Hallo zusammen,
die Mutter des Erblassers hat seinem Sohn zu Lebzeiten einen Kommanditanteil geschenkt. Aufgenommen wurde ein Widerrufsrecht, wonach die Schenkerin die Schenkung widerrufen darf, wenn der Beschenkte vor ihr stirbt. Der Erblasser ist sodann vor der Schenkerin verstorben. Beerbt wird der Erblasser durch seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter. Die Mutter des Erblassers hat nun den Widerruf der Schenkung erklärt. Die Rückübertragung wurde notariell beurkundet.
Besteht hier überhaupt ein Genehmigungserfordernis gemäß § 1822 Nr. 3 BGB? Es handelt sich ja nicht um eine Veräußerung? Auch besteht für die Rückübertragung ja eine schuldrechtliche Verpflichtung, sodass die Genehmigung (falls überhaupt erforderlich) unproblematisch zu erteilen wäre. Im Beck-Online Kommentar habe ich gefunden, dass bspw. die Schenkung nicht genehmigungsbedürftig sei, sondern lediglich die Veräußerung. Also müsste ich in diesem Fall das Genehmigungserfordernis ja auch verneinen.
Einen Ergänzungspfleger bräuchte ich auf jeden Fall nicht, weil zwischen der Mutter des Erblassers und der Ehefrau keine Verwandtschaft in gerader Linie besteht.