Moin zusammen,
der Darlehensnehmer ist bislang lediglich Auflassungsvormerkungsberechtigter, weil die Eigentumsumschreibung noch nicht erfolgt ist. Muss die Grundschuldkündigung nach § 1193 BGB nun gegenüber dem alten Eigentümer erfolgen, gegen den letztlich auch versteigert wird, oder gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß Zweckbestimmungserklärung (also dem Darlehensnehmer und AV-Berechtigten)?