Löschung Hofgutvermerk

  • Hallo zusammen,
    es handelt sich um ein geschlossenes Hofgut Mehrere Grundstücke gebucht unter einer BV.Nr., einzelne Grundstücke davon zusätzlich mit MEA an Flst.Nr.. In Abt. II sind einzelne Grundstücke mit Dienstbarkeiten belastet.
    Nun wurde durch den Eigentümer die Löschung des Hofvermerks beantragt. Genehmigung des Landwirtschaftsamt liegt vor.
    Nach § 3 BadHofGG müsste die Löschung vollzogen werden können.
    Ich denke, dass die Buchung im BV aufgehoben werden muss und die einzelnen Grundstücke unter je einer getrennten BV Nr. eingetragen werden. Ebenso muss die jeweilige Dienstbarkeit mit dem entsprechenden Grundstück gebucht werden.

    Leider finde ich zum geschlossenen Hofgut nicht viel. :mad:
    Hatte schon jemand einen solchen Vorgang und kann mir helfen (Eintragungsvoraussetzung und Formulierung)?

    Danke

  • Warum glaubst du, dass du die alle einzeln buchen musst?
    Ist es eine Sammelbuchung oder ist es nur ein Grundstück mit einer BV-Nr., bestehend aus mehreren aufgelisteten Flurstücken?
    Oder geht es darum, dass es viele verschiedene Gemarkungen sind?

  • Spätestens für die Einführung des Dabag sollte so eine Sammelbuchung sowieso aufzulösen sein.
    Bei uns in Niedersachsen macht das die Serviceeinheit immer selbständig, wenn sie die Akte aus irgendeinem Grund in die Finger bekommt.
    Auf Grund der Katasterunterlagen wird dann das geschlossene Hofgut (bei uns heißt das meistens nur "Hof, Nr. xy", oder "Hofstelle") gerötet und alle Flurstücke unter 1 lfd. Nr. neu vorgetragen.

    Dabei ist es dann auch egal, ob unterschiedliche Gemarkungen unter 1 lfd. Nr. gebucht sind (waren sie ja bisher auch). Es ist also keine Veränderung, sondern nur eine angepasste Darstellung.

    Nur das mit den einzelnen MEA an Flurstücken kommt mir komisch vor.
    Kannst du dafür ein anonymisierten Beispiel nennen?

  • Spätestens für die Einführung des Dabag sollte so eine Sammelbuchung sowieso aufzulösen sein.
    Bei uns in Niedersachsen macht das die Serviceeinheit immer selbständig, wenn sie die Akte aus irgendeinem Grund in die Finger bekommt.
    Auf Grund der Katasterunterlagen wird dann das geschlossene Hofgut (bei uns heißt das meistens nur "Hof, Nr. xy", oder "Hofstelle") gerötet und alle Flurstücke unter 1 lfd. Nr. neu vorgetragen.


    -> bei uns genauso :)

  • Ich denke, darum geht es dem Threadstarter nicht. Das Badische Gesetz die geschlossenen Hofgüter betreffend (Hofgütergesetz) v. 20.8.1898 (GVBl. S. 405), wieder eingeführt durch Gesetz v. 12.7.1949 (GVBl. S. 288); in der Fassung v. 19.11.1991 (GBl. Bad.-Württ. S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes v. 29.7.2014 (GBl. 378, 381) sieht in § 5 Satz 1 vor, dass alle Flurstücke, aus denen das Hofgut besteht, unter einer (einzigen) Nr. im Bestandsverzeichnis einzutragen sind.

    Wenn nun die Eigenschaft als Hofgut entfällt, also der Hofgutsvermerk gelöscht wird, dann stellt sich die vom Threadstarter bejahte Frage, ob alle bislang unter einer BV-Nr. gebuchten Grundstücke nunmehr eigenständig zu buchen sind.

    rpfl_nds führt dazu aus: Auf Grund der Katasterunterlagen wird dann das geschlossene Hofgut (bei uns heißt das meistens nur "Hof, Nr. xy", oder "Hofstelle") gerötet und alle Flurstücke unter 1 lfd. Nr. neu vorgetragen“.

    Des Neuvortrags unter einer lfd. Nr. bedarf es aber eigentlich nicht, denn alle Flurstücke sind ja auch bislang unter einer Nr. im BV gebucht. Wird der Hofgutsvermerk gelöscht, ändert sich daran nichts.

    Ich würde aus diesem einen Grundstück im Rechtssinne aus folgenden Gründen auch nicht von Amts wegen mehrere Grundstücke machen wollen:

    Zum einen können unter dieser einen BV Nr. mehrere einen Wald bildende Flurstücke gebucht sein. Werden sie in sich rechtlich verselbständigt, würde es an der nach § 26 LWaldG erforderlichen Teilungsgenehmigung fehlen.

    Zum anderen könnte der Eigentümer beabsichtigen, Wohnungseigentum zu begründen und benötigt für das Gebäude und die Nebenflächen mehrere der unter der einen BV-Nr. gebuchten Flurstücke. Würden diese als selbständige Grundstücke gebucht, müsste der Eigentümer sie zur Begründung von Wohnungseigentum zuvor erst wieder vereinigen.

    Daher meine ich, dass es Sache des Eigentümers sein müsste, wie er künftig mit dem unter einer Nr. gebuchten, aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück verfährt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • Des Neuvortrags unter einer lfd. Nr. bedarf es aber eigentlich nicht, denn alle Flurstücke sind ja auch bislang unter einer Nr. im BV gebucht. Wird der Hofgutsvermerk gelöscht, ändert sich daran nichts.

    Das ist richtig. Aber die Sammelbuchungen sind aufzulösen.
    Von unserem MJ gibt es einen entsprechenden Migrationskatalog, aus dem sich dieses als vorbereitende Maßnahmen ergibt.

    Da stimme ich mit die überein.
    Eine Teilung oder Verselbständigung kann von Amts wegen nur bei einer notwendigen Teilung vorgenommen werden. Solche Fälle würde ich hier auch nicht sehen.
    Für alles andere bräuchte man einen entsprechenden Antrag des Eigentümers.
    Mich verwirrt an dem Sachverhalt nur gerade, dass auch noch einzelne MEA an Flurstücken mit unter dieser BV.-Nr. gebucht sein sollen.
    Und einen MEA zusammen mit einem Grundstück zu buchen, das geht m.E. nicht.

  • Mich verwirrt an dem Sachverhalt nur gerade, dass auch noch einzelne MEA an Flurstücken mit unter dieser BV.-Nr. gebucht sein sollen.
    Und einen MEA zusammen mit einem Grundstück zu buchen, das geht m.E. nicht.

    Hier ist das zwingend aufgrund der spezifischen Regelungen des HofGutG BA (http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsess…lr-HofgutGBApP3).

    :gruebel:
    Da hab ich aber nix zu MEA gefunden.
    Sofern es sich um "einverleibte Parzellen" handelt, muss doch der Hofeigentümer auch der Eigentümer der Parzellen sein.

    Ist er nur Miteigentümer, dann gibt es zumindest bei uns in NDS einen entsprechenden Hofzugehörigkeitsvermerk, dass der Miteigentumsanteil zu dem Hof, eingetragen in Blatt xy gehört. Aber die Buchung auf dem Hofblatt und damit erst recht als ein Grundstück sind hier nicht zulässig.

  • Bei dem MEA handelt es sich wohl um unbestimmte Anteile am Grundstück nach altem badischem Recht.

    Ich verstehe euch jetzt so, dass nur in Abt. II der Hofvermerk gelöscht wird. Wie ist dann aber zu verfahren, wenn ein einzelnes Grundstück veräußert werden soll oder eine Belastung erfolgen soll? Irgendwie bin ich hier total verwirrt:mad::mad:

  • Erstmal finde ich faszinierend, dass der Hofvermerk in Abt. II stehen muss. Das ist also alles sehr speziell im Schwarzwald :D

    Ich habe das jetzt so verstanden, dass mit dem Wegfall der Hofeigenschaft nur die Pflicht zur Buchung als ein Grundstück wegfällt. Das heißt aber nicht, dass es nicht mehr unter einer lfd. Nummer gebucht bleiben darf.

    Nach Wegfall der Eigenschaft als geschlossenes Hofgut können ja auch Teile mit
    Rechten in Abt. III oder Reallasten belastet werden. Dies muss dann aber m.E. wieder nach den allgemeinen Grundbuchvorschriften passieren, da die Spezialvorschriften eben keine Anwendung mehr finden.
    Dann muss für eine Teilbelastung eben eine Teilung erfolgen. Die würden wir in NDS als notwendige Teilung dann v.A.w. vollziehen, wenn z.B. ein Grundpfandrecht nur an einem Flurstück bestellt wird.

    Bei den MEA nach altem badischem Recht bin ich raus :nixweiss:

  • Erstmal finde ich faszinierend, dass der Hofvermerk in Abt. II stehen muss. Das ist also alles sehr speziell im Schwarzwald :D...

    Sind halt Schwarzwaldhöfe. Da läuft in Abteilung II auch noch ´ne Kuh rum…:teufel:

    Das Problem bei dem altrechtlichen Miteigentum ist, dass es nur an Nebengrundstücken besteht, die wesentliche Bestandteile der angrenzenden Hauptgrundstücke darstellen (OLG Karlsruhe, Bad. Rechtspraxis 1933, 2; Hezel, BWNotZ 5-6/2000, 113 ff
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-05-06-2000.pdf

    Um eine Zuordnung zu dem oder den Hauptgrundstück/en vornehmen zu können, müsste also klar sein, welchem/n der unter einer Nr. im BV gebuchten Flurstücke das Nebengrundstück dient. Dabei kommt nicht nur eine gemeinsame (mit dem oder den anderen Miteigentümer/n) Hofeinfahrt, sondern auch eine Mauer, Hof, Brunnen oder dergleichen in Betracht; s. Milzer, BWNotZ 3/2008, 79 ff.
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-3-2008.pdf

    Frage ist daher, ob es die Eintragungsunterlagen erlauben würden, das Hauptgrundstück mit dem bruchteillosen Miteigentumsanteil isoliert zu buchen.

    Ansonsten sehe ich eigentlich nur das Problem, dass der Gläubiger einer Zwangshypothek durch die bisherige Buchung begünstigt wird, weil er keine Verteilung vornehmen muss.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (24. Februar 2021 um 11:40) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Vielen herzlichen Dank.
    Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde habe ich wegen fehlender Bezeichnung des Hofguts oder GB Nr. beanstandet. Nach Eingang werde ich nun auch von Amts wegen die Teilung wegen EW vornehmen.

    Der MEA hängt bei einem Flst.Nr. . Denke er betrifft nur dieses Flurstück.

  • Mir liegt nun endlich die Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde vor.
    Außer der Löschung des Hofgutvermerks soll ja auch ein Grundstück veräußert werden. Dieses Grundstück ist keine Waldfläche. Benötige ich trotzdem eine Teilungsgenehmigung, wenn bei den übrigen Grundstücke eine Waldfläche enthalten ist?
    Wird die Teilung durch den Abschreibungsvermerk vollzogen oder müsste erst Teilung der Grundstücke (zusammengesetztes Grundstück BV 1 in BV 2 und 3) eingetragen werden?
    Hatte bisher leider (oder zum Glück) kein zusammengesetztes Grundstück.

    Danke für eure Unterstützung.

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