Auszahlung einer ohne Hinterlegungsgrund angenommenen Sicherheitsleistung

  • Hallo zusammen,
    ich darf mich wieder in die Hinterlegungssachen reinfuchsen :roll: und steh prompt auf dem Schlauch:
    Es wurde ein Betrag zur Hinterlegung angenommen. Hinterlegungsgrund war die Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, da Einspruch eingelegt worden war. Eine gerichtliche Entscheidung nach § 719 ZPO wurde nicht vorgelegt und es wurde auch nicht vorgetragen, dass eine solche existiert. Hinterlegt hat eine Person mit gleichem Nachnamen wie der Schuldner (vermutlich die Ehefrau), diese ist neben Schuldner und Gläubiger auch als Empfangsberechtigte aufgeführt. Und zu allem Überfluss wurde auch noch auf das Recht zur Rücknahme verzichtet.
    Jetzt stellt der Schuldner einen Auszahlungsantrag, weil die Klage zurückgenommen worden sei.

    Ich frage mich jetzt, was ich brauche um auszahlen zu können. Übereinstimmende Willenserklärungen gehen immer, klar. Brauche ich da auch die der Hinterlegerin/Antragstellerin? Ich tendiere zu ja, wenn sie sich selbst als Empfangsberechtigte bezeichnet, möchte sie ihr (?) Geld offenbar wiederhaben. Damit müsste der eigentliche Schuldner zwar an sich raus sein, aber der sieht sich ja offensichtlich als Empfangsberechtigt, denn er stellt den Auszahlungsantrag. Vermutlich ohnehin ein Streit um Kaisers Bart, wenn es sich tatsächlich um Eheleute handelt (wobei: bei meinem Glück sind die beiden gerade mitten in einer hässlichen Scheidung… :D) aber es sollte ja schon richtig laufen.
    Bei normalem Ablauf müsste ich ansonsten bei § 109 ZPO sein, richtig? Fraglich dürfte sein, ob ein solches Verfahren durchgeführt werden wird, wenn es für die Hinterlegung (m.E.) keine Grundlage gab. Aber ich würde mal auf diese Möglichkeit neben der übereinstimmenden WE hinweisen.

    Was meint ihr?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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