Maßnahmen gem. § 1667 BGB ?

  • Guten Morgen!

    Ich habe folgenden Fall:

    Die Kindeseltern sind getrennt und üben das gemeinsame Sorgerecht aus.
    Die Kindesmutter beantragt nun, den Kindesvater zu verpflichten, einen Geldbetrag auf ein Sparbuch auf den Namen des Kindes einzuzahlen. Zudem soll im Sparbuch vermerkt werden, dass die Eltern nur gemeinsam über das Sparbuch des Kindes bis zu dessen Volljährigkeit verfügen dürfen.
    Der Hintergrund ist folgender:

    Die Großmutter mütterlicherseits hatte eine Wunschpolice errichtet, auf die sie monatliche Beträge einzahlte.
    Der Vertrag musste angeblich über ein Elternteil geschlossen werden, da das Kind noch minderjährig war.
    Daher erfolgte der Abschluss der Versicherung auf den Namen des Kindesvaters.
    Zwischen den Kindeseltern und der Großmutter bestand die Vereinbarung, dass die Kindeseltern die Beträge weiterzahlen, wenn die Großmutter dazu nicht mehr in der Lage ist.
    Die Großmutter (mittlerweile dement) zahlte bis vor 2 Jahren. Danach haben die Eltern weiter gezahlt.
    Zwecks besserer Konditionen wurde der Vertrag gekündigt. Der Betrag wurde ausgezahlt. Für das Kind wurde eine neue Versicherung bei einer anderen Versicherung abgeschlossen und der Betrag eingezahlt. Auch dieser Vertrag lief auf den Namen des Kindesvaters.
    Nachdem sich die Kindeseltern getrennt haben, hat der KV nunmehr den Vertrag gekündigt und sich den Betrag auszahlen lassen.
    Die KM hat den Betrag vom KV zuückgefordert. Der KV -mittlerweile arbeitslos- trägt vor, das Geld für das Kind vor der KM in Sicherheit zu bringen, da diese die Ehegattenkonten leergeräumt hätte. Dies bestreitet die KM. Wo er den Betrag in Sicherheit gebracht hat, trägt er nicht vor. Beide sind anwaltlich vertreten.
    Ich habe zunächst beide Parteien schriftlich angehört und um Stellungnahme gebeten.
    Doch wie geht es nun weiter??
    Der Vater als Vertragspartner durfte doch eigentlich verfügen, oder?
    Ich kann das m.E. in diesem Verfahren doch gar nicht feststellen...??
    Bin für Ideen dankbar.

  • Mir sagt die "Wunschpolice" nichts. Ein Suchen in einschlägigen Maschinen ergibt, dass es sich wohl um eine wenig lukrative Anlagemöglichkeit handelt, was hier aber egal ist, da sie ja bereits aufgelöst worden ist. Ich nehme mal an, das ist eine Lebensversicherung, dann wäre erst einmal zu klären, wer Versicherungsnehmer, versicherte Person, Bezugsberechtigter ist. Die Rechte und Pflichten ergeben sich dann aus dem Versicherungsvertrag und dem VVG.

    Grundsätzlich erscheint mir im Hinblick auf § 150 VVG der Abschluss schon problematisch, wenn die Eltern mit dem Kind und der Versicherung einen Vertrag abschließen, ggf. hätte ein Egänzungspfleger handeln müssen, vielleicht ist der Vertrag noch gar nicht wirksam abgeschlossen. Aber dazu kann man pauschal ohne Kenntnis der Dokumente nichts sagen.
    Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, wenn nur der Vater Vertragspartner mit der Versicherung war, hat das Kind erst einmal Pech gehabt. Vielleicht gibt es noch Ansprüche der Eltern gegen die Versicherung wegen nicht wirksamen Vertragsabschlusses?

    Grundsätzlich finde ich die Konstellation insgesamt problematisch:

    Im Ergebnis geht es um einen möglichen Zahlungsanspruch des Kindes gegenüber dem Vater. Folglich ist der Vater aus der eSo draußen und kann das Kind nicht vertreten. Die Mutter kann auch nicht allein handeln wegen gemeinsamer eSo. Es spricht daher viel dafür, einen RA als Ergänzungspfleger zu bestellen mit dem Aufgabenkreis Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Kindsvater und Versicherung aus dem Wunschpolicenvertrag und etwaiger daraus resultierender Regressansprüche.

  • Zur Wunschpolice fällt mir ein, dass ein Vormund die zuvor abgeschlossene Wunschpolice gekündigt hat und erfolgreich den beträchtlichen Unterschied zwischen Einzahlung und Erstattung von ca. 20 % geltend gemacht hat. Die Juristen Ham Man haben einen Vergleich angeboten, weil zwischen durch ein OLG in einem anderen Fall geurteilt hat. Für den Vergleich gab es einen Ergänzungspfleger, der seine Kosten mit in die Vergleichssumme gepackt hat.

  • Ich sehe das wie IVO. Mit § 1666, 1667 BGB kommt man hier nicht weiter. Mit der Vorschrift kannst du lediglich das Vermögen des Kindes schützen, indem du die Vertretungsmacht der Eltern einschränkst, Sperrvermerke anordnest oder ähnliches.

    Wenn wir davon ausgehen, dass das Geld tatsächlich zum Vermögen des Kindes gehört hat, stellt sich die Frage, ob die Bank/Versicherung überhaupt schuldbefreiend an den Vater geleistet hat, da ja gemeinsame elterliche Sorge besteht und er in diesem Fall wohl nicht alleine über eine Geldanlage des Kindes verfügen konnte. Wenn man die schuldbefreiende Leistung bejahen sollte, käme man mit §§ 1666, 1667 BGB aber auch nicht weiter, da die Vorschrift ja nur zum Schutz vorhandenen Vermögens gedacht ist. Etwaige Rückzahlungsansprüche gegen den Vater (z.B. § 812 BGB) könnten ohnehin nur Zivilprozessual geklärt werden.

    Wahrscheinlich gehört die Versicherung aber zum Vermögen des Vaters, da dieser wohl Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter sein dürfte. Eventuell gab es eine Abrede zwischen Großmutter und Vater, dass das Geld künftig dem Kind zugute kommen soll. Ein solcher Anspruch kann aber auch nur Zivilprozessual geprüft werden.

    Eine Rückzahlungsentscheidung kann meiner Meinung nach in keinem Fall getroffen werden. Du kannst lediglich prüfen, ob für das noch vorhandene Restvermögen eine Anordnung zu treffen ist. Ansonsten bliebe nur die Bestellung eines (anwaltlichen) Ergänzungspflegers.

  • Vielen Dank erst einmal für die hilfreichen Ansätze.

    Ich werde jetzt die Originalversicherungsverträge anfordern und schauen, wer die versicherte Person und wer als Begünstigter eingetragen ist.
    Für den Fall, dass ich feststelle, dass das Kind beteiligt ist, muss ich von Amts wegen einen Ergänzungspfleger bestellen? Und ist das dann ein neues Verfahren?

    Ich bräuchte mal einen Tipp, wie ich chronologisch am besten vorgehe.
    Könnte mir durchaus vorstellen, dass die KM gegen die Ergänzungspflegschaft vorgeht, weil sie ja dann auch in dem Rahmen nicht mehr das Kind vertreten darf.

    Und wer trägt die Kosten für den Ergänzungspfleger?

    Mit dem Verfahren 1667 werde ich nicht weiterkommen...

  • Ich werde jetzt die Originalversicherungsverträge anfordern und schauen, wer die versicherte Person und wer als Begünstigter eingetragen ist.
    Für den Fall, dass ich feststelle, dass das Kind beteiligt ist, muss ich von Amts wegen einen Ergänzungspfleger bestellen? Ja. Und ist das dann ein neues Verfahren? Auch ja; das erste Verfahren hat den Gegenstand "eSo" das zweite Verfahren den Verfahrensgegenstand "Pflegschaft" (in Bayern geht es mit ForumStar technisch schon nicht anders).

    Ich bräuchte mal einen Tipp, wie ich chronologisch am besten vorgehe.
    Könnte mir durchaus vorstellen, dass die KM gegen die Ergänzungspflegschaft vorgeht, weil sie ja dann auch in dem Rahmen nicht mehr das Kind vertreten darf. So ist es dann eben; man kann aber nicht das Gericht anrufen und sich dann ärgern, wenn es Maßnahmen unternimmt. Das Familiengericht ist allein dem Kindeswohl verpflichtet.

    Und wer trägt die Kosten für den Ergänzungspfleger? Grundsätzlich wird dem Ergänzungspfleger dann gestattet, seine Vergütung und seine Auslagen aus dem Pfleglingsvermögen zu entnehmen. Nur bei Bedürftigkeit wird er aus der Staatskasse bezahlt.

    Mit dem Verfahren 1667 werde ich nicht weiterkommen... Dafür wird ja dann der Ergänzungspfleger bestellt, damit er aufklärt und handelt.

    Grundsätzlich ist die Auusgangssituation mies: Die Eltern sind zerstritten und haben das Kindesvermögen als Stellvertreterkriegsschauplatz für sich entdeckt. Die Kindsmutter war in der Vergangenheit vielleicht so naiv, den Kindsvater auf seinen Namen hin handeln und allein machen zu lassen. Und der Kindsvater stellt sich auch quer, weil er nicht möchte, dass die Kindsmutter wieder die Hand auf Teile des Kindesvermögens, das aus seiner Sicht ja sein Vermögen darstellt, erhält. Die Beteiligung durch Anwälte macht es sicherlich auch nicht leichter, da die Ansichten diametral auseinanderfallen. Umso wichtiger, dass das Kind selbst durch einen berufsmäßigen Ergänzungspfleger vertreten ist, der die Unterlagen aus der Wunschpolice und dem Folgevertrag sichtet und die daraus resultierende Anspruchslage darstellt.

  • Ich werde jetzt die Originalversicherungsverträge anfordern und schauen, wer die versicherte Person und wer als Begünstigter eingetragen ist.
    Für den Fall, dass ich feststelle, dass das Kind beteiligt ist, muss ich von Amts wegen einen Ergänzungspfleger bestellen? Ja. Und ist das dann ein neues Verfahren? Auch ja; das erste Verfahren hat den Gegenstand "eSo" das zweite Verfahren den Verfahrensgegenstand "Pflegschaft" (in Bayern geht es mit ForumStar technisch schon nicht anders).

    Ich bräuchte mal einen Tipp, wie ich chronologisch am besten vorgehe.
    Könnte mir durchaus vorstellen, dass die KM gegen die Ergänzungspflegschaft vorgeht, weil sie ja dann auch in dem Rahmen nicht mehr das Kind vertreten darf. So ist es dann eben; man kann aber nicht das Gericht anrufen und sich dann ärgern, wenn es Maßnahmen unternimmt. Das Familiengericht ist allein dem Kindeswohl verpflichtet.

    Und wer trägt die Kosten für den Ergänzungspfleger? Grundsätzlich wird dem Ergänzungspfleger dann gestattet, seine Vergütung und seine Auslagen aus dem Pfleglingsvermögen zu entnehmen. Nur bei Bedürftigkeit wird er aus der Staatskasse bezahlt.

    Mit dem Verfahren 1667 werde ich nicht weiterkommen... Dafür wird ja dann der Ergänzungspfleger bestellt, damit er aufklärt und handelt.

    Grundsätzlich ist die Auusgangssituation mies: Die Eltern sind zerstritten und haben das Kindesvermögen als Stellvertreterkriegsschauplatz für sich entdeckt. Die Kindsmutter war in der Vergangenheit vielleicht so naiv, den Kindsvater auf seinen Namen hin handeln und allein machen zu lassen. Und der Kindsvater stellt sich auch quer, weil er nicht möchte, dass die Kindsmutter wieder die Hand auf Teile des Kindesvermögens, das aus seiner Sicht ja sein Vermögen darstellt, erhält. Die Beteiligung durch Anwälte macht es sicherlich auch nicht leichter, da die Ansichten diametral auseinanderfallen. Umso wichtiger, dass das Kind selbst durch einen berufsmäßigen Ergänzungspfleger vertreten ist, der die Unterlagen aus der Wunschpolice und dem Folgevertrag sichtet und die daraus resultierende Anspruchslage darstellt.

  • Ich habe jetzt die Kopien der Verträge zugeschickt bekommen. Der Vater ist jeweils VN, die Kinder sind die versicherte Personen. Der Vater hat allein damals die Versicherung abgeschlossen, die Kündigung hat er allein ausgesprochen.
    Ist es richtig, wenn ich nun beiden Seiten mitteile, dass beabsichtigt ist, einen Ergänzungspfleger für die Kinder zu bestellen, welcher prüft, ob Ansprüche gegenüber dem Kindesvater aus der Versicherung und evtl daraus resultierender Regressansprüche bestehen? Eine diesbezgl. Prüfung kann in dem vorliegenden Verfahren nicht erfolgen.
    Wie würdet ihr verfahren?

  • Ich möchte den Fall noch einmal aufgreifen.
    Da der Vater vorliegend sowohl Bezugsberechtigter im Erlebens- als auch im Todesfall ist, handelt es sich m.E. nicht um Vermögen der Kinder. Der Vater selbst hat jedoch erklärt, dass er das Geld für die Kinder verwahrt. Laut Anwalt der Kindesmutter hätte er mit dieser Erklärung bestätigt, dass es sich um Gelder der Kinder handelt.
    Die KM stellt nun den Antrag, gem. § 1667 II , dass der Kindesvater angewiesen wird, das Geld auf ein Konto des Kindes anzulegen, über welches beide Elternteile al Inhaber der Vermögenssorge gemeinsam verfügungsbefugt sind.
    Ich denke, dass dies über § 1667 BGB nicht möglich ist.
    Wie seht ihr das?
    Ist der Antrag zurückzuweisen? Oder eine Ergänzungspflegschaft einzurichten?

  • Viele Grüße

    How can I sleep with Your voice in my head?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!