zu ungenaue Wertfestsetzung?

  • Hallo Leute,

    ich habe hier eine Sache, die mir (aus mehreren Gründen) schlaflose Nächte bereitet.
    Grund Eins ist, dass ich nicht raffe, wie ich aus der Streitwertfestsetzung eine vernünftige Berechnung im Kostenfestsetzungsverfahren zaubern soll.

    Hier mal der Verfahrensverlauf (mit ausgedachten Werten und Daten ;)


    Verfahren 1
    Klage (noch zu RVG vor 2013-Zeiten) über eine Hauptforderung von 60.000,- €
    Klageerweiterung auf 90.000,- €
    tlw. Klagerücknahme, Hauptfoderung jetzt 30.000,- €
    danach Termin


    Verfahren 2
    Mahnbescheid (nach 2013) über 110.000,- €
    Klage/Anspruchsbegründung über 100.000,- €


    dann Verbindung beider Verfahren (aber verschiedene Kläger!)
    noch 2 Termine
    Urteil mit folgender Streitwertfestsetzung: 170.000,- € (ursprüngliche Klage V1 + MB V2)

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    So. Da die RA'e auf beiden Seiten natürlich rechnen können, hätten sie sinnvollerweise gerne die TG nach Verbund, die VG'en aber vor Verbund.
    Ich habe aber nur eine Streitwertfestsetzung für das gesamte Verfahren.

    Müsste hier nicht eine aufgeschlüsselte Wertfestsetzung erfolgen, damit das im Festsetzungsverfahren funzt? Die Anwälte haben nämlich 'praktischerweise' auch unterschiedlich aberechnet für die VG für Verfahren 1 (einer nach 60.000,- €, weil siehe Streitwertfestsetzung; einer über 90.000,- €, weil Klageerweiterung).

    Mein Gefühl sagt mir:

    V1 vor Verbindung:
    - Klage bis 1 Tag vor Eingang Klageerweiterung: 60.000,- €
    - Eingang Kl-Erweiterung bis 1 Tag vor Eingang d. tlw. Rücknahme: 90.000,- €
    - Eingang tlw. Rücknahme bis Verbindung: 30.000,- €

    V2 vor Verbindung
    - im Mahnverfahren: 110.000,- €
    - im streitigen Verfahren: 100.000,- €

    Nach Verbindung: 130.000,- € (V2 + offener Betrag aus V1)


    - - - - - - - - - - - -

    Ist es hier sinnvoll, die Parteien auf eine Wertfestsetzung zu stoßen? Oder kann ich meine Ansicht ohne gesonderte Festsetzung mitteilen? (also, mitteilen geht ja immer, aber kann ich sie auch so in der Festsetzung vertreten?^^)
    Oder sehe ich das zu kompliziert und sollte einfach sagen V1 = 60.000,- € und V2 = 110.000,- € (also die Werte, auf die sich der Richter beim Streitwert bezogen hat)? Das kommt mir so falsch vor...


    Vielen Dank für alle, die bis hierhin schonmal mitdenken!
    (nachdem die Wertproblematik geklärt ist, wird sich da noch eine tolle Berechnung nach Baumbach anschließen...:heul:)


    Lieben Gruß, Zahira


    P.S.: Es geht mir jetzt nicht darum, welche RVG-Gebühren wie wo anfallen und verrechnet werden müssen etc. Das kommt später. Aber ich will erstmal wissen, mit welchen Werten ich überhaupt rechnen muss^^

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Es war richtig, dass nur ein Wert festgesetzt wurde, da die Wertfestsetzung in der Kostengrundentscheidung für die Gerichtsgebühren passiert und diese nicht zeitlich gestaffelt erhoben werden. Wenn dann Fragen in der Kostenfestsetzung an sich auftreten, muss eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG angestrebt werden, wenn Zweifel bestehen. Andernfalls kannst du die Werte natürlich (wie du es schon gemacht hast) aus dem Sachverhalt nehmen. Zweifel scheinen da ja nicht zu bestehen.

    Siehe dazu in den Praxishinweis in der NJW-Spezial 2019 S. 668-669. Da ist ein kleiner Text dazu geschrieben worden.
    Reinstellen darf ich es des Datenschutzes wegen hier nicht, hab es mir aber abgespeichert.

  • Ah, dann war mein Gedanke ja soweit richtig.
    Dann werde ich das mal so ausrechnen und mitteilen :)

    Danke dir!

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