Zahlung der Vollstreckungsforderung an das Vollstreckungsgericht?

  • Kann der Schuldner durch die Zahlung an das Vollstreckungsgericht befreiend leisten?

    Hintergrund ist eigentlich kein Vollstreckungsakt, sondern eine Festsetzung nach § 788 ZPO.
    Der Schuldner zahlt vor Erlass des KFB die Forderung an das Vollstreckungsgericht.

    Ist dieses zulässig? Zahlungen an den Gerichtsvollzieher befreien schließlich auch!?

  • Ich würde mal sagen eher nein. Du titulierst doch erst die Kosten. Das ist eher zu vergleichen mit dem Rechtspfleger am Zivilgericht. Dort kann man die Kostenfestsetzung doch auch nicht abwenden indem man vorher zahlt. Da die kosten bekannt sind kannst du den Schuldner darauf verweisen an den Gläubiger zu zahlen damit der seinen Antrag zurücknimmt. Aber der Vergleich mit dem GV zieht nicht da das Vollstreckungsgericht nie Zahlungen entgegen nimmt.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Nein, ich würde mal sagen nur Zahlungen an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter oder Hinterlegung. Die Zahlung an den Gerichtsvollzieher befreit erst dann, wenn dieser den Betrag an den Gläubiger weiterleitet (BeckOK BGB/Dennhardt, 56. Ed. 1.11.2020 Rn. 10, BGB § 362 Rn. 10))

  • Die Forderung war bislang nicht beitreibbar. Jetzt wurde sie an das Vollstreckungsgericht gezahlt.

    Ich erweitere die Überlegungen aus #1 und frage, ob ich mich sogar ersatzpflichtig mache, wenn ich das Geld stumpf an den Schuldner zurückzahle....

  • Kann der Schuldner durch die Zahlung an das Vollstreckungsgericht befreiend leisten?

    Hintergrund ist eigentlich kein Vollstreckungsakt, sondern eine Festsetzung nach § 788 ZPO.
    Der Schuldner zahlt vor Erlass des KFB die Forderung an das Vollstreckungsgericht.

    Ist dieses zulässig? Zahlungen an den Gerichtsvollzieher befreien schließlich auch!?

    Die Festsetzung bewirkt einen Vollstreckungstitel des Gläubigers und Antragsteller gegen den Schuldner. Materiell berechtigt ist der Gläubiger, nicht das Gericht. Das Gericht ist anders als der GV (dieser ist ja im Gl-Auftrag unterwegs, also als Parteivertreter) niemand, bei dem ein Zahlungseingang schuldbefreiend wirkt. Hinterlegungsgrund sehe ich auch nicht, sonst würde ich auch auf die Idee kommen, meine Stromrechnung einfach ans Gericht zu zahlen und den Stadtwerken sagen, ist doch schon bei Gericht hinterlegt... auf was für Ideen manche leute kommen.. :gruebel:

    Würde dem Schuldner mitteilen, dass das Gericht nicht Zahlungsempfänger ist und anfragen, ob er eine Weiterleitung an den Gl. wünscht.
    Anderenfalls bleibt nur, das Geld an den Einzahler zu erstatten.

    :zustimm:

  • Für den GV gilt im Gegensatz zum Vollstreckungsgericht §754 I ZPO, wonach er zur Entgegennahme der Leistung befugt ist.

    Daher würde ich mich Folgendem anschließen:


    Würde dem Schuldner mitteilen, dass das Gericht nicht Zahlungsempfänger ist und anfragen, ob er eine Weiterleitung an den Gl. wünscht.
    Anderenfalls bleibt nur, das Geld an den Einzahler zu erstatten.

  • Würde dem Schuldner mitteilen, dass das Gericht nicht Zahlungsempfänger ist und anfragen, ob er eine Weiterleitung an den Gl. wünscht. Anderenfalls bleibt nur, das Geld an den Einzahler zu erstatten.

    Das wurde uns hier untersagt. Da gab es wohl von oben mal eine Anordnung unter Hinweis auf das Geldwäschegesetz. Das darf nur an den Schuldner gezahlt werden, damit niemand an uns Gelder zahlt, die wir an von denen benannte Dritte weiterzahlen sollen, um Geld über uns zu waschen. Klingt weit hergeholt, ich weiß, ist aber wohl irgendwo mal gemacht worden und dann gab es von ganz oben direkt eine Nachricht an alle, dass das gar nicht mehr sein soll, auch nicht in Ausnahmefällen.

  • Das wurde uns hier untersagt. Da gab es wohl von oben mal eine Anordnung unter Hinweis auf das Geldwäschegesetz. Das darf nur an den Schuldner gezahlt werden, damit niemand an uns Gelder zahlt, die wir an von denen benannte Dritte weiterzahlen sollen, um Geld über uns zu waschen. Klingt weit hergeholt, ich weiß, ist aber wohl irgendwo mal gemacht worden und dann gab es von ganz oben direkt eine Nachricht an alle, dass das gar nicht mehr sein soll, auch nicht in Ausnahmefällen.


    Genau deswegen. Wenn ich eine entsprechende Zahlungsanzeige der LJK (Kasse) erhalten, geht die postwendend zurück, mit dem Hinweis, an den Einzahler zurückzuzahlen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Hier wird auch an den Absender zurückgezahlt. Außerdem hat eine Zahlung an uns keine erfüllende Wirkung.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hinterlegen.

    und mit welchem Hinterlegungsgrund?

    Würde dem Schuldner mitteilen, dass das Gericht nicht Zahlungsempfänger ist und anfragen, ob er eine Weiterleitung an den Gl. wünscht.
    Anderenfalls bleibt nur, das Geld an den Einzahler zu erstatten.


    :daumenrau

    ich meine mich zu erinnern, dass das hier regelmäßig auch so gehandhabt wurde.

    Ob das allerdings so richtig war? Bezweifle ich.
    Ob wir gangbare Lösungen brauchen? Bejahe ich.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ob wir gangbare Lösungen brauchen? Bejahe ich.

    Die Lösung steht in den Verwaltungsvorschriften zur jeweiligen Landeshaushaltsordnung bei den Bestimmungen zum Umgang mit nicht zuordnungsfähigen Geldeingängen bzw. Überzahlungen: Rückzahlung an den Einzahler, soweit es keine aufrechenbaren Gegenforderungen gibt.

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