Rückübertragung Kommanditanteil (Widerruf der Schenkung)

  • Hallo zusammen,

    die Mutter des Erblassers hat seinem Sohn zu Lebzeiten einen Kommanditanteil geschenkt. Aufgenommen wurde ein Widerrufsrecht, wonach die Schenkerin die Schenkung widerrufen darf, wenn der Beschenkte vor ihr stirbt. Der Erblasser ist sodann vor der Schenkerin verstorben. Beerbt wird der Erblasser durch seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter. Die Mutter des Erblassers hat nun den Widerruf der Schenkung erklärt. Die Rückübertragung wurde notariell beurkundet.

    Besteht hier überhaupt ein Genehmigungserfordernis gemäß § 1822 Nr. 3 BGB? Es handelt sich ja nicht um eine Veräußerung? Auch besteht für die Rückübertragung ja eine schuldrechtliche Verpflichtung, sodass die Genehmigung (falls überhaupt erforderlich) unproblematisch zu erteilen wäre. Im Beck-Online Kommentar habe ich gefunden, dass bspw. die Schenkung nicht genehmigungsbedürftig sei, sondern lediglich die Veräußerung. Also müsste ich in diesem Fall das Genehmigungserfordernis ja auch verneinen.

    Einen Ergänzungspfleger bräuchte ich auf jeden Fall nicht, weil zwischen der Mutter des Erblassers und der Ehefrau keine Verwandtschaft in gerader Linie besteht.

  • Ich sehe da auch kein Genehmigungsbedürfnis. Grundsätzlich sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung es ja eher kritisch, wenn ein Kind/Mündel in ein Erwerbsgeschäft einsteigt und Unternehmer wird - der umgekehrte Weg, ein etwaiges unternehmerisches Risiko loszuwerden, ist daher grundsätzlich einfacher (inwieweit ein Kommanditist unternehmerisches Risiko hat, blende ich jetzt mal aus).

    Bei einer Veräußerung steht ja der Grundsatz der Wertgerechtigkeit hinter einem Genehmigungserfordernis. Auch das ist hier nicht gegeben.

    Einen Vertretungsausschluss sehe ich auch nicht.

    Sollte der Notar nach einer Genehmigung ersucht haben, würde ich ein Negativattest erstellen.

  • Ich sehe da auch kein Genehmigungsbedürfnis. Grundsätzlich sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung es ja eher kritisch, wenn ein Kind/Mündel in ein Erwerbsgeschäft einsteigt und Unternehmer wird - der umgekehrte Weg, ein etwaiges unternehmerisches Risiko loszuwerden, ist daher grundsätzlich einfacher (inwieweit ein Kommanditist unternehmerisches Risiko hat, blende ich jetzt mal aus).

    Bei einer Veräußerung steht ja der Grundsatz der Wertgerechtigkeit hinter einem Genehmigungserfordernis. Auch das ist hier nicht gegeben.

    Einen Vertretungsausschluss sehe ich auch nicht.

    Sollte der Notar nach einer Genehmigung ersucht haben, würde ich ein Negativattest erstellen.


    Das Registergericht ist von einer Genehmigungsbedürftigkeit ausgegangen. Es wurde aber keine Rechtsgrundlage genannt. Der Notar hat die Genehmigung oder ein Negativattest ersucht.

  • In solchen Fällen greife ich gern zum Telefonhörer und versuche mit dem Kollegen am Registergericht die Sach- und Rechtslage zu erörtern. Vielleicht hat der Kollege ja gute Argumente oder eine nicht veröffentlichte Entscheidung des eigenen Beschwerdegerichts von früher, die selbst (noch) nicht bekannt ist.

    Für rechtsuchende Bürger wäre es nur schwer vermittelbar, wenn Rechtspfleger in Abteilung A und Rechtspfleger in Abteilung B auf konträren Ansichten beharren. Wer die schwächeren Argumente hat, sollte dann noch mal in sich gehen und nachgeben...

  • Besteht hier überhaupt ein Genehmigungserfordernis gemäß § 1822 Nr. 3 BGB? Es handelt sich ja nicht um eine Veräußerung? Auch besteht für die Rückübertragung ja eine schuldrechtliche Verpflichtung, sodass die Genehmigung (falls überhaupt erforderlich) unproblematisch zu erteilen wäre. Im Beck-Online Kommentar habe ich gefunden, dass bspw. die Schenkung nicht genehmigungsbedürftig sei, sondern lediglich die Veräußerung. Also müsste ich in diesem Fall das Genehmigungserfordernis ja auch verneinen.

    Auch die Schenkung durch den Mündel wäre m.E. eine Veräußerung (so auch Schöpflin in: BeckOGK BGB, §1822 Rn. 33, Stand 01.01.2021). Im BeckOK steht auch nur, dass der Erwerb im Wege der Schenkung nicht genehmigungsbedürftig ist (da nur der entgeltliche Erwerb einer Genehmigung bedarf).

    Im sehe ad hoc nicht, warum der Rückübertragungsvertrag keine Veräußerung darstellen sollte. Das eine Genehmigung bei bestehenden Verpflichtung zur Rückübertragung zwingend zu erteilen wäre, steht m.E. auf einem anderen Blatt.

  • Ob ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft als Erfüllung einer Verbindlichkeit anzusehen ist, ist für die Frage der Genehmigungspflicht ohne Belang. Das ist nicht anders als bei der Rückübereignung von Grundbesitz, wenn ein durch Vormerkung gesicherter Rückübereignungsfall eingetreten ist.

  • Hallo zusammen,

    die Mutter des Erblassers hat seinem Sohn zu Lebzeiten einen Kommanditanteil geschenkt. Aufgenommen wurde ein Widerrufsrecht, wonach die Schenkerin die Schenkung widerrufen darf, wenn der Beschenkte vor ihr stirbt. Der Erblasser ist sodann vor der Schenkerin verstorben. Beerbt wird der Erblasser durch seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter. Die Mutter des Erblassers hat nun den Widerruf der Schenkung erklärt. Die Rückübertragung wurde notariell beurkundet.

    Darf ich verständnishalber mal etwas nachfragen? Laut SV schenkt die Oma dem Enkel den Anteil. Widerrufsrecht besteht, wenn der Beschenkte vor ihr verstirbt. Der Enkel als Beschenkter lebt doch aber noch... :gruebel: Weshalb wird dann widerrufen?

    edit: Oder hat die Mutter des Erblassers ihrem Sohn etwas geschenkt? Dann sieht das schon anders aus^^

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Hallo zusammen,

    die Mutter des Erblassers hat seinem Sohn zu Lebzeiten einen Kommanditanteil geschenkt. Aufgenommen wurde ein Widerrufsrecht, wonach die Schenkerin die Schenkung widerrufen darf, wenn der Beschenkte vor ihr stirbt. Der Erblasser ist sodann vor der Schenkerin verstorben. Beerbt wird der Erblasser durch seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter. Die Mutter des Erblassers hat nun den Widerruf der Schenkung erklärt. Die Rückübertragung wurde notariell beurkundet.

    Darf ich verständnishalber mal etwas nachfragen? Laut SV schenkt die Oma dem Enkel den Anteil. Widerrufsrecht besteht, wenn der Beschenkte vor ihr verstirbt. Der Enkel als Beschenkter lebt doch aber noch... :gruebel: Weshalb wird dann widerrufen?

    edit: Oder hat die Mutter des Erblassers ihrem Sohn etwas geschenkt? Dann sieht das schon anders aus^^


    Die Mutter des Erblassers hat ihrem Sohn etwas geschenkt. Nun ist das minderjährige Kind an der KG beteiligt. die Großmutter möchte nun die Schenkung widerrufen.

  • Ob ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft als Erfüllung einer Verbindlichkeit anzusehen ist, ist für die Frage der Genehmigungspflicht ohne Belang. Das ist nicht anders als bei der Rückübereignung von Grundbesitz, wenn ein durch Vormerkung gesicherter Rückübereignungsfall eingetreten ist.

    Ja, dass durch die Erfüllung einer Verbindlichkeit die Genehmigungspflicht nicht entfällt, war mir auch bewusst. Aber wenn ich eben zu einer Genehmigungspflicht komme und die Rückübertragung der Verpflichtung aus dem widerrufenen Schenkungsvertrag entspricht, kann ich diese ja ohne Probleme erteilen.

    Ich hing eben an der "Veräußerung", die ich mit dem Widerruf der Schenkung nicht in Einklang bringen konnte.


    Danke jfp dann habe ich die Fundstelle am Freitag echt falsch gelesen :confused:


  • Danke jfp dann habe ich die Fundstelle am Freitag echt falsch gelesen :confused:

    Kein Problem. Das man Sachen falsch liest passiert jedem mal.

    Es wäre allerdings auch paradox, wenn die Eltern ein Erwerbsgeschäft genehmigungsfrei verschenken könnten, aber der Verkauf einer Genehmigung bedürfte.

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