Beurkundung/ Beglaubigung Erbausschlagung

  • Hallo,

    ich ab folgenden Sachverhalt. Ein Notar hat eine Erbausschlagung in beurkundet und nicht beglaubigt. Daher wurde dann eine Ausfertigung der Urkunde erstellt und dem Nachlassgericht eingereicht. In §1945 I BGB steht ja, das die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden muss oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist. Der Notar beruft sich jetzt auf § 129 II BGB wonach die öffentliche Beglaubigung durch eine notarielle Beurkundung ersetzt wird.
    Ich bin der Meinung, dass eine Beurkundung falsch ist, da ich das Original von der Vernichtung ausschließen muss und § 129 BGB insofern hier nicht greift. Ich habe leider nichts direkt dazu gefunden.
    Kann mir jemand weitehelfen?
    Leider muss ich das zwingend prüfen...

  • Hallo,

    ich ab folgenden Sachverhalt. Ein Notar hat eine Erbausschlagung in beurkundet und nicht beglaubigt. Daher wurde dann eine Ausfertigung der Urkunde erstellt und dem Nachlassgericht eingereicht. In §1945 I BGB steht ja, das die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden muss oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist. Der Notar beruft sich jetzt auf § 129 II BGB wonach die öffentliche Beglaubigung durch eine notarielle Beurkundung ersetzt wird.
    Ich bin der Meinung, dass eine Beurkundung falsch ist, da ich das Original von der Vernichtung ausschließen muss und § 129 BGB insofern hier nicht greift. Ich habe leider nichts direkt dazu gefunden.
    Kann mir jemand weitehelfen?
    Leider muss ich das zwingend prüfen...

    Andersrum gibt es einen Schuh: um das Verlustrisiko zu vermeiden beurkundet der Notar. Dann kann er ggf. mehrere Ausfertigungen ziehen.

  • Ich weis nicht, was du mit

    ... da ich das Original von der Vernichtung ausschließen muss ...


    meinst. Aufbewahrungsvorschriften bei Verfahrensende?
    Nach § 47 BeurkG "Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.", schließt du eben die vorgelegte Ausfertigung von der Vernichtung aus.

    Die Urschrift der beurkundeten Ausschlagung ist in der Urkundensammlung des Notars genauso sicher wie in deiner Nachlassakte.


    Ich bin der Meinung, dass eine Beurkundung falsch ist...


    Ich denke du irrst dich.

  • Gleichwohl ist die Beurkundung einer Erbausschlagungserklärung natürlich ein Unsinn. Die materielle Wirksamkeit der Erbausschlagung wird ausschließlich durch die beim Nachlassgericht eingegangene Urkunde herbeigeführt, egal ob es sich dabei - wie üblich - um eine Unterschriftsbeglaubigung oder um die Ausfertigung einer notariell beurkundeten Erklärung handelt.

    Zudem sehe ich nicht, was die Erteilung weiterer Ausfertigungen nach der eingetretenen Wirksamkeit der Erbausschlagung noch für einen Nutzen haben soll. Solche Ausfertigungen haben aus den genannten Gründen keine materielle Bedeutung und wenn man weitere Exemplare haben möchte, können dies ebenso gut beglaubigte Abschriften der unterschriftsbeglaubigten Erklärung sein.

  • Gleichwohl ist die Beurkundung einer Erbausschlagungserklärung natürlich ein Unsinn. Die materielle Wirksamkeit der Erbausschlagung wird ausschließlich durch die beim Nachlassgericht eingegangene Urkunde herbeigeführt, egal ob es sich dabei - wie üblich - um eine Unterschriftsbeglaubigung oder um die Ausfertigung einer notariell beurkundeten Erklärung handelt.


    Mit derartigen pauschalen Aussagen ("natürlich ein Unsinn") wäre ich vorsichtig - es kann gute Gründe geben, nicht zu beglaubigen, sondern zu beurkunden. Bei Schreibunfähigen z.B. kann ich mit Schreibzeugen beurkunden, aber keine Unterschrift und kein Handzeichen beglaubigen.

    Zudem sehe ich nicht, was die Erteilung weiterer Ausfertigungen nach der eingetretenen Wirksamkeit der Erbausschlagung noch für einen Nutzen haben soll. Solche Ausfertigungen haben aus den genannten Gründen keine materielle Bedeutung und wenn man weitere Exemplare haben möchte, können dies ebenso gut beglaubigte Abschriften der unterschriftsbeglaubigten Erklärung sein.


    Nein, das können sie nicht, da nur die Ausfertigung die Urschrift im Rechtsverkehr vertritt, nicht die beglaubigte Abschrift.
    Nur als Beispiel: sollte nicht feststehen, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen war, wird teilweise vorgeschlagen, die Ausschlagung zur Wahrung der Frist bei jedem in Betracht kommenden Gericht einzureichen. Das geht nur mis Ausfertigungen. (Und bevor jetzt jemand mit dem Wohnsitzgericht kommt, möge man sich daran erinnern, was z.B. in diesem Thread los war, als das vorgeschlagen wurde).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Cromwell:
    Ist dir schon mal eine unterschriftsbeglaubigte Ausschlagung auf dem Postweg zum Nachlassgericht abhandengekommen?

    Was schreibst du dem Notar, der dir eine beglaubigte Abschrift der Ausschlagungserklärung nachreicht?

    Und was dem, der dir innerhalb der Auschlagungsfrist eine weitere Ausfertigung der Ausschlagungserklärung nachreicht?

    tom:
    muss ein Notar nicht den sichersten und zugleich kostengünstigsten Weg gehen?

  • tom:
    muss ein Notar nicht den sichersten und zugleich kostengünstigsten Weg gehen?


    Die beurkundete Ausschlagung kostet genauso viel wie die entworfene und unterschriftsbeglaubigte.

    Eben deswegen (ist die Beurkundung der sicherere Weg). ;)

    Nur damit ich mich von Rechtspflegern wegen des "natürlich unsinnigen" Vorgehens wieder als unverschämten Gebührenschneider beschimpfen lassen darf (siehe den oben verlinkten Thread)? Nein danke. Beurkundungen gibt's in speziellen Spezialfällen, sonst wird beglaubigt. 30 Euro zzgl MwSt, bitte.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nur damit ich mich von Rechtspflegern wegen des "natürlich unsinnigen" Vorgehens wieder als unverschämten Gebührenschneider beschimpfen lassen darf (siehe den oben verlinkten Thread)? Nein danke. Beurkundungen gibt's in speziellen Spezialfällen, sonst wird beglaubigt. 30 Euro zzgl MwSt, bitte.

    Vergiss den Tread und die Diskussion. Wer die gesetzlichen Bestimmungen kennt und nach diesen handelt, macht nichts falsch. Egal was diejenigen, die die gesetzlichen Bestimmungen nicht kennen oder, egal aus welchen Gründen, nicht kennen wollen, sagen.

    Wenn du mit dir und deinem Handeln im Reinen bist: what shells. :daumenrau

  • Cromwell:
    Ist dir schon mal eine unterschriftsbeglaubigte Ausschlagung auf dem Postweg zum Nachlassgericht abhandengekommen?

    Was schreibst du dem Notar, der dir eine beglaubigte Abschrift der Ausschlagungserklärung nachreicht?

    Und was dem, der dir innerhalb der Auschlagungsfrist eine weitere Ausfertigung der Ausschlagungserklärung nachreicht?

    tom:
    muss ein Notar nicht den sichersten und zugleich kostengünstigsten Weg gehen?

    In den mehr als 20 Jahren, in welchen ich beim Nachlassgericht tätig war, ist in der Tat noch nie eine Ausschlagungserklärung in den Verfahren meiner Zuständigkeit auf dem Postwege abhanden gekommen. Das mag aber auch daran liegen, dass die örtlichen Notare die Post nicht übersenden, sondern täglich überbringen - und auch daran, dass die Post früher vielleicht zuverlässiger war.

    Ich räume aber gerne ein, dass es für eine Beurkundung im Einzelfall gute Gründe geben kann, da es z. B. bei vorsichtshalber Einreichung sowohl beim Wohnsitz- als auch beim Nachlassgericht nur die Möglichkeit gibt, entweder zwei unterschriftsbeglaubigte Erklärungen zu fertigen oder eben zu beurkunden, weil man sich dann die benötige Zahl von Ausfertigungen ziehen kann (ich hatte übrigens lediglich geschrieben, dass solche weiteren Ausfertigungen nach dem bereits erfolgten Eintritt der Wirksamkeit der Ausschlagung nutzlos sind).

    Im Regelfall wird es aber kein Bedürfnis für eine Beurkundung der Ausschlagungserklärung geben. Ich kann mich auch nicht erinnern, dass mir so etwas jemals untergekommen wäre und wenn doch, ließen sich diese Fälle über all die Jahre hinweg sicher an den Fingern einer Hand abzählen.

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