• Hallo, bei Zwangsvollstreckung und Inso schwimme ich immer, daher mal meine Frage:

    Antrag auf Insolvenzeröffung am 12.09.2017
    Insolvenzeröffnung 15.09.2017
    Kontopfändung erlassen 27.12.2018 (Tite VB vom 11.9.2018)
    Ende Inso 30.09.2019

    Jetzt bittet der Schuldner um Aussetzung der Vollziehung der Kontopfändung, da er in der Wohlverhaltensphase ist.
    Muss ich jetzt prüfen, ob Insolvenzgläubiger oder Neugläubiger?

  • Nönö, bin leider nicht mehr im Büro, aber das AG Hamburg hatte doch erst kürzlich entschieden, dass der Richter zuständig ist und der Rpfl vom Insolvenzgericht eine Abhilfemöglichkeit hat, im Gegensatz zum AG Köln.

    Habs gefunden:

    [TABLE='class: gesetzesgliederung, align: center']

    [tr]


    [TD='class: gliederungtd urteilszeile']AG Hamburg, 25.10.2020 - 68g IK 386/18

    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

  • Wegen der Frage, wann die Forderung entstanden ist, habe ich den Schuldner und den Gläubigervertreter um Vorlage des Vollstreckungstitels gebeten.

    Wenn aber doch das Insolvenzverfahren beendet ist und sich der Schuldner in der Wohlverhaltensphase befindet, ist doch das Vollstreckungsgericht zuständig, oder? Das Insolvenzgericht ist m.E. nur dann zuständig, wenn das Insolvenzverfahren noch läuft.

  • Ja, ich muss zurückrudern.

    Trotz der Verweisung der §§ 292 I 3, 36 IV InsO auf die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, hat sich inzwischen allgemein die Ansicht durchgesetzt, dass in der Treuhandperiode das Vollstreckungsgericht für die Entscheidung zuständig ist
    (Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, § 76. Treuhandperiode Rn. 67, beck-online)

    Eine Sonderzuständigkeit des Insolvenzgerichts, wie sie in § 89 Abs. 3 normiert ist, kommt nicht zum Tragen.
    (BeckOK InsO/Riedel, 21. Ed. 15.10.2020 Rn. 7b, InsO § 294 Rn. 7b)

    LfdC hat mal wieder recht gehabt.

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