Hallo zusammen,
ich habe einen komischen Fall von einer Kollegin übernommen, welche bereits in Pension ist. Diese hat bereits 2018 einen Ergänzungspfleger für die Erstellung des Verzeichnisses nach § 1640 BGB bestellt, da die Mutter wohl überfordert sei und dies nicht erstellen könne.
Bestellt man hierzu dann überhaupt einen Ergänzungspfleger? Wäre dann nicht ggf. die gesamte Vermögenssorge zu entziehen?
Nun hat die Pflegerin das Vermögensverzeichnis eingereicht. Der Wert der Eigentumswohnung, woran der Erblasser mit 1/2 beteiligt war, konnte bislang nicht ermittelt werden. Der damalige Kaufpreis auch nicht. Sind hier weitere Ermittlungen erforderlich oder würde euch die Angabe des Grundbesitzes ausreichen?
Wie wäre nun wieter zu verfahren? Ich neige dazu die Pflegschaft aufzuheben. Jedoch frage ich mich, ob nicht eine Vermögensgefährdung gem. § 1666 BGB vorliegen könnte, wenn die Mutter nicht einmal das Vermögensverzeichnis ausfüllen kann.
Wer trägt die Kosten für die Ergänzungspflegschaft? Schulden bestehen i.H.v. 40.000 €, aber es ist ja Grundbesitz vorhanden? Sind die Kinder als Kostenschuldner zu bestimmen oder ist von der Erhebung ggf. sogar abzusehen, sodass die Vergütung aus der Staatskasse zu erstatten wäre?
Die Kinder leben wohl auch nicht mehr bei der Mutter. Wo die Kinder mittlerweile leben müsste ich bei der Ergänzungspflegerin nachfragen. Die Kinder sind 8 Jahre und 11 Jahre alt.