Grundbuchtauglicher Todesnachweis?

  • Auf einem mir vorliegenden Testament befindet sich folgender Stempel des Nachlassgerichts:

    Eröffnet auf Ableben der Ehefrau am
    Amtsgericht X
    Unterschrift
    Rechtspfleger

    Kann dieser Stempel als grundbuchtauglicher Todesnachweis anerkannt werden?

  • Eintragungsvoraussetzungen die nicht Erklärungen sind (z.B. Geburt, Tod, ...) müssen ja grundsätzlich in der Form einer öffentlichen Urkunde nachgewiesen werden.

    Die Frage ist jetzt, ob man den Stempel auf dem Testament als solche anerkennen kann. Oder, ob § 29 GBO nicht greift, weil die Eintragungsvoraussetzung (der Tod einer Person) durch die Vorlage dieser Unterlagen offenkundig ist?

  • Im Grunde ist dieser "Stempel" doch nicht mehr als eine Arbeitshilfe des Nachlassgerichts. Es sind keinerlei rechtliche Wirkungen daran geknüpft (so habe ich es zumindest in Erinnerung, die Nachlasskollegen mögen mich korrigieren, wenn ich mich irre).
    Dieser Stempel kann in meinen Augen ein Indiz für das Ableben sein, aber ein grundbuchtauglicher Nachweis...nein, wohl nicht.
    Anders wäre es in meinen Augen bei einem Testament in Verbindung mit einem Eröffnungsprotokoll.

    Von was für einer Form des Dir vorliegenden Testaments reden wir da eigentlich?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Der Stempel stellt m.E. keinen tauglichen Sterbenachweis dar. Insbesondere stellt er m.E. schon keine öffentliche Urkunde i.S.v. §§415, 417 ZPO dar. Er ist gesetzlich nicht vorgesehen und entfaltet m.E. keine Rechtswirkungen. Er ist eine (sinnvolle) Erfindung der Praxis.

    Der Sterbenachweis kann m.E. durch Sterbeurkunde oder durch formgerechten Erbnachweis gemäß §35 GBO (dies impliziert m.E. §35 GBO) geführt werden.
    §35 GBO erfordert indes die Vorlage des nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls.

    Der Stempel auf dem Testament stellt indes nicht das Eröffnungsprotokoll dar (wenngleich es durchaus auf das Testament aufgestempelte Eröffnungsprotokolle gibt - die Nutzung jener Stempel ist aber heute wohl nicht mehr besonders verbreitet -).

  • Wofür benötigst Du denn den Todesnachweis?
    Für den Fall, dass Grundbuchberichtigung erfolgen soll, benötigst Du - wie hier schon ausgeführt - ein "ordentliches" Eröffnungsprotokoll. Nur aus diesem ist ja auch ersichtlich, ob nicht etwa noch weitere letztwillige Verfügungen von Todes wegen eröffnet wurden. und im Protokoll stehet dann auch der Todeszeitpunkt.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Der Todesnachweis wird sicher für die Löschung eines Nießbrauchs etc. benötigt.

    Als GBA hätte ich gerne einen "echten" urkundlichen Nachweis, der Vermerk der Testamentseröffnung wäre mir zu wenig.

  • Ich hätte spontan gedacht, dass es sich hier um den zweiten Erbfall eines gemeinschaftlichen Testaments handelt:

    X und Y setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben des Letztlebenden sollen Kinder A und B sein.
    Y ist jetzt gestorben, Eröffnungsprotokoll nach Y liegt vor, auf dem schon der Vermerk "Eröffnet nach X" steht.
    Antrag auf Berichtigung wird von A oder B gestellt.
    Aber auch dann würde ich eine StU oder einen anderen urkundlichen Nachweis haben wollen (mir würde dann auch die StU des Y reichen, da müsste dann ja "verwitwet" stehen.

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