Fahrtkosten anteilig berücksichtigen?

  • Hallo zusammen!

    Mich beschäftigt folgender Fall: Ich habe eine VKH-Überprüfung, bei der die Partei zunächst 10 km einfache Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte angegeben hat. Nun wird mitgeteilt, dass die Partei seit einigen Monaten über 250 km mit dem Privat-PKW zu einer Baustelle fahren müsste. Die Partei reist montags an und kommt donnerstags zurück.
    Bei einer Berechnung mit 5,20 EUR pro km bezieht sich das doch auf 220 AT im Jahr sprich eine 5-AT-Woche, oder? Hier fährt die Partei ja nur einmal in der Woche.
    Darf man die 5,20 EUR x 250 km dann durch 5 teilen? Gibt es dazu eine Regel oder Entscheidung, die ich nicht gefunden habe?
    Ich lasse mir noch eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, dass ein Dienstwagen nicht zur Verfügung steht und auch keine Fahrtkosten erstattet werden. Finde das schon sehr merkwürdig, dass der Arbeitgeber sich angeblich nicht an den Kosten beteiligt und keinen Dienstwagen zur Verfügung stellt.

    Vielen Dank schon einmal fürs Lesen.

  • Ich denke schon das die Fahrten entsprechend der tatsächlich durchgeführten Anzahl zu berücksichtigen sind, sonst wäre es ja eine Besserstellung der PKH Partei. Ergibt sich aus der Gehaltsabrechnung auch nichts bezüglich der Fahrtkosten ?, ansonsten ist es aus meiner Sicht so zu akzeptieren.

  • Hallo zusammen!

    Mich beschäftigt folgender Fall: Ich habe eine VKH-Überprüfung, bei der die Partei zunächst 10 km einfache Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte angegeben hat. Nun wird mitgeteilt, dass die Partei seit einigen Monaten über 250 km mit dem Privat-PKW zu einer Baustelle fahren müsste. Die Partei reist montags an und kommt donnerstags zurück.
    Bei einer Berechnung mit 5,20 EUR pro km bezieht sich das doch auf 220 AT im Jahr sprich eine 5-AT-Woche, oder? Hier fährt die Partei ja nur einmal in der Woche.
    Darf man die 5,20 EUR x 250 km dann durch 5 teilen? Gibt es dazu eine Regel oder Entscheidung, die ich nicht gefunden habe?
    Ich lasse mir noch eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, dass ein Dienstwagen nicht zur Verfügung steht und auch keine Fahrtkosten erstattet werden. Finde das schon sehr merkwürdig, dass der Arbeitgeber sich angeblich nicht an den Kosten beteiligt und keinen Dienstwagen zur Verfügung stellt.

    Vielen Dank schon einmal fürs Lesen.

    Fahrtkosten in Höhe von 5,20 EUR pro Kilometer wären i. Ü. nur für eine Strecke von maximal 40 km zu berücksichtigen, § 3 Abs. 6 VO zur Dürchführung des § 82 SGB 12.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Bei der Berechnung mit 5,20 € pro Entfernungskilometer geht man ja davon aus, dass die Partei diese Strecke an jedem Arbeitstag zurücklegt.
    Das ist bei dir nicht der Fall. Deshalb halte ich die Berechnung mit 5,20 € je Entfernungskilometer in deinem konkreten Fall für nicht direkt anwendbar.

    Am sinnvollsten erscheint mir eine entsprechende Umrechnung der einfachen Entfernung auf 5 Arbeitstage in der Woche und dann aus dieser Entfernung die Pauschale mit 5,20 € zu berechnen.

    Das wären dann 5,20 € * 50 km = 260,00 €.

    Ob die Begrenzung auf eine bestimmte Entfernung auch bei PKH Anwendung findet ist umstritten. Ich bin der Meinung, dass bei dieser einmaligen Leistung die Begrenzung im Gegensatz zum dauerhaften Bezug von Sozialleistungen keine Rolle spielen kann. Nur wegen einer einmaligen Leistung kann ein Umzug nicht zugemutet werden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Bei solchen wöchentlich lediglich zwei Mal stattfindenden Fahrten zum Arbeitsplatz bzw. nach Hause passt m. E. die Regelung mit 5,20 €/km überhaupt nicht.

    Es sollte daher mit der tatsächlichen Strecke und 0,35 €/km nach JVEG gerechnet werden.

  • Bei solchen wöchentlich lediglich zwei Mal stattfindenden Fahrten zum Arbeitsplatz bzw. nach Hause passt m. E. die Regelung mit 5,20 €/km überhaupt nicht.

    Es sollte daher mit der tatsächlichen Strecke und 0,35 €/km nach JVEG gerechnet werden.


    Aber dafür gibt es keine Grundlage oder Entscheidung, oder?

  • Bei solchen wöchentlich lediglich zwei Mal stattfindenden Fahrten zum Arbeitsplatz bzw. nach Hause passt m. E. die Regelung mit 5,20 €/km überhaupt nicht.

    Es sollte daher mit der tatsächlichen Strecke und 0,35 €/km nach JVEG gerechnet werden.


    Aber dafür gibt es keine Grundlage oder Entscheidung, oder?

    Doch, die Berücksichtigung von Fahrtkosten ist ziemlich umstritten, vgl. BeckOK ZPO/Reichling, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 115 Rn. 27.1:

    Zitat

    Pkw-Kosten: Sie wurden in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher zum Teil nach § 3 Abs. 6 SGB-XII-EinkBV mit einem monatlichen Pauschbetrag von 5,20 EUR pro Entfernungskilometer veranschlagt (OLG Bamberg BeckRS 2007, 07168; OLG Zweibrücken BeckRS 2006, 02015; OLG Düsseldorf BeckRS 2007, 08363), zum Teil aber auch mit dem Ansatz einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt (OLG Schleswig BeckRS 2011, 03295; OLG Hamm BeckRS 2010, 14651; OLG Nürnberg BeckRS 2008, 10766), bzw. mit dem Ansatz einer Kilometerpauschale von 0,11 EUR, wenn daneben Kosten für ein Pkw-Darlehen geltend gemacht werden (OLG Hamm BeckRS 2007, 01961).

  • Hallo zusammen!

    Mich beschäftigt folgender Fall: Ich habe eine VKH-Überprüfung, bei der die Partei zunächst 10 km einfache Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte angegeben hat. Nun wird mitgeteilt, dass die Partei seit einigen Monaten über 250 km mit dem Privat-PKW zu einer Baustelle fahren müsste. Die Partei reist montags an und kommt donnerstags zurück.
    Bei einer Berechnung mit 5,20 EUR pro km bezieht sich das doch auf 220 AT im Jahr sprich eine 5-AT-Woche, oder? Hier fährt die Partei ja nur einmal in der Woche.
    Darf man die 5,20 EUR x 250 km dann durch 5 teilen? Gibt es dazu eine Regel oder Entscheidung, die ich nicht gefunden habe?
    Ich lasse mir noch eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, dass ein Dienstwagen nicht zur Verfügung steht und auch keine Fahrtkosten erstattet werden. Finde das schon sehr merkwürdig, dass der Arbeitgeber sich angeblich nicht an den Kosten beteiligt und keinen Dienstwagen zur Verfügung stellt.

    Vielen Dank schon einmal fürs Lesen.

    Fahrtkosten in Höhe von 5,20 EUR pro Kilometer wären i. Ü. nur für eine Strecke von maximal 40 km zu berücksichtigen, § 3 Abs. 6 VO zur Dürchführung des § 82 SGB 12.

    Das deckt sich jedoch nicht mit der Auffassung des BGH, Beschluss vom 08. August 2012, XII ZB 291/11.
    Danach ist eine Begrenzung auf 40 km nicht vorzunehmen

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