Tagesgeldkonto mit Sperrvermerk

  • Bei der Rechnungslegung eines nicht befreiten Betreuers hat dieser ein Guthaben von ca. 5.000,00 EUR auf dem Girokonto des Betroffenen mitgteilt. Da die Einnahmen des Betroffenes dessen Ausgaben übersteigen, wurde dem Betreuer aufgegeben, den Betrag, bis auf 1.000,00 EUR auf ein Sparkonto zu überwreisen, hierauf einen Sperrvermerk eintragen zu lassen und beides dem Gericht nachzuweisen.

    Der Betreuer teilt nun mit, dass die Bank, bei auch das genannte Girokonto geführt wird, keine Sparbücher mehr ausgibt. Er schlägt vor, ein Tagesgeldkonto zu eröffnen und hierauf einen Sperrvermerk eintragen zu lassen.

    1) Geht das?

    2) Muss der Eröffnungsantrag auch vom Betroffenen unterschrieben werden, also qausi von ihm genehmigt werden?

  • M.E. kann der Betreuer eine (Geld-) Anlage i.S. der §§ 1908i, 1807 BGB frei wählen. Ihm allein obliegt die Entscheidung, ob das Geld auf einem Sparkonto, einem Tagesgeldkonto oder einem Festgeldkonto angelegt wird. Ich sehe die gerichtliche Vorgabe, dass der Geldbetrag auf einem Sparkonto anzulegen ist, schon sehr kritisch, da mit dieser Vorgabe in die Entscheidungsfreiheit des Betreuers eingegriffen wird. Mit gefällt diesbezüglich schon das Wort "aufgegeben" nicht. Das Wort verkennt, dass der Betreuer (und nicht das Gericht) den Betroffenen vertritt und nur der Betreuer die Entscheidungen trifft. Wie gesagt: Entscheidungsfreiheit des Betreuers.

    Völlig unbenommen ist hiervon die Genehmigungspflicht i.S. der §§ 1908i, 1807, 1810 BGB. Allerdings möchte ich die Begründung sehen, die eine vom Betreuer favorisierte Geldanlage auf einem Tagesgeldkonto ablehnt, weil das Gericht diese Anlageform nicht für geeignet hält. Wie gesagt: das Gericht hat die Anlageentscheidung des Betreuers im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zu prüfen und ggf. zu genehmigen oder (mit entsprechender Begründung abzulehnen).

    Aus dem selben Grund halte ich die gerichtliche Vorgabe ("aufgegeben"), dass alles bis auf EUR 1.000,00 auf das Sparbuch umzubuchen ist, für bedenklich. Der Betreuer hat die Gelder, die er zur Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten nicht für erforderlich erachtet, als Anlagevermögen zu buchen. Wie gesagt: er. Und nicht das Gericht entscheidet, dass EUR 1.000,00 auf dem Girokonto noch in Ordnung sind. Wenn der Betreuer von sich aus entscheidet, EUR 4.000,00 ins Anlagevermögen zu überführen, so ist das m.E. in Ordnung, sofern es ihm nicht "aufgegeben" wurde. Und wenn der Betreuer der Auffassung ist, dass EUR 1.500,00 als "Polster", über das ohne gerichtliche Genehmigung verfügt werden kann, sinnvoll sind, so wird man das als Gericht auch akzeptieren müssen.

    Und zur letzten Frage: der Betreuer vertritt den Betroffenen. Insofern braucht er keine "Genehmigung" des Betroffenen. Was will denn eigentlich der Betroffene? Ich denke an die Bestimmung des § 1901 Absatz 2 und Absatz 3 BGB).

    Und wenn der Betroffene selbst das Tagesgeldkonto eröffnet, ist das Gericht raus. Sowohl mit seiner Vorgabe "Sparkonto" wie auch mit einer Genehmigungspflicht i.S. der §§ 1908i, 1807, 1810 BGB (Geschäftsfähigkeit des Betroffenen vorausgesetzt). Und ob das Gericht dann den Betreuer zwingen kann, die Anlageentscheidung des Betroffenen durch Umbuchung des Geldes auf ein Sparkonto "aufzuheben" erscheint mir mehr als fraglich (§ 1901 Absatz 3 BGB). Geschäftsfähigkeit des Betroffenen stets vorausgesetzt.

  • Bei der Rechnungslegung eines nicht befreiten Betreuers hat dieser ein Guthaben von ca. 5.000,00 EUR auf dem Girokonto des Betroffenen mitgteilt. Da die Einnahmen des Betroffenes dessen Ausgaben übersteigen, wurde dem Betreuer aufgegeben, den Betrag, bis auf 1.000,00 EUR auf ein Sparkonto zu überwreisen, hierauf einen Sperrvermerk eintragen zu lassen und beides dem Gericht nachzuweisen.

    Der Betreuer teilt nun mit, dass die Bank, bei auch das genannte Girokonto geführt wird, keine Sparbücher mehr ausgibt. Er schlägt vor, ein Tagesgeldkonto zu eröffnen und hierauf einen Sperrvermerk eintragen zu lassen.

    1) Geht das?

    2) Muss der Eröffnungsantrag auch vom Betroffenen unterschrieben werden, also qausi von ihm genehmigt werden?


    zu 1) Natürlich, weshalb nicht? Auch bei einem Tagesgeldkonto handelt es sich um eine (bescheiden) verzinste Geldanlage.

    zu 2) Natürlich nicht, da der Betreuer die Vermögenssorge übertragen erhalten hat.

  • M.E. kann der Betreuer eine (Geld-) Anlage i.S. der §§ 1908i, 1807 BGB frei wählen. Ihm allein obliegt die Entscheidung, ob das Geld auf einem Sparkonto, einem Tagesgeldkonto oder einem Festgeldkonto angelegt wird. Ich sehe die gerichtliche Vorgabe, dass der Geldbetrag auf einem Sparkonto anzulegen ist, schon sehr kritisch, da mit dieser Vorgabe in die Entscheidungsfreiheit des Betreuers eingegriffen wird. Mit gefällt diesbezüglich schon das Wort "aufgegeben" nicht. Das Wort verkennt, dass der Betreuer (und nicht das Gericht) den Betroffenen vertritt und nur der Betreuer die Entscheidungen trifft. Wie gesagt: Entscheidungsfreiheit des Betreuers.

    Völlig unbenommen ist hiervon die Genehmigungspflicht i.S. der §§ 1908i, 1807, 1810 BGB. Allerdings möchte ich die Begründung sehen, die eine vom Betreuer favorisierte Geldanlage auf einem Tagesgeldkonto ablehnt, weil das Gericht diese Anlageform nicht für geeignet hält. Wie gesagt: das Gericht hat die Anlageentscheidung des Betreuers im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zu prüfen und ggf. zu genehmigen oder (mit entsprechender Begründung abzulehnen).

    Aus dem selben Grund halte ich die gerichtliche Vorgabe ("aufgegeben"), dass alles bis auf EUR 1.000,00 auf das Sparbuch umzubuchen ist, für bedenklich. Der Betreuer hat die Gelder, die er zur Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten nicht für erforderlich erachtet, als Anlagevermögen zu buchen. Wie gesagt: er. Und nicht das Gericht entscheidet, dass EUR 1.000,00 auf dem Girokonto noch in Ordnung sind. Wenn der Betreuer von sich aus entscheidet, EUR 4.000,00 ins Anlagevermögen zu überführen, so ist das m.E. in Ordnung, sofern es ihm nicht "aufgegeben" wurde. Und wenn der Betreuer der Auffassung ist, dass EUR 1.500,00 als "Polster", über das ohne gerichtliche Genehmigung verfügt werden kann, sinnvoll sind, so wird man das als Gericht auch akzeptieren müssen.

    Und zur letzten Frage: der Betreuer vertritt den Betroffenen. Insofern braucht er keine "Genehmigung" des Betroffenen. Was will denn eigentlich der Betroffene? Ich denke an die Bestimmung des § 1901 Absatz 2 und Absatz 3 BGB).

    Und wenn der Betroffene selbst das Tagesgeldkonto eröffnet, ist das Gericht raus. Sowohl mit seiner Vorgabe "Sparkonto" wie auch mit einer Genehmigungspflicht i.S. der §§ 1908i, 1807, 1810 BGB (Geschäftsfähigkeit des Betroffenen vorausgesetzt). Und ob das Gericht dann den Betreuer zwingen kann, die Anlageentscheidung des Betroffenen durch Umbuchung des Geldes auf ein Sparkonto "aufzuheben" erscheint mir mehr als fraglich (§ 1901 Absatz 3 BGB). Geschäftsfähigkeit des Betroffenen stets vorausgesetzt.

    :daumenrau

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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