte beiziehen, da müsste ja die Grundlage drin sein, wie der Erblasser Eigentümer geworden ist und welche Werte damals galten. Sind hier weitere Ermittlungen erforderlich oder würde euch die Angabe des Grundbesitzes ausreichen? Wie schaut es denn mit der Nachlassakte aus - gibt es da ein Nachlassverzeichnis oder andere Unterlagen, z. B. Wertberechnung durch Kollegen am Nachlassgericht?

    Wie wäre nun wieter zu verfahren? Ich neige dazu die Pflegschaft aufzuheben. Der Grund der Anordnung ist aber noch nicht entfallen. Jedoch frage ich mich, ob nicht eine Vermögensgefährdung gem. § 1666 BGB vorliegen könnte, wenn die Mutter nicht einmal das Vermögensverzeichnis ausfüllen kann.
    Wer trägt die Kosten für die Ergänzungspflegschaft? Schulden bestehen i.H.v. 40.000 €, aber es ist ja Grundbesitz vorhanden? Das ist eben noch zu klären. Sind die Kinder als Kostenschuldner zu bestimmen oder ist von der Erhebung ggf. sogar abzusehen, sodass die Vergütung aus der Staatskasse zu erstatten wäre?

    Die Kinder leben wohl auch nicht mehr bei der Mutter. Wo die Kinder mittlerweile leben müsste ich bei der Ergänzungspflegerin nachfragen. Die Kinder sind 8 Jahre und 11 Jahre alt.

    Aus der Grund- und Nachlassakte sind vielleicht dienliche Informationen. Dann sollte man weiterschauen, vielleicht klärt sich da einiges. Den Aufenthaltsort der Kinder würde ich ebenfalls erfragen. Was sagt denn die Ergänzungspflegerin zur Mutter? - Wenn es da Anhaltspunkte für Überforderung (nicht nur im Hinblick auf Vermögenssorge) gibt, würde ich ein eSo-Verfahren nach § 1666 BGB anleiern und die Sache dem Richter vorlegen.

  • Vielen Dank für eure Antworten.

    Also ich habe bei uns im Programm geguckt und es ist kein Verfahren (elterliche Sorge o.ä.) anhängig. Dass die Kinder nicht mehr bei der Mutter leben, wurde mir von der Ergänzungspflegerin mitgeteilt. Wo die Kinder nun leben weiß ich nicht. Ich werde diesbezüglich nochmals bei der Ergänzungspflegerin nachfragen. Vielleicht ist, aufgrund des Wohnortwechsels der Kinder, ggf. bei einem anderen Gericht ein Verfahren wegen elterlicher Sorge anhängig?

    Bezüglich des Kaufpreises der Immobilie werde ich mir dann mal die Grundakten beiziehen. Warum dies die Ergänzungspflegerin nicht gemacht hat, ist mir selber nicht bekannt. Die Zusammenarbeit mit ihr (Rechtsanwältin) gestaltet sich ohnehin schwierig.

  • Wenn die Kinder nicht in deinem Bezirk leben, kann man sich mit einem Blick ins Register nicht entlasten. Dazu muss das Gericht am Wohnsitz der Kinder beteiligt werden, meiner Meinung nach sogar formal.

    Auch dem Ergänzungspfleger ist es nicht gelungen, ein vollständiges Vermögensverzeichnis vorzulegen. Deshalb sollte man die Prüfung der Vermögensgefährdung nicht auf einen Satz stützen wie:

    "Jedoch frage ich mich, ob nicht eine Vermögensgefährdung gem. § 1666 BGB vorliegen könnte, wenn die Mutter nicht einmal das Vermögensverzeichnis ausfüllen kann."


  • Mich würde interessieren, auf welcher Grundlage die vormalige Rechtspflegerin Ergänzungspflegschaft angeordnet hat. Für mich wäre ein Teilentzug der Vermögenssorge nach § 1667 BGB die letzte Möglichkeit.
    Sofern sich ein Elternteil bei mir nicht rührt und keine Erklärung zum Vermögen abgibt, schicke ich in der Regel das Jugendamt in die Spur. Der ASD macht hier einen Hausbesuch und schaut nach dem Rechten. Zu 99 % bekomme ich dann die gewünschte Erklärung eingereicht bzw. das Jugendamt regt dann Maßnahmen nach §§ 1666, 1667 BGB an weil evtl. viel im Argen ist.

    Im Übrigen braucht es keinen Sorgerechtsentzug, wenn die Kindesmutter freiwillig mit der Unterbringung der Kinder an anderer Stelle einverstanden ist.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Also mal rein formal würde ich schon ein Sorgerechtsverfahren nach § 1667 BGB (Rechtspfleger) einleiten, da es genug Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährung der Vermögenssorge gibt. In diesem Verfahren kann und sollte die Threadstarterin von Amts wegen EMA-Anfrage hinsichtlich des Aufenthaltsorts der Kinder machen. Ist dieser dann bekannt, kann eine Sorgerechtsbescheinigung beim dort zuständigen Jugendamt angefordert werden, um einen vollständigen Überblick über die Sorgerechtslage zu erhalten. Je nach Ermittlungsstand kann auch der ASD des Jugendamts nach einer Einschätzung gefragt werden.

    Vorteile des eigenen Verfahrens nach § 1667 BGB: Die 1640er-Akte bleibt einigermaßen sauber und wird nicht mit Ermittlungen zur Sorgerechtslage überfrachtet. Sollte sich außerdem herausstellen, dass nicht nur das Vermögen, sondern allgemein das Kindes wohl gefährdet ist, kann dieses Verfahren dann in ein richterliches Verfahren nach § 1666 BGB überführt werden (der Richter hätte dann nach Aktenstudium alle relevanten Infos schon einmal beinander).

    Die Ergänzungspflegerin muss ich mit Nichtwissen etwas in Schutz nehmen. Vielleicht konnte sie das Verzeichnis nicht ausfüllen, weil Verwandte mit Auskünften hartnäckig mauern? Eine Aktenanforderung der Grundakte könnte auch am berechtigen Interesse scheitern. Und wenn das Verfahren seit 2018 vor sich hindümpelt, kein Ende in Sicht ist und noch keine Vergütung fällig ist, mag das die Motivation nicht gerade fördern.

    Sollte der Nachlass im Wesentlichen aus dem Anteil an der Immobilie bestehen und diese im Inlöandl iegen, kann ja aus Sicht des § 1640 BGB nichts passieren. Für eine Belastung oder Veräußerung wäre eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. In beiden Fällen würde dann auch ein Wert ermittelt werden.

    Stellt sich am Ende raus, dass man aus der Grundakte, der Nachlassakte und hilfsweisen Dokumenten wie etwa der Brandversicherungsurkunde einen Wert ermitteln kann, ist ja alles gut. Dann kann auch das Sorgerechtsverfahren ganz schnell mit der Feststellung, dass weitere Maßnahmen nicht veranlasst sind, beendet werden. Ebenso kann dann die Pflegschaft aufgehoben werden.

    Insgesamt sollten bei Immobilienvermögen eigentlich gute Voraussetzungen vorliegen, dass Verfahren in Bälde beenden zu können. (Schlimmer wäre es, wenn Anteile an Firmen zum Nachlass gehören würden oder ausländischer Besitz irgendwo).

  • Also mal rein formal würde ich schon ein Sorgerechtsverfahren nach § 1667 BGB (Rechtspfleger) einleiten, da es genug Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährung der Vermögenssorge gibt. ....

    Welche denn im vorliegenden Fall? :gruebel: (Unabhängig davon müsste es so ein Verfahren schon geben, wenn eine Ergänzungspflegerin bestellt wurde.)

  • Wenn die Kinder nicht in deinem Bezirk leben, kann man sich mit einem Blick ins Register nicht entlasten. Dazu muss das Gericht am Wohnsitz der Kinder beteiligt werden, meiner Meinung nach sogar formal.

    Dazu besteht in einem Verfahren nach § 1640 BGB m. E. kein Grund. Die örtliche Zuständigkeit des FamG bestimmt sich nach dem Wohnsitz der Kinder zur Zeit des Vermögenserwerbs (Erbfall).

  • Mich würde interessieren, auf welcher Grundlage die vormalige Rechtspflegerin Ergänzungspflegschaft angeordnet hat. Für mich wäre ein Teilentzug der Vermögenssorge nach § 1667 BGB die letzte Möglichkeit.
    Sofern sich ein Elternteil bei mir nicht rührt und keine Erklärung zum Vermögen abgibt, schicke ich in der Regel das Jugendamt in die Spur. Der ASD macht hier einen Hausbesuch und schaut nach dem Rechten. Zu 99 % bekomme ich dann die gewünschte Erklärung eingereicht bzw. das Jugendamt regt dann Maßnahmen nach §§ 1666, 1667 BGB an weil evtl. viel im Argen ist.

    Im Übrigen braucht es keinen Sorgerechtsentzug, wenn die Kindesmutter freiwillig mit der Unterbringung der Kinder an anderer Stelle einverstanden ist.

    Gruß Grottenolm

    :daumenrau

    Die Grundlage für die Ergänzungspflegschaft würde mich auch sehr interessieren.

  • Also auf welcher Grundlage meine Vorgängerin die Ergänzungspflegerbestellung vorgenommen hat erschließt sich mir nicht. Sie hat im 1640er Verfahren einen Besprechungstermin mit der Mutter abgehalten. Im Protokoll steht, dass diese mit dem Ausfüllen des Verzeichnisses überfordert sei und sie daher mit der Bestellung eines Ergänzungspflegers einverstanden ist. Ein Verfahren nach § 1667 BGB wurde nicht eingeleitet. Ich denke, dass ich erstmal anfragen werde, wo sich die Kindsmutter und die Kinder derzeit aufhalten. Ggf. ist ein anderes Gericht zuständig und dort ein Verfahren anhängig (elterliche Sorge, 1666 BGB etc.)

  • Wenn die Kinder nicht in deinem Bezirk leben, kann man sich mit einem Blick ins Register nicht entlasten. Dazu muss das Gericht am Wohnsitz der Kinder beteiligt werden, meiner Meinung nach sogar formal.

    Dazu besteht in einem Verfahren nach § 1640 BGB m. E. kein Grund. Die örtliche Zuständigkeit des FamG bestimmt sich nach dem Wohnsitz der Kinder zur Zeit des Vermögenserwerbs (Erbfall).

    Phantom schreibt:
    "Also ich habe bei uns im Programm geguckt und es ist kein Verfahren (elterliche Sorge o.ä.) anhängig. Dass die Kinder nicht mehr bei der Mutter leben, wurde mir von der Ergänzungspflegerin mitgeteilt. Wo die Kinder nun leben weiß ich nicht."

    Ob am neuen Wohnsitz der Kinder ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet wurde, erfährt Phantom nicht durch einen Blick ins Register. eben wegen der Sonderstzuständigkeit.

  • Also auf welcher Grundlage meine Vorgängerin die Ergänzungspflegerbestellung vorgenommen hat erschließt sich mir nicht. Sie hat im 1640er Verfahren einen Besprechungstermin mit der Mutter abgehalten. Im Protokoll steht, dass diese mit dem Ausfüllen des Verzeichnisses überfordert sei und sie daher mit der Bestellung eines Ergänzungspflegers einverstanden ist. Ein Verfahren nach § 1667 BGB wurde nicht eingeleitet. Ich denke, dass ich erstmal anfragen werde, wo sich die Kindsmutter und die Kinder derzeit aufhalten. Ggf. ist ein anderes Gericht zuständig und dort ein Verfahren anhängig (elterliche Sorge, 1666 BGB etc.)

    Ich bin tatsächlich hier etwas verwirrt. Nach meiner Meinung kann ich eine Ergänzungspflegschaft anordnen, wenn dem Elternteil ein Teil der elterlichen Sorge entzogen wurde durch gerichtlichen Beschluss oder wenn ein Sorgerechtsausschluss kraft Gesetzes (§§ 1795, 181 BGB) vorliegt. Einfach so aus einen Ergänzungspfleger zu bestellen ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen halte ich für falsch.

    Meiner Meinung nach müsstest Du das Verfahren nochmal von Anfang an prüfen und versuchen, jeden Schritt Deiner Vorgängerin nachzuvollziehen. Im Zweifel wäre hier auch die Pflegschaft aufzuheben, da ein Anordnungsgrund nicht vorliegt.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Wenn die Kinder nicht in deinem Bezirk leben, kann man sich mit einem Blick ins Register nicht entlasten. Dazu muss das Gericht am Wohnsitz der Kinder beteiligt werden, meiner Meinung nach sogar formal.

    Dazu besteht in einem Verfahren nach § 1640 BGB m. E. kein Grund. Die örtliche Zuständigkeit des FamG bestimmt sich nach dem Wohnsitz der Kinder zur Zeit des Vermögenserwerbs (Erbfall).

    Phantom schreibt:
    "Also ich habe bei uns im Programm geguckt und es ist kein Verfahren (elterliche Sorge o.ä.) anhängig. Dass die Kinder nicht mehr bei der Mutter leben, wurde mir von der Ergänzungspflegerin mitgeteilt. Wo die Kinder nun leben weiß ich nicht."

    Ob am neuen Wohnsitz der Kinder ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet wurde, erfährt Phantom nicht durch einen Blick ins Register. eben wegen der Sonderstzuständigkeit.

    Ich verstehe nicht ganz worauf du hinauswillst. Wenn ich doch in Erfahrung bringe, wo die Kinder nun ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben und ich feststelle, dass dies nicht mehr in meinem Gerichtsbezirk ist, ist ja ggf. bei einem anderen Gericht ein Sorgerechtsverfahren anhängig.

    Oder müsste ich tatsächlich ein Verfahren hier nach § 1666 BGB einleiten, eine EMA machen, feststellen, dass ich nicht zuständig bin und das Verfahren abgeben? Eine tatsächliche Vermögensgefährdung kann ich jedoch ja aktuell nicht feststellen.

  • Also auf welcher Grundlage meine Vorgängerin die Ergänzungspflegerbestellung vorgenommen hat erschließt sich mir nicht. Sie hat im 1640er Verfahren einen Besprechungstermin mit der Mutter abgehalten. Im Protokoll steht, dass diese mit dem Ausfüllen des Verzeichnisses überfordert sei und sie daher mit der Bestellung eines Ergänzungspflegers einverstanden ist. Ein Verfahren nach § 1667 BGB wurde nicht eingeleitet. Ich denke, dass ich erstmal anfragen werde, wo sich die Kindsmutter und die Kinder derzeit aufhalten. Ggf. ist ein anderes Gericht zuständig und dort ein Verfahren anhängig (elterliche Sorge, 1666 BGB etc.)

    Ich bin tatsächlich hier etwas verwirrt. Nach meiner Meinung kann ich eine Ergänzungspflegschaft anordnen, wenn dem Elternteil ein Teil der elterlichen Sorge entzogen wurde durch gerichtlichen Beschluss oder wenn ein Sorgerechtsausschluss kraft Gesetzes (§§ 1795, 181 BGB) vorliegt. Einfach so aus einen Ergänzungspfleger zu bestellen ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen halte ich für falsch.

    Meiner Meinung nach müsstest Du das Verfahren nochmal von Anfang an prüfen und versuchen, jeden Schritt Deiner Vorgängerin nachzuvollziehen. Im Zweifel wäre hier auch die Pflegschaft aufzuheben, da ein Anordnungsgrund nicht vorliegt.

    Gruß Grottenolm

    Also in der Niederschrift im § 1640er Verfahren steht drin:

    "Es wird die Bestellung eines Pflegers besprochen. Die Kindsmutter spricht sich für eine Pflegerbestellung aus. Der Pfleger solle dann auch das Verzeichnis erstellen"

    Dann wurde ein Pflegschaftsverfahren angelegt und mit Beschluss von 2018 Ergänzungspflegschaft angeordnet. Wirkungskreis ist "Vermögenssorge betreffend des Nachlasses des XY".
    Grund:
    "Im Verzeichnisverfahren nach § 1640 BGB hat sich ergeben, dass die Kindsmutter mit der Regelung des Nachlasses überfordert ist. Frau XY wurde angehört. Sie ist mit der Bestellung eines Pflegers einverstanden".

    Einen Beschluss nach § 1667 BGB hat es nicht gegeben. Die Ergänzungspflegschaft ist daher sowohl für § 1640 BGB als auch für die Vermögenssorge betreffend der Nachlasssache bestellt.

    Habe leider selber übersehen, dass der Wirkungskreis auch die gesamte Vermögenssorge bzgl. des Nachlasses beinhaltet.

  • Da die gesamte Vermögenssorge betreffend des Nachlasses entzogen wurde, handelt es sich ja m.E. um eine Dauerpflegschaft (unabhängig zu § 1640 BGB).

    Im § 1640 BGB Verfahren müsste ich noch den Wert des Grundstücks ermitteln (bzw. ehem. Kaufpreis) und könnte dieses dann abschließen.

    Im Pflegschaftsverfahren (was ja dann bis zur Volljährigkeit andauern müsste) unterliegt der Ergänzungspflegerin die Vermögensverwaltung (ich glaube, dass dieser das auch nicht bewusst ist). Hier wäre doch dann jetzt der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder zu prüfen und das Verfahren dann ggf. abzugeben oder sehe ich das falsch?

    Eine Einleitung eines § 1667 BGB Verfahren scheidet ja nun aus, da die Vermögenssorge schon entzogen ist (auch wenn es keinen förmlichen Beschluss diesbezüglich gab, sondern nur die Anordnung der Pflegschaft).

    Diese Akte macht mich echt wahnsinnig, aber ich hoffe echt, dass mir jemand helfen kann :mad::gruebel:

  • Worin sollte der Grund für die Abgabe bestehen?

    Wenn in der Akte festgestellt wird, dass bzgl. der Aufgabenerfüllung der Pflegerin nichts weiter zu veranlassen, geht's doch nur noch um den Jahresbericht. Die Aufwandsentschädigung zahlt man aus der Staatskasse, da die Immobilie so nicht verwertbar ist .

  • Wenn die Kinder nicht in deinem Bezirk leben, kann man sich mit einem Blick ins Register nicht entlasten. Dazu muss das Gericht am Wohnsitz der Kinder beteiligt werden, meiner Meinung nach sogar formal.

    Dazu besteht in einem Verfahren nach § 1640 BGB m. E. kein Grund. Die örtliche Zuständigkeit des FamG bestimmt sich nach dem Wohnsitz der Kinder zur Zeit des Vermögenserwerbs (Erbfall).

    Phantom schreibt:
    "Also ich habe bei uns im Programm geguckt und es ist kein Verfahren (elterliche Sorge o.ä.) anhängig. Dass die Kinder nicht mehr bei der Mutter leben, wurde mir von der Ergänzungspflegerin mitgeteilt. Wo die Kinder nun leben weiß ich nicht."

    Ob am neuen Wohnsitz der Kinder ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet wurde, erfährt Phantom nicht durch einen Blick ins Register. eben wegen der Sonderstzuständigkeit.

    Das ist mir bewusst.
    Ein eventueller neuer Wohnsitz der Kinder spielt im Verfahren nach § 1640 BGB aber keine Rolle. Die örtliche Zuständigkei bleibt beim Gericht, wo die Kinder zur Zeit des Nachlassfalls lebten.

  • Worin sollte der Grund für die Abgabe bestehen?

    Umzug der Kinder in den Zuständigkeitsbereich eines anderen AG

    Wenn in der Akte festgestellt wird, dass bzgl. der Aufgabenerfüllung der Pflegerin nichts weiter zu veranlassen, geht's doch nur noch um den Jahresbericht. Die Aufwandsentschädigung zahlt man aus der Staatskasse, da die Immobilie so nicht verwertbar ist .

    Die Pflegerin ist nicht befreit und hat daher jährlich mit dem Bericht eine Rechnungslegung einzureichen.

    Sie erhält mutmaßlich auch keine Aufwandsentschädigung, sondern Vergütung, da als RAin sicher berufsmäßig bestellt. Ob eine Zahlung der Vergütung aus der Staatskasse möglich ist, kann man erst beurteilen, wenn man die gesamte Vermögenssituation der Kinder kennt. Der Nachlass besteht ggf. nicht nur aus dem Grundstrück.

  • Ich greife das Thema nochmals auf:

    Nachdem ich ja festgestellt habe, dass Ergänzungspflegschaft für die gesamte Vermögenssorge betreffend des Nachlasses angeordnet wurde, habe ich einen Bericht nebst Rechnungslegung angefordert. Aus dieser ist ersichtlich, dass das Konto weiterhin das Nachlasskonto ist und auch die Sparbücher bezüglich des Nachlasses noch auf den Verstorbenen laufen. Ist es jetzt nicht auch Aufgabe der Ergänzungspflegerin den Nachlass auseinanderzusetzen? Zumindest bezüglich der Konten? Dass das Grundstück so weiterläuft ist ja an sich kein Problem. Aber ohne Auseinandersetzung der Konten etc. kann das ja irgendwann niemand mehr überblicken, ob die Ausgaben der Mutter nun für sich oder für den Nachlass waren.

    Würdet ihr die Pflegerin darauf hinweisen?

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