(Nicht-) Übertragung von Rechten in Abt. II

  • Hallo liebe Forianer,

    ich hab in der Suche leider nichts gefunden…
    Und da ich wegen zulanger Inaktivität aus dem Forum gekickt wurde (ganz schön harte Regeln, dassman nicht mal eine Elternzeit lang inaktiv sein darf ;) ), musste ich michjetzt erstmal neu registrieren.
    Jetzt hab ichs aber geschafft und hier kommt auch endlich meine Frage J:

    Ich hab einenAntrag auf Anlegung von Wohnungseigentum. Das Flurstück, was aufgeteilt werdensoll, steht zusammen mit vielen anderen Grundstücken/Flurstücken auf demGrundbuchblatt.
    Ursprünglich gab esmal nur ne handvoll Flurstücke, welche dann vereinigt, geteilt und noch x-mal anderweitigverändert wurden. Die ursprünglichen Flurstücke existieren nun nicht mehr,zumindest nicht unter ihren ursprünglichen Bezeichnungen

    Auf einem derUrsprungsflurstücke wurden damals mehrere Dienstbarkeiten eingetragen.

    Ich hätte dieseDienstbarkeiten jetzt mit auf die WEG-Grundbücher übertragen, da aus dem BV nichtmehr zu erkennen ist, auf welchen der Flurstücke/Grundstücke die Rechte nochlasten.
    Es liegt auch keinAntrag auf Löschung vor.

    Jetzt ist mirjedoch aufgefallen, dass meine (erfahrene) Vorgängerin, die bereits zweiParallelfälle, in denen andere Flurstücke von demselben Blatt in Wohnungseigentumaufgeteilt wurden, bearbeitet hat, die Rechte nicht übertragen hat. Auch beiihr lagen keine Löschungsanträge vor. Sie hat offenbar Flurstückskartenmiteinander verglichen und geschaut, ob die Rechte an ihren Flurstücken überhaupthaften und hat dann dir Übertragung unterlassen.

    Darf man das ohne Löschungsantrag? Oder sollte man sogar, weil es gar keineLöschung ist, wenn die Rechte nicht an den Flurstücken haften? Wäre auf jedenFall ne Menge Arbeit und man müsste tierisch aufpassen, keine Fehler zu machen…

  • Ich würde schauen, ob bei den Dienstbarkeiten damals der Ort der tatsächlichen Ausübung überlassen wurde oder ob bspw. Karten beigefügt waren, auf die ausdrücklich Bezug genommen wurde. Ohne Karten würde ich auch nicht selbstständig entscheiden, woran die Rechte noch lasten sollen. Es gibt ja bspw. noch die Pfanderstreckung bei Vereinigung usw.

  • Also ich versuche in solchen Fällen auch mit den Karten/VN/FN nachzuvollziehen, wo die belasteten Flächen sind. Soweit Pfanderstreckungen stattgefunden haben, müssen die ja ausdrücklich in der Veränderungsspalte eingetragen worden sein. Das wäre dann natürlich auch zu berücksichtigen. Nur in der Fortführung der Spalte 2 liegt eine solche Erstreckung nicht. Kraft Gesetzes gibt es in Abt. II keine Erstreckung.

    M. E. macht man die WE-Blätter unrichtig, wenn man die Rechte einfach mitnimmt, obwohl sie an diesen Teilen gar nicht lasten. Wir vermerken solche erforschten tatsächlichen Belastungsgegenstände durchaus auch in der Veränderungsspalte ("Das Recht lastet nur an einer Teilfläche (Flst. .... im Bestand vor Vollzug des VN...); klarstellend vermerkt am...), denn spätestens bei Einführung des Dabag werden wir uns mit diesen Problemen vermehrt auseinandersetzen müssen.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • .... denn spätestens bei Einführung des Dabag werden wir uns mit diesen Problemen vermehrt auseinandersetzen müssen.

    Sehe ich auch so. Die bei Jörg Mayer im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009 zu § 1026 in RN 13 genannten Ansichten (einerseits: bei Freiwerden nach § 1026 BGB keine Mitübertragung, und zwar selbst dann nicht, wenn die Beteiligten die Mitübertragung beantragen; andererseits: Löschung nur auf ausdrücklichen Antrag und nicht von Amts wegen; bei fehlendem Löschungsantrag seien daher alle Grundstücksteile mit der Belastung abzuschreiben und diese auf die neu gebildeten Grundstücke mit zu übertragen) werden durch die Erfordernisse des Datenbankgrundbuchs relativiert.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • § 1026 BGB hilft da weiter.

    Wenn der Ausübungsbereich klar erkennbar ist und durch Fortführung der dienenden Grundstücke die Dienstbarkeit erkennbar auf einen Teil nicht mehr lastet und wird dieser Teil abgeschrieben, wird dieser Teil Kraft Gesetz von der Dienstbarkeit frei.

    Schöner/Stöber möchte dafür allerdings extra einen Antrag. Ich beachte den § 1026 bei jeder Dienstbarkeit / Grunddienstbarkeit und nehme kein Recht unnötig mit, auch ohne Antrag.
    Allerdings muss ich anhand der Bewilligung zweifelsfrei den Ausübungsbereich erkennen können.

    Macht vielleicht in diesem Moment viel Arbeit, aber erspart einem später viel mehr Arbeit. Siehe jetzt die lästige Prüfung aller Grundbücher im Hinblick auf die Einführung des DaBaG. Viele unnötige Rechte eingetragen und Nachfolgerflurstücke zu Hauf, was nun überall ergänzt/berichtigt werden muss.

  • Wenn man einen Antrag nach § 1026 BGB haben will, kriegt man den im Normalfall nach einem kleinen Hinweis an den Notar.

    Ich denke, der TE geht es hier nicht um § 1026 BGB, sondern darum, dass die Dienstbarkeiten ja nur auf der Fläche lasten, die ursprünglich belastet wurde (außer Pfanderstreckung...) und man diese nicht mehr aus dem Grundbuch erkennen kann.
    Wenn man den Bestand eines belasteten Grundstücks/Flurstücks zum Eintragungszeitpunkt überhaupt nicht mehr nachvollziehen kann und man auch keinen Ausübungsbereich kennt, kann einem das Vermessungsamt helfen. Die können Karten erstellen, auf denen der Bestand eines Flurstücks zum Eintragungszeitpunkt in einer aktuellen Flurkarte dargestellt ist. Da kann man das sehr schön vergleichen. Ist insbesondere bei ganz alten Rechten, bei denen manchmal nicht einmal eine Bewilligung auffindbar ist, sehr hilfreich.

  • Danke für die bisherigen Antworten!

    Genau, es gehtdarum, dass die ursprünglichen Flurstücke nicht mehr im Grundbuch vorhandensind, nicht um einen eingeschränkten Ausübungsbereich.

    Aber ich werde trotzdemmal die Kommentierung zum § 1026 BGB lesen. Vielleicht find ich da nochRechtsprechung, sind ja ähnliche Themen…

  • Der Unterschied besteht darin, dass es keines Antrags bedarf, wenn es darum geht, die belasteten Teilflächen zu ermitteln. Und dass es zur Ermittlung der (Teil-)Flächen in erster Linie auf FNs ankommt und nicht auf Bewilligungen. Die FNs sollten dem Grundbuchamt vorliegen. Sonst bleibt nur das Vermessungsamt.

  • Obacht:
    Häufig scheitert jedoch eine lastenfreie Abschreibung daran, dass zwar der Hauptinhalt der Dienstbarkeit räumlich begrenzt ist, die Nebenrechte (etwa Betretungsrechte) sich jedoch auf das ganze Grundstück beziehen
    (Schöner/Stöber GrundbuchR, 1 Erster Teil Grundstücks- und Grundbuchrecht Rn. 1189, beck-online)

  • Die Belastung von - inzwischen - Teilflächen und deren nachträgliche Identifizierung. Eben die "Ursprungsflurstücke".


    Laut Sachverhalt wurde nicht nur vereinigt, sondern auch wieder geteilt, also kommt m.E. auch 1026 ins Spiel. EDIT: Und auch die Wohnungseigentume sollen nur auf einem Flurstück von mehreren lasten.

  • Eben. Folge des Teilens und Vereinigens ist die Frage nach der ursprünglich belasteten Fläche, nicht die nach einem eingeschränkten Ausübungsbereich. Erklärt auch, warum die "erfahrene Kollegin" ohne Antrag tätig geworden ist.

  • Eben. Folge des Teilens und Vereinigens ist die Frage nach der ursprünglich belasteten Fläche, nicht die nach einem eingeschränkten Ausübungsbereich. Erklärt auch, warum die "erfahrene Kollegin" ohne Antrag tätig geworden ist.

    Wenn man bereits ermittelt, dass das "WEG-Flurstück" räumlich nicht im Bereich der ehemals belasteten Flurstücke liegt, spielt 1026 keine Rolle, okay jetzt verstehe ich deine Argumentation.
    EDIT: Und jetzt sehe ich auch, dass miranda später unter #9 geschrieben hatte, dass keine Frage des Ausübungsbereichs vorliegt.

    Alle Angaben ohne Gewähr.

    Einmal editiert, zuletzt von Ryker (9. Februar 2021 um 10:21)

  • Die Frage war doch, muss ich die Dienstbarkeiten bei Abschreibung des Flurstücks mitnehmen oder nicht. Solange keine Bewilligung des Berechtigten vorliegt oder ein Antrag auf Löschung wegen Gegenstandslosigkeit vorliegt, komme ich nur über den § 1026 zur Antwort.

    Wenn ich in der Bewilligung selbst keinen Anhaltspunkt finde, wo der Ausübungsbereich liegt, ist das ganze Grundstück der Ausübungsbereich. Bei Vereinigung/Zerlegung bleibt dieser Bereich immer gleich - nämlich die Fläche des ursprünglich belasteten Flurstücks.

    Daher schaue ich immer erst in die Bewilligung. Ist dort kein Ausübungsbereich zu finden, dann muss ich über die Fortführungsmittelungen und ggf. Kartenmateriel vom Katasteramt die Flurstücke rückverfolgen.
    Komme ich zu dem 100% Ergebnis, die Dienstbarkeit kann nicht auf dem nunmehr abzuschreibenden Flurstück lasten, nehme ich sie aufgrund § 1026 nicht mit.

    Beispiel:

    BVNR: 1 Wegerecht
    BVNR. 2 unbelastet

    BVNr. 3 Vereinigung von BVNr. 1 und 2
    Abt. II Spalte 2 wird angepasst -> Dienstbarkeit lastet aber weiterhin nur auf ehemaligen Grundstück BVNr. 1

    BVNr. 4 Verschmelzung BVNR 3
    Abt. II Spalte 2 wird angepasst -> Dienstbarkeit lastet weiter an ehemaligen Grundstück BVNR. 1

    BVNR 5 Zerlegung von BVNr 4
    Abt. II Spalte 2 wird angepasst -> Dienstbarkeit lastet weiter an ehemaligen Grundstück BVNR. 1

    BVNR 6,7 Teilung BVNR. 5
    nunmehr ist zu prüfen wo Ausübungsbereich der Dienstbarkeit liegt- im Zweifel die ganze Fläche des alten Grundstücks BVNr. 1

    Befindet sich die Fläche des alten Grundstücks nur in einem der neu entstanden Flurstücke und wird das Grundstück BVNr. 5 geteilt, dann wird das Grundstück wo das alte Grundstück nicht enthalten ist, frei von der Dienstbarkeit.

  • Die Frage war doch, muss ich die Dienstbarkeiten bei Abschreibung des Flurstücks mitnehmen oder nicht. Solange keine Bewilligung des Berechtigten vorliegt oder ein Antrag auf Löschung wegen Gegenstandslosigkeit vorliegt, komme ich nur über den § 1026 zur Antwort.

    Flst. 1 ist mit einer Dienstbarkeit belastet, Flst. 2 nicht. Flst. 1 wird mit Flst. 2 vereinigt. Danach wird aus dem ehemaligen Flst. 2 eine Teilfläche herausgeteilt. § 1026?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!