Kündigung der Grundschuld bei Auflassungsvormerkung

  • Moin zusammen,

    der Darlehensnehmer ist bislang lediglich Auflassungsvormerkungsberechtigter, weil die Eigentumsumschreibung noch nicht erfolgt ist. Muss die Grundschuldkündigung nach § 1193 BGB nun gegenüber dem alten Eigentümer erfolgen, gegen den letztlich auch versteigert wird, oder gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß Zweckbestimmungserklärung (also dem Darlehensnehmer und AV-Berechtigten)? :gruebel:

  • Da die Vollstreckungsvoraussetzungen gegen den Vollstreckungsschuldner (=Eigentümer) vorliegen müssen und es sich vermutlich auch nur um die dingliche Vollstreckung handelt, mE an den Eigentümer.

    Näheres ergibt sich aber bestimmt aus der Entscheidung zur Zustellung der Kündigung als Voraussetzung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Danke! Es ist noch nicht klar, ob die Eigentumsumschreibung vor einem Zwangsversteigerungsantrag erfolgen wird. Ist es daher möglich, die Grundschuldkündigung gegenüber dem alten Eigentümer und vorsorglich auch gegenüber dem Auflassungsvormerkungsberechtigten zu erklären, um nach Eigentumsumschreibung nicht erneut ein halbes Jahr warten zu müssen?

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