Ist das Vorstrecken von Bargeld durch den Betreuer (aus eigenen Mitteln) -landläuflich "Leihe" genannt- unter dem Gesichtspunkt der §§ 1908i, 1795 BGB (Insichgeschäft) bzw. unter der Genehmigungspflicht §§ 1908i, 1822 BGB (Darlehensgewährung) im Rahmen der Prüfung einer Rechnungslegung zu beachten bzw. ggf. zu beanstanden?
Kurzer Sachverhalt:
Der bestellte Betreuer gewährt der Betroffenen immer wieder aus eigenen Mitteln (da Konto überzogen, weil Sozialleistungen noch nicht gutgeschrieben, aber Heim schon abgebucht hat) aus eigenen Mitteln Geldbeträge (mal EUR 50,00, mal EUR 100,00, mal auch mehr) und überweist sie dann später (manchmal in einem Betrag, manchmal auch in Raten) vom Konto der Betroffenen an sich. Im Rahmen der Rechnungslegung hat er ein "Forderungskonto Betreuer" angelegt, auf das es die Bargeldauszahlungen sowie die späteren Überweisungen an sich verbucht.
Ein Fall des §§ 1908i, 1795 BGB dürfte vermutlich nicht vorliegen, da die Betroffene den Empfang des Geldes bescheinigt. Somit könnte ein Darlehensvertrag Betroffene - Betreuer (als Privatperson) vorliegen, der in der Folge auch keiner Genehmigung nach §§ 1908i, 1822 BGB unterliegen dürfte.
Bin ich auf der richtigen Spur?