§ 85 I JGG Zuständigkeit

  • Gemäß § 85 I JGG gibt der

    [FONT=&amp]zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach [/FONT]§ 90 Abs. 2 Satz 2 [FONT=&amp]als Vollzugsleiter zuständig ist.

    [/FONT]
    [FONT=&amp]Alle bisher von mir angefragten Kolleg*innen haben mir mitgeteilt, dass die Verfügung vom Rechtspfleger unterschrieben wird.
    Ich halte es angesichts des eindeutigen Wortlautes für falsch.
    Die Abgabe der Vollstreckung ist meiner Meinung nach nicht die dem Rechtspfleger übertragene Ausführung der Vollstreckung.
    Wie wird das bei euch gehandhabt?
    Angesichts der Tatsache, dass sich schon sogar der BGH mit Fragen der korrekten Abgabe beschäftigen musste, halte ich die Klärung der Frage für nicht unerheblich. Bei einer unkorrekten Abgabe würde die Vollstreckung durch ein nicht zuständiges Organ erfolgen. Hier stellen sich die Folgefragen der Wirksamkeit.
    [/FONT]

  • Hier macht die Verfügung auch der Rechtspfleger, weil die Richter das quasi abgeben (da gibt es irgendwo einen Satz, dass der Richter dem Rpfl wohl einzelne Sachen übertragen dürfe, wenn es um die Vollstreckung geht, obwohl das ja nicht direkt Vollstreckung ist, aber daran halten die Richter fest) und dann haben wir aber in die Vfg. integriert, dass dem Richter dann ein Abgabebeschluss vorbereitet und zur Unterschrift vorgelegt wird, damit es quasi doch vom Richter abgegeben ist.

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