Guten Tag,
ich führe ein ca. 30 Jahre altes Verfahren über eine Abwesenheitspflegschaft.
Der Abwesende ist seit fast 45 Jahren abwesend und vermutlich längst verstorben.
Nach § 16 VerschG ist der Pfleger antragsberechtigt.
Nach § 16 Abs. III VerschG benötigt der "Pfleger" die Genehmigung des Familiengerichts.
Ich bin nun im Zweifel, ob auch der Abwesenheitspfleger die Genehmigung des Familiengerichts benötigt oder nicht eher die Genehmigung des Betreuungsgerichts?
Leider finde ich keine Kommentierung zum VerschG.
Kann mir jemand einen Hinweis geben?
Danke
Habe zwischenzeitlich eine Antwort gefunden: Keidel FamFG § 340 Rd. Nr. 4, zuständig ist das Betreuungsgericht.
Danke trotzdem