Übergangsvorschrift - Welche Fassung des § 60 RVG?

  • Hallo,

    ich stehe auf dem Schlauch.

    Vorliegend wurdeKlage 2012 eingereicht. Die Beiordnung erfolgte im November 2013. Nach dembisherigen § 60 RVG kam es auf den früheren Zeitpunkt an.

    Der BeckOK sagt zudem § 60 RVG in der aktuellen Fassung:

    "Ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt der unbedingtenAuftragserteilung kommt es an, wenn der Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnetwurde. In diesem Fall richtet das anzuwendende Gebührenrecht nach dem Datum derBestellung oder Beiordnung. Ist diese vor demStichtag erfolgt, gilt das neue Recht; ist die Bestellung oder Beiordnung nachdem Stichtag erfolgt, gilt neues Recht."


    Wie sieht die Übergangsvorschriftfür die Übergangsvorschrift aus?

  • M.E. ist der § 60 RVG in der alten Fassung (ab 01.08.2013) anzuwenden:

    Für mich liest sich das so, als ob dein Anwalt seine Vergütung nach dem Gebührenrecht in der Fassung bis 31.07.2013 abrechnen muss. Die Beiordnung sagt dann nur, ab wann welcher Gebührenschuldner (eigene Mandantschaft, Gegner, Staatskasse via PKH) heranzuziehen ist. D.h. wenn z.B. der einzige Termin vor der Beiordnung stattgefunden hat und sonst keine Terminsgebühr entstanden ist, ist diese nicht über die PKH-Beiordnung gegenüber der Landeskasse abzurechnen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • ...

    Der BeckOK sagt zudem § 60 RVG in der aktuellen Fassung:

    "Ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt der unbedingtenAuftragserteilung kommt es an, wenn der Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnetwurde. In diesem Fall richtet das anzuwendende Gebührenrecht nach dem Datum derBestellung oder Beiordnung. Ist diese vor demStichtag erfolgt, gilt das neue Recht; ist die Bestellung oder Beiordnung nachdem Stichtag erfolgt, gilt neues Recht."

    Unabhängig von deinem konkreten Problem halte ich die zitierte Aussage für unzutreffend. Vielleicht wurde sie auch nur verkürzt wiedergegeben.

    In einem Beitrag auf der Homepage des Anwaltsblattes (https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/files/anwaltsb…ne/2021-089.pdf) ist dazu zu lesen:

    "Hat der Rechtsanwalt einen unbedingten Auftrag des Mandanten erhalten und kommen neben der Wahlanwaltsvergütung auch Ansprüche gegen die Staatskasse in Betracht, wird nach § 60 Abs. 1 S. 2 RVG ebenfalls auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG und nicht die Bestellung oder Beiordnung abgestellt."

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