falscher Unterhaltstitel

  • Hallo,
    ich habe einen Titel vorliegen, in dem 100% Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe tituliert sind. Weiter steht da, dass, da derzeit zweite Altersstufe und da ab Januar 2021 das hälftige Kindergeld 109,50 € beträgt, ab Januar 2021 € 342,- zu zahlen sind. Darf ich das in der Zwangsvollstreckung beanstanden, da ja der Zahlbetrag in Wirklichkeit 341,50 € beträgt oder gilt der falsche Betrag jetzt als tituliert?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Das ist nicht falsch tituliert. In der Unterhaltsfestsetzung muss man den Unterhalt immer auf volle Euro aufrunden.
    -> § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB

    Das musste demnach so festgesetzt werden.

    Das stimmt zwar, hilft Adjani aber nicht weiter (ich hatte nämlich auch zuerst an die Aufrundung gedacht...) hier kommen die 50 Cent doch von der Anrechnung des hälftigen Kindergeldes und dazu sagt § 1612a Abs. 2 S.2 BGB nichts aus...

    Ich würde mich aber im Zweifel nach dem titulierten Betrag richten. Auch wenn die Betragsangabe vielleicht eher "nachrichtlich" gemeint ist, sie steht im Titel und dagegen hätte der Schuldner Rechtsmittel (hier wäre vielleicht sogar eine Berichtigung nach § 319 ZPO denkbar, aber das ist nicht das Problem der ZV-Abteilung...)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Das ist nicht falsch tituliert. In der Unterhaltsfestsetzung muss man den Unterhalt immer auf volle Euro aufrunden.
    -> § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB

    Das musste demnach so festgesetzt werden.


    Nein, für das anzurechnende (hälftige) Kindergeld gilt die Rundungsregel nicht.

    Als Vollstreckungsgericht ist man grundsätzlich an den Titel gebunden. Daher dürfte es nicht zu beanstanden sein, wenn derzeit 342,- €/Monat geltend gemacht werden.

  • Das ist nicht falsch tituliert. In der Unterhaltsfestsetzung muss man den Unterhalt immer auf volle Euro aufrunden.
    -> § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB
    Das musste demnach so festgesetzt werden.

    Nein, für das anzurechnende (hälftige) Kindergeld gilt die Rundungsregel nicht.

    -> Warum nicht?

    In § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB steht: "Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro zu runden."
    Zur Berechnung zählt, dass das Kind Mindestunterhalt verlangen kann (§ 1612a Abs. 1), jedoch sein Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs verwenden muss (§ 1612b). Es ist da von "Unterhalt" und nicht mehr von "Mindestunterhalt" die Rede und ich berechne den Unterhalt schließlich auch durch Anrechnung des Kindergeldes, nicht nur durch die Zwischensumme nach der Ermittlung des Prozentsatzes. Daher finde ich schon, dass das anwendbar ist.

  • Ich hab mal gelernt: "judex non calculat", was nach meiner Erinnerung bedeutet, wenn in der Entscheidung der Berechnungsmaßstab bestimmt ist, gilt dieser als tituliert, nicht ein falsch berechnetes Ergebnis der Anwendung dieses Maßstabs. Letzteres könnte dann wohl berichtigt werden entspr. § 319 ZPO.

  • Das ist nicht falsch tituliert. In der Unterhaltsfestsetzung muss man den Unterhalt immer auf volle Euro aufrunden.
    -> § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB
    Das musste demnach so festgesetzt werden.

    Nein, für das anzurechnende (hälftige) Kindergeld gilt die Rundungsregel nicht.

    -> Warum nicht?

    In § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB steht: "Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro zu runden."
    Zur Berechnung zählt, dass das Kind Mindestunterhalt verlangen kann (§ 1612a Abs. 1), jedoch sein Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs verwenden muss (§ 1612b). Es ist da von "Unterhalt" und nicht mehr von "Mindestunterhalt" die Rede und ich berechne den Unterhalt schließlich auch durch Anrechnung des Kindergeldes, nicht nur durch die Zwischensumme nach der Ermittlung des Prozentsatzes. Daher finde ich schon, dass das anwendbar ist.

    In § 1612a Abs. 2 BGB geht es nur darum, wie man den Anspruch des Kindes dynamisch beziffert, also z. B. 122,5 % des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe. Der sich daraus ergebende Unterhaltsbetrag wird gerundet. Der Abzug des vollen oder hälftigen Kindergeldes kommt erst im nächsten Schritt, vgl. Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB, Familienrecht, BGB § 1612a Rn. 11, beck-online:

    Zitat

    Gem. § 1612 a Abs. 2 ist der für die Dynamisierung ermittelte Prozentsatz auf eine Dezimalstelle zu begrenzen. Jede weitere Dezimalstelle ist unberücksichtigt zu lassen. Der sich ergebende Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.

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