eidesstattliche Versicherung - Erbfolge

  • In einem Erbvertrag wird bestimmt:
    "Der Überlebende von uns setzt zu seinen alleinigen und ausschließlichen Erben unsere gemeinsamen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge ein. ... Wir haben ein gemeinsames Kind, nämlich unseren Sohn Hans Meier..."
    Braucht man noch eine eidesstattliche Versicherung, dass Hans der einzige Abkömmling ist?
    Beim Abschluss des Erbvertrags war die Mutter 50 Jahre alt.

  • Ist natürlich nicht eindeutig. Es ist in solchen Fällen in der Praxis aber nicht einfach, die Lösung zu finden. Setzt man die vorhandenen Kinder namentlich ein und kommt noch eins, müssen die Testierer die Schlusserbeinsetzung ändern oder wenn sies vergessen, der Übergangene anfechten (falls Anfechtung nicht ausgeschlossen ist). Setzt man "nur" die gemeinschaftlichen Kinder ohne Namensnennung ein, kommen im Erbfall weitere Kosten, die die Leute sparen wollen. Der Kollege/die Kollegin versuchte halt die Quadratur des Kreises.

    Ich hätte -als ich noch zuständig war- eine e.V. verlangt, heute würde ich den Leuten natürlich raten, es zuerst mal ohne zu versuchen. Es kommt halt immer darauf an, auf welcher Seite man steht. Und nur zur Klarstellung: Bei mir gibts und gabs diese nicht eindeutige Formulierung natürlich nicht.

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