Ein Landeswohlfahrtsverband ist noch als Berechtigter einer Grundschuld eingetragen. Nun soll über die Grundschuld verfügt werden, was durch einen Kommunalverband bewilligt wird. Der Landeswohlfahrtverband ist bereits durch Gesetz (Gesetz zu Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände BaWü) aufgelöst, als sog. Funktionsnachfolger ist der Kommunlaverband vorgesehen. Der Kommunalverband ist damit nicht Rechtsnachfolger. Der Begriff der Funktionsnachfolge ist bei Creifels kompakt, Wörterbuch, 3. Edition 2020 (bei Beck-online) erklärt.
Der Kommunalverband beruft sich auf die Funktionsnachfolge und geht davon aus, damit seien auch die Forderungen aus der Grundschuld sowie die Grundschuld als dingliches Recht mit übergegangen. In dem Gesetz ist jedoch unter §5 abschließend aufgeführt, welche Vermögensgegenstände kraft Gesetzes mit übergehen. Grundschulden fallen nicht darunter und hätten m.E. im Rahmen der Abwicklung übertragen werden müssen. Da der Landeswohlfahrtsverband bereits aufgelöst ist, kann die Übertragung nicht nachgeholt werden. Aus meiner Sicht wäre der Antrag zu beanstanden, jedoch ist unklar, welche Behebungsmöglichkeiten dem Antragsteller angeboten werden können. Im Gesellschaftsrecht könnte man mit einem Nachtragsliquidator arbeiten, ob es das auch im öRecht gibt, weiß ich nicht. Hat jemand einen Rat?