Hallo,
ich stehe auf dem Schlauch.
Vorliegend wurdeKlage 2012 eingereicht. Die Beiordnung erfolgte im November 2013. Nach dembisherigen § 60 RVG kam es auf den früheren Zeitpunkt an.
Der BeckOK sagt zudem § 60 RVG in der aktuellen Fassung:
"Ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt der unbedingtenAuftragserteilung kommt es an, wenn der Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnetwurde. In diesem Fall richtet das anzuwendende Gebührenrecht nach dem Datum derBestellung oder Beiordnung. Ist diese vor demStichtag erfolgt, gilt das neue Recht; ist die Bestellung oder Beiordnung nachdem Stichtag erfolgt, gilt neues Recht."
Wie sieht die Übergangsvorschriftfür die Übergangsvorschrift aus?