Löschung Wohnrecht

  • Hallo,

    ich habe hier ein Wohnrecht, dass gelöscht werden soll.

    Im Vertrag steht, dass für den Fall der freiwilligen Aufgabe des Wohnrechts ein Betrag von 32.500,00 DM zu zahlen ist.

    Die Betroffene lebt seit Jahren in einer Einrichtung und ist nicht geschäftsfähig.

    Die Ausübung des Wohnrechts ist aus tatsächlichen Gründen dauerhaft ausgeschlossen.

    Da das Wohnrecht nicht freiwillig aufgegeben wurde, soll keine Ablösesumme gezahlt werden.

    Alternativ wurde eine Zahlung in Höhe von 5.000,00 € angeboten.

    Ich bin der Meinung, dass die Ablösesumme in voller Höhe gezahlt werden muss, da das Recht ja gelöscht werden soll.

    Gibt es andere Meinungen?

  • Jetzt habe ich folgende Konstellation:

    Der Betreuten wurde von ihrem Lebenspartner ein unentgeltliches Wohnungsrecht als Vermächtnis zugewendet. Dies soll gelöscht werden, wenn die Vermächtnisnehmerin aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage ist, das Wohnungsrecht auszuüben, insbesondere, wenn sie aus Alters- und Gesundheitsgründen in ein Pflegeheim dauerhaft untergebracht werden muss.

    Die Betroffene ist dement und lebt dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung. das Wohnungsrecht soll gelöscht werden. Muss dafür eine Ablösesumme gezahlt werden?

  • Jetzt habe ich folgende Konstellation:

    Der Betreuten wurde von ihrem Lebenspartner ein unentgeltliches Wohnungsrecht als Vermächtnis zugewendet. Dies soll gelöscht werden, wenn die Vermächtnisnehmerin aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage ist, das Wohnungsrecht auszuüben, insbesondere, wenn sie aus Alters- und Gesundheitsgründen in ein Pflegeheim dauerhaft untergebracht werden muss.

    Die Betroffene ist dement und lebt dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung. das Wohnungsrecht soll gelöscht werden. Muss dafür eine Ablösesumme gezahlt werden?

    Nein, siehe die BGH-Entscheidung im Beitrag über deinem.

  • Also wenn ich die Argumentation des BGH richtig verstanden habe:

    Für das Betreuungsrecht ist es keine Schenkung, da auf seiten des Betreuten kein Vermögensnachteil entsteht. Schenkungsrechtlich ist es aber trotzdem eine.
    Betreuungsrechtlich kann also die Aufhebung ohne Ablöse vorgenommen werden und vom Betreuungsgericht akzeptiert werden.
    Wenn man sich aber schenkungsrechtlich vor Rückforderungen wegen Verarmung absichern will, muss eine Ablöse in Höhe des Vermögensvorteils des Beschenkten gezahlt werden; in dem Fall vor dem BGH wären das laut Angaben der Klägerin 41.000,00 € gewesen.

    Das ist doch Wahnsinn?!

  • Warum?
    Wohnrechte sind schnell ziemlich viel wert, weil bis zur statistischen Restlebensdauer hochgerechnet wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Der Wert für den Betreuten ist allerdings relativ, wenn dieser wegen des zwingend erforderlichen Umzugs in ein Pflegeheim dieses nicht mehr ausüben kann.

    Wenn für diesen Fall in der Bestellungsurkunde die Löschung des Wohnrechts vereinbart wurde, dürfte der Betreute keinen Anspruch auf eine Gegenleistung für die Abgabe der entsprechenden Erklärung haben.

  • Wenn für diesen Fall in der Bestellungsurkunde die Löschung des Wohnrechts vereinbart wurde, dürfte der Betreute keinen Anspruch auf eine Gegenleistung für die Abgabe der entsprechenden Erklärung haben.

    Hast Du diesen Fall schon mal gehabt? Respekt, wer bei der Anordnung einer Regulären Rechtlichen Betreuung sowas mit auf dem Schirm hat und diese Vorratsbeschlüsse angeordnet bekommt. Ich habe ja schon die normalen AK´s gern im Vorrat, ohne davon gebrauch zu machen, aber jetzt solche spezielle Fälle bei der Anordnung der Betreuung schon zu erkennen, Respekt...

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Da bist Du gedanklich gerade falsch abgebogen.:D Der Frosch bezog sich auf die Urkunde, in der das Wohnungsrecht bestellt und auf deren Grundlage es eingetragen wurde.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn für diesen Fall in der Bestellungsurkunde die Löschung des Wohnrechts vereinbart wurde, dürfte der Betreute keinen Anspruch auf eine Gegenleistung für die Abgabe der entsprechenden Erklärung haben.

    Hast Du diesen Fall schon mal gehabt? Respekt, wer bei der Anordnung einer Regulären Rechtlichen Betreuung sowas mit auf dem Schirm hat und diese Vorratsbeschlüsse angeordnet bekommt. Ich habe ja schon die normalen AK´s gern im Vorrat, ohne davon gebrauch zu machen, aber jetzt solche spezielle Fälle bei der Anordnung der Betreuung schon zu erkennen, Respekt...

    :gruebel: Du hast meinen Beitrag wohl missverstanden. Mit Bestellungsurkunde ist (natürlich) die notarielle Urkunde gemeint, in der die Bewilligung des Wohnrechts erfolgte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!