Belehrung bei Teilungsversteigerung Insolvenz-Pfändung

  • Guten Morgen,

    leider konnte ich im Forum nichts zu diesem Thema finden.

    Ich habe meine erste Teilungsversteigerung, beantragt von einem Insolvenzverwalter.
    Eigentümer sind Eheleute zu je 1/2 Anteil, über das Vermögen der Ehefrau ist Insolvenz eröffnet.

    1. Welche Belehrung stelle ich nun de Ehefrau mit dem Anordnungsbeschluss zu?
    Eine Belehrung nach § 180 ZVG trifft hier ja nicht zu.

    In diese Zusammenhang gleich noch eine weitere Frage:

    2. Welche Belehrung stellt ihr an den Schuldnereigentümer zu,
    wenn ein Pfändungsgläubiger eine Teilunsversteigerung beantragt?
    Im Hinblick auf die der Teilunsversteigerung zugrundeliegende Forderung des Pfändungsgläubigers
    eine Belehrung nach § 30 a ZVG?

    Vielen Dank schonmal für eure Antworten !

  • Da es sich in beiden Fällen im Kern um eine "normale" Teilungsversteigerung handelt, ist meines Erachtens ganz normal nach § 180 ZVG zu belehren.

    Zu Frage 2: Eine Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs macht aus der Teilungsversteigerung keine Forderungsversteigerung.
    § 30a ZVG scheidet damit aus. Zum Einstellungsantrag eines Pfändungsschuldners siehe Stöber/Kiderlen ZVG § 180 Rn. 220-223.

  • Ich habe gerade nochmal im Dassler/ Schiffhauer zu §180 RdNr.86 ,87 nachgelesen, da sind zumindest die Einstellungsmöglichkeiten bei einer Teilungsversteigerung durch einen Pfändungsgläubiger gut beschrieben.
    Einstellung ist hiernach möglich, wenn der Antragsgegner gegenüber dem das Verfahren betreibenden Pfändungsgläubiger vorträgt, dass er die Forderung innerhalb der Einstellungsfrist begleichen wird. Mir war nur nicht klar, ob hier die Belehrung nach § 180 IIZVG ausreicht, da diese nichts zu einer solchen Einstellungsmöglichkeit sagt.

  • Der insolventen Eigentümerin stellst du gar nichts zu. Die hat in diesem Fall kein Antragsrecht. Der Insolvenzverwalter hat ja ihre Stelle eingenommen und stellt den Antrag. Die Insolvenzschuldner sind eigentlich keine Beteiligten gem. § 9 ZVG. Allerdings bekommen die das von mir mit einfacher Post übersandt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich habe gerade nochmal im Dassler/ Schiffhauer zu §180 RdNr.86 ,87 nachgelesen, da sind zumindest die Einstellungsmöglichkeiten bei einer Teilungsversteigerung durch einen Pfändungsgläubiger gut beschrieben.
    Einstellung ist hiernach möglich, wenn der Antragsgegner gegenüber dem das Verfahren betreibenden Pfändungsgläubiger vorträgt, dass er die Forderung innerhalb der Einstellungsfrist begleichen wird. Mir war nur nicht klar, ob hier die Belehrung nach § 180 IIZVG ausreicht, da diese nichts zu einer solchen Einstellungsmöglichkeit sagt.

    Das passt bloß nicht. Da du ja den Insolvenzverwalter als Antragsteller und nicht einen Pfandgläubiger hast.

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  • Die Kommentarstelle betraf meine 2.Frage, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger betrieben wird.

    Die Antwort bezüglich der Belehrung bei einer durch einen Insolvenzverwalter beantragten Teilungsversteigerung war sehr hilfreich!

  • Oh. Entschuldige. Der Pfändungsgläubiger tritt auch hier in die Rechte des Pfändungsschuldners ein. Auch er tritt an die Stelle des Miteigentümers. Allerdings wird er hier, anders als beim Insolvenzverwalter, Antragsgegner. Er darf keine Anträge stellen, die das Recht des Pfändungsgläubigers beeinträchtigen würde. Ob der Pfändungsschuldner einen Antrag nach 180 II stellen darf, und damit die Belehrung notwendig ist, ist streitig. Stöber sagt, dass der Antrag zulässig ist, aber die besonderen Interessen des Pfändungsgläubigers bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind. Rdnr. 220 zu § 180.

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