Nießbrauch

  • Hallo,
    ich habe folgenden Antrag vorliegen:

    Eingetragen werden soll ein Nießbrauch für
    a) A-GbR, Gesellschafter sind B und C
    b) B
    c) C
    als Gesamtberechtigte gemäß Paragraf 428 BGB.

    Außerdem soll bezüglich des Rechts eingetragen werden, dass es insgesamt gelöscht werden soll beim Nachweis des Todes des Längstlebenden von B und C.

    Irgendwie finde ich bisher nichts dazu, ob eine derartige Klausel zulässig ist.

    Hattet ihr schon einmal einen solchen Antrag?

    Ist das möglich oder nicht?
    Hättet ihr dazu auch Fundstellen?

    Vielen Dank im Voraus.

  • Hallo,
    ich habe folgenden Antrag vorliegen:

    Eingetragen werden soll ein Nießbrauch für
    a) A-GbR, Gesellschafter sind B und C
    b) B
    c) C
    als Gesamtberechtigte gemäß Paragraf 428 BGB.

    Außerdem soll bezüglich des Rechts eingetragen werden, dass es insgesamt gelöscht werden soll beim Nachweis des Todes des Längstlebenden von B und C.

    Irgendwie finde ich bisher nichts dazu, ob eine derartige Klausel zulässig ist.


    Das ist ein stinknormaler auflösend befristeter Nießbrauch (da die GbR keine natürliche Person ist und sie, jedenfalls theoretisch, auch nach Versterben von B und C weiterbestehen kann (vom Fall des lebzeitigen Gesellschafterwechsels einmal ganz abgesehen), kommt man hier mit einer reinen Löschungserleichterung nicht weiter).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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