Zuschlag durch Beschwerdegericht

  • Folgender Fall:

    X möchte für Y bieten. Die Vollmacht reichte für den Kollegen nicht aus. Daraufhin bietet X im eigenen Namen und erhält den Zuschlag. Y legt sofortige Beschwerde ein. Nach Nichtabhilfe geht die Sache zum LG. Das LG hebt den ZB auf und erteilt Y den Zuschlag. Es wird keine Silbe darüber verloren, ob Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Zugestellt wird die Entscheidung von dort aus nur an den Gl-Vertr. sowie X und Y (§ 103 ZVG wurde da nicht ganz beachtet) . Als die Akten wieder an das AG zurück geschickt werden, wird ein Verteilungstermin bestimmt. Die Terminsbestimmung und der LG-Beschluss werden an alle Beteiligte zugestellt. Auf der Schuldnerseite steht ein TV. Es wurde u. A. an diesen und an die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft zugestellt. Die Zustellung an eines der Mitglieder ist fehlgeschlagen.

    Findet ihr die fehlende Zustellung an eines der Mitglieder problematisch?
    Angenommen der Erlös ist verteilt und eine UB liegt vor, könnte man das Grundbuch um Eintragung ersuchen? (Stichwort Rechtskraft des ZB, § 104 ZVG hilft mir da nicht wirklich)?

    Schon mal vorab vielen Dank für Eure Einschätzungen!

  • Also für die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses sehe ich aufgrund von § 104 ZVG kein Problem. Der Zuschlag ist mit Zustellung an den Ersteher wirksam und mit wirksamer Zuschlagserteilung wird der Ersteher Eigentümer, § 90 Abs. 1 ZVG. Der Eintragung des Erstehers im Grundbuch steht die fehlende Zustellung also nicht entgegen.

    Du kannst aber vermutlich den Verteilungstermin nicht durchführen. Die Terminsbestimmung ist allen Beteiligten (auch dem Schuldner, § 9 ZVG) zuzustellen, § 105 Abs. 2 S. 1 ZVG. Die Zustellung erfolgt v. A. w. (Stöber ZVG § 105 Rn. 21). Zwar setzt § 105 Abs. 4 ZVG nur eine Frist für die Zustellung an den Ersteher bzw. Meistbietenden. Aber die Zustellung an die Beteiligten muss so rechtzeitig erfolgen (ggf. kürzere, aber angemessene Frist (Stöber ZVG § 105 Rn. 16)), dass den Beteiligten die Vorbereitung auf den Termin und die Teilnahme am Termin ermöglicht wird (Stöber ZVG § 105 Rn. 21). Nur wenn der Miterbe, an den die Zustellung zu spät oder mangelhaft erfolgt, die Terminsdurchführung trotz des Zustellungsmangels genehmigt, kann der Termin trotzdem durchgeführt werden (Stöber ZVG § 105 Rn. 21, 27).

    Der Testamentsvollstrecker kann zwar über den Nachlass verfügen, hat aber nicht so eine Stellung wie ein Nachlasspfleger. Daher kann die Zustellung der Terminsbestimmung an alle Miterben m. E. nicht übergangen werden.

  • [quote='Hilde93','Zuschlag durch Beschwerdegericht Fall:

    X möchte für Y bieten. Die Vollmacht reichte für den Kollegen nicht aus. Daraufhin bietet X im eigenen Namen und erhält den Zuschlag. Y legt sofortige Beschwerde ein. Nach Nichtabhilfe geht die Sache zum LG. Das LG hebt den ZB auf und erteilt Y den Zuschlag. QUOTE]

    Hört sich aber interessant an. Vorallem die Begründung wäre lesenswert.
    Welches LG war das und wie lautet das AZ?

  • Ich finde den SV auch interessant. Dass Vollmachten nicht ausreichen, kommt ja öfter vor.

    Wurde darüber belehrt, dass das Recht aus dem Meistgebot abgetreten werden kann?
    Wurde darauf trotz Belehrung verzichtet?
    Warum wurde der Zuschlag an X erteilt?
    Warum wurde der Zuschlag aufgehoben und dem Y erteilt?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zitat

    Der Testamentsvollstrecker kann zwar über den Nachlass verfügen, hat aber nicht so eine Stellung wie ein Nachlasspfleger. Daher kann die Zustellung der Terminsbestimmung an alle Miterben m. E. nicht übergangen werden.

    Das würde ich nicht so sehen. Ein Testamentsvollstrecker ist eine Partei kraft Amtes. Die Zustellung an diesen dürfte damit als Zustellung an die Erben, deren Erbteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, ausreichend sein.

  • Zitat

    Der Testamentsvollstrecker kann zwar über den Nachlass verfügen, hat aber nicht so eine Stellung wie ein Nachlasspfleger. Daher kann die Zustellung der Terminsbestimmung an alle Miterben m. E. nicht übergangen werden.

    Das würde ich nicht so sehen. Ein Testamentsvollstrecker ist eine Partei kraft Amtes. Die Zustellung an diesen dürfte damit als Zustellung an die Erben, deren Erbteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, ausreichend sein.

    § 2203 BGB: Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
    § 2205 BGB: Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
    § 2207 S. 1 BGB: Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll.
    § 2208 Abs. 1 BGB: Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203-2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die in § 2205 S. 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.
    usw.

    Da muss man dann schon auf den genauen Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers gucken. Immerhin kann der Erblasser ihm einige Beschränkungen auferlegen. Pauschal würde ich das daher nicht sagen...

  • Das stimmt natürlich, dass der TV ggf. Beschränkungen unterliegen kann und man hier Einschränkungen beachten muss. Pauschal war das auch nicht gemeint, sondern - wie geschrieben - für Erben, deren Erbteil entsprechend der TV unterliegt.

    Ich finde aber auch den Sachverhalt selbst sehr interessant und würde die genannte Entscheidung auch gerne wissen.

  • Danke für die Meinungen!
    Der TV unterlag keinen Beschränkungen. Nach längerer Recherche ist eine neue Anschrift des Mitglieds aus der Erbengemeinschaft bekannt geworden. Ich hoffe, dass eine Zustellung erfolgreich sein wird, ggf. würde ich den Verteilungstermin aufheben und einen neuen bestimmen. Dieses Mitglied ist zusätzlich Berechtigter eines Abt. II-Rechts, sodass die Zustellung an ihn unerlässlich ist (hab ich im Ausgangstext nicht geschrieben, Verzeihung).
    Die Entscheidung des Landgerichts ist m.M. nach leider nicht sehr lesenswert (die Akten mussten mehrfach zur Korrektur an's LG zurück, die Entscheidung gibt nicht den im VT-Protokoll geschilderten Ablauf wieder und in einem parallelen Verfahren mit demselben Ersteher und derselben Vollmacht wurde von der gleichen Richterin der Beschwerdekammer etwas anders entschieden...). Aber zusammenfassend: Man hätte die Vollmacht akzeptieren müssen. Form und Inhalt wären ausreichend gewesen. X sei verdeckter Vertreter für Y gewesen, § 81 Abs. 3 ZVG.

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