Beratung zum Ablauf eines Gerichtsverfahren

  • Guten Morgen,

    ich habe einen Antrag der lautet: Ich möchte mich zum Ablauf eines Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht beraten lassen, Entscheidung nach Aktenlage oder mündlichen Verhandlung.

    Ob bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist, geht aus dem Antrag nicht hervor und müsste ggf. von mir noch mit ZwVfg. erfragt werden.

    Grds. würde ich sagen, dass der Ast. diese Informationen direkt beim VG erfragen kann. Es ist ja grundsätzlich kein rechtliches Problem, wofür die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf die Mutwilligkeit erforderlich ist.
    Es ist eher eine Informationsbeschaffung und die kann jeder Bürger durch eigenes Nachfragen beim VG selbst in Erfahrung bringen.

    Da ich aber den Anwalt kenne und dieser immer mit haarsträubenden Argumentationen kommt, warum § 1 Abs. 3 BerHG hier nicht vorliegt und zwingend ein Anwalt benötigt wird, würde ich ihm gern schon vorher den Wind aus den Segeln nehmen.

    Meine Suche hat leider keine Ergebnisse geliefert. :(

  • Die Frage, ob man eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen lassen sollte oder lieber eine mdl. Verhandlung beantragt, wird das Verwaltungsgericht einer Prozesspartei deshalb nicht beantworten, weil es - sofern eine wirklich brauchbare Antwort ergehen soll - damit seine Neutralität verlässt und evtl. unzulässige Rechtsberatung vornimmt.

    Bei einer derartigen Entscheidung kommt es taktisch auf die bisherige Sach- und Rechtslage, evtl. ergangene richterliche Hinweise etc. an.

    Ich halte die Annahme, kann doch das Gericht machen, deshalb für verfehlt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Man muss zwischen der reinen Information über den Ablauf eines Gerichtsverfahrens und der Beratung über dessen Erfolgsausichten (u.a. welche Taktik sollte man wählen?) unterscheiden.

    Für Ersteres kann definitiv aus den genannten Gründen keine Beratungshilfe bewilligt werden.

    Für Letzteres ist eine Bewilligung möglich, wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Das setzt unter anderem einen entsprechenden Antrag voraus. Hierfür muss man prüfen in wie weit der Antrag auslegungsfähig ist und ggf. beim Antragsteller fragen was genau Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sein soll.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Man muss zwischen der reinen Information über den Ablauf eines Gerichtsverfahrens und der Beratung über dessen Erfolgsausichten (u.a. welche Taktik sollte man wählen?) unterscheiden.

    Für Ersteres kann definitiv aus den genannten Gründen keine Beratungshilfe bewilligt werden.

    Für Letzteres ist eine Bewilligung möglich, wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Das setzt unter anderem einen entsprechenden Antrag voraus. Hierfür muss man prüfen in wie weit der Antrag auslegungsfähig ist und ggf. beim Antragsteller fragen was genau Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sein soll.

    Das sehe ich ebenfalls so. Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahren - Beratungshilfe ja

    Leider gibt der Antrag ist diese Richtung nichts her. Er schreibt konkret, er möchte zum Ablauf des Gerichtsverfahrens wie oben geschrieben, Beratungshilfe.

    Vielen Dank für eure Antworten. Ich werde erst mal nachfragen. Vielleicht kommt noch was.


  • Bei einer derartigen Entscheidung kommt es taktisch auf die bisherige Sach- und Rechtslage, evtl. ergangene richterliche Hinweise etc. an.

    Ich halte die Annahme, kann doch das Gericht machen, deshalb für verfehlt.

    Da befinden wir uns doch aber dann schon in einem Gerichtsverfahren. Hierfür scheidet dann Beratungshilfe aus.

    Wie ein Gerichtsverfahren grundsätzlich geführt wird, kann beim Gericht erfragt werden.
    Hier wird er wahrscheinlich die Antwort erhalten: "kommt drauf an ..." Aber mehr kann ein Anwalt dem Ratsuchenden vorab auch nicht sagen.
    Entweder der Ast. möchte ein Gerichtsverfahren oder nicht, egal wie der Ablauf ist.
    Anders wenn er sich zunächst beraten lassen möchte, ob es Sinn macht, sein Anliegen gerichtlich durchsetzen zu wollen

  • Guten Morgen,

    ich habe einen Antrag der lautet: Ich möchte mich zum Ablauf eines Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht beraten lassen, Entscheidung nach Aktenlage oder mündlichen Verhandlung.

    Ob bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist, geht aus dem Antrag nicht hervor und müsste ggf. von mir noch mit ZwVfg. erfragt werden. (...) Da ich aber den Anwalt kenne und dieser immer mit haarsträubenden Argumentationen kommt, warum § 1 Abs. 3 BerHG hier nicht vorliegt und zwingend ein Anwalt benötigt wird, würde ich ihm gern schon vorher den Wind aus den Segeln nehmen.

    Ich würde da jetzt auch weniger auf Mutwilligkeit hinausgehen, sondern auch eher abklären, ob man sich inner- oder außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens befindet. Falls außerhalb: Für die Klärung der Erfolgssaussichten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestünde schon die Möglichkeit der Bewilligung. Vielleicht ist die Angelegenheit im Antrag nur ungeschickt formuliert?

  • ich habe einen Antrag der lautet: Ich möchte mich zum Ablauf eines Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht beraten lassen, Entscheidung nach Aktenlage oder mündlichen Verhandlung.

    Ob bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist, geht aus dem Antrag nicht hervor und müsste ggf. von mir noch mit ZwVfg. erfragt werden.

    […]

    Da ich aber den Anwalt kenne und dieser immer mit haarsträubenden Argumentationen kommt
    , warum § 1 Abs. 3 BerHG hier nicht vorliegt und zwingend ein Anwalt benötigt wird, würde ich ihm gern schon vorher den Wind aus den Segeln nehmen.

    Da komme ich kurz in Straucheln. Eigenantrag, da der RA gesagt hat, hol erstmal 'nen Schein?

    Aber bei der Ablehnung rummosern und nachbessern? Da kann er auch gleich gewähren und bei der Abrechnung dann richtig handeln.

    Ich -persönlich- mag keine Hütchenspiele.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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