Rückgabe Erbscheinsausfertigung erschwert durch Corona; Kraftloserklärung?

  • Hallo,

    Folgender Sachverhalt liegt vor:

    Ein Erbschein wurde eingezogen, da er wegen Eintritts der Nacherbfolge unrichtig geworden ist.
    Mit der üblichen Frist wurde um Rückgabe der Ausfertigung gebeten, da ansonsten die Kraftloserklärung erfolgen wird.

    Nun haben die Beteiligten gebeten die Frist großzügig zu verlängern.

    Die Ausfertigung befinde sich unter den Sachen der Verstorbenen und aufgrund der großen räumlichen Entfernung zum Wohnort der Kinder und der Weisung der Regierung derzeit möglichst keine Reisen zu unternehmen, sei es nicht absehbar, wann sie in der Lage wären, nach der Ausfertigung zu suchen.

    Nun soll ja die Kraftloserklärung erfolgen, wenn der Erbschein "nicht sofort erlangt werden kann". Das Gesetz lässt hier auch dem Wortlaut nach kein Ermessen zu.

    Dass ich vorliegend keine Ahnung habe, wann überhaupt danach gesucht werden wird und ob das evtl. noch Wochen oder Monate dauert, macht mir daher etwas Bauschmerzen.
    (Inzwischen ist bereits ein Monat vergangen seit der Einziehung)

    Die Frage ist, nach Ablauf welchen Zeitraums ich sagen kann, dass eine "sofortige Erlangung" unter diesen Umständen nicht möglich ist und deshalb eine Kraftloserklärung erfolgen muss.

    So wie die Beteiligten einzuschätzen sind, würde gegen die Kraftloserklärung mit hoher Wahrscheinlichkeit Rechtsmittel eingelegt werden, weshalb ich im Falle des Falles gern eine gute Begründung hätte.

    Für hilfreiche Denkanstöße wär ich sehr dankbar! :)

  • Wenn der Nacherbfall durch den Tod der Vorerbin eingetreten ist ...
    ...Wer will dann mit dem unrichtig gewordenen Erbschein erwägen.
    Die tote Vorerbin.

    Durch die Krafloserklärung wird ein Handeln der toten Vorerbin aufgrund des guten Glaubens an den Inhalt des Erbscheins verhindert.

    Ihr versteht: Eile mit Weile - was steht hinter der Vorschrift.

  • Die tote Vorerbin kann nicht handeln, aber die (über den Tod hinaus) von ihr Bevollmächtigte.
    Mir als Nachlassgericht ist der Tod der Vorerbin bekannt, aber das geht ja nicht jedem so.

    (Eine solche Vollmacht befindet sich in den Akten)

  • Mit Eintritt des Nacherbfalles sind aber die Nacherben nun die Erben des ursprünglichen Erblassers. Die Nacherben müssten ja nun vertreten werden, wozu es einer transmortalen Vollmacht des ursprünglichen Erblassers bedarf. Es sind ja auch 2 unterschiedliche Vermögensmassen bzw. Erbfälle, die unabhängig voneinander sind.

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