(Nicht-) Übertragung von Rechten in Abt. II

  • " 1 ist mit einer Dienstbarkeit belastet, Flst. 2 nicht. Flst. 1 wird mit Flst. 2 vereinigt. Danach wird aus dem ehemaligen Flst. 2 eine Teilfläche herausgeteilt. § 1026?"

    Was heißt den herausgeteilt?

    Zerlegt und dann geteilt? Oder nur zerlegt?

    Da sich die Dienstbarkeit nicht auf das ehemalige Flurstück 2 erstreckt (Pfanderstreckung in Abt. II gibt es nicht) und wird das Flurstück 2 zerlegt und anschließend geteilt, lastet die Dienstbarkeit nicht auf dem "herausgeteilten" Flurstück.

  • Da sich die Dienstbarkeit nicht auf das ehemalige Flurstück 2 erstreckt (Pfanderstreckung in Abt. II gibt es nicht) und wird das Flurstück 2 zerlegt und anschließend geteilt, lastet die Dienstbarkeit nicht auf dem "herausgeteilten" Flurstück.

    Damit kein Fall des § 1026 BGB. Wie im Sachverhalt.

    Jetzt versteh ich was du meinst. :oops: Die DIEN hat eh nie darauf gelastet und somit ist § 1026 gar nicht anwendbar und auch nicht sein muss. Och war meine Leitung lang heute.

    Fakt ist: Prüfen muss man dennoch bei jeder Dienstbarkeit, was eigentlich Belastungsgegenstand / Ausübungsbereich ist, damit man die Dinger nicht unnötig mitschleppt.
    Bei jeder Veränderung im BV änderst man ja Spalte 2 der Abt. II... Da sieht es oft so aus, als wenn alle Flurstücke eines Grundstücks belastet sind. Obwohl es eigentlich so nicht ist. Viele Kollegen nehmen munter die Belastungen mit und denken nicht dran, mal zu schauen was vorher war oder das es den § 1026 gibt.

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