Gesamtvollmacht bei Wegfall eines Bevollmächtigten

  • Hallo! Ich habe eine Frage zum Thema Gesamtvollmacht.

    Es soll ein Grundstück verkauft werden. Die Eigentümerin soll geschäftsunfähig sein, sie hat ihren beiden Söhnen A + B Generalvollmacht (Einzelvertretung) erteilt mit der Einschränkung, dass die Bevollmächtigten über das Grundstück nur gemeinsam verfügen dürfen. Die Vollmacht wurde ausdrücklich erteilt, um eine Betreuung zu verhindern.

    Einer der beiden Söhne -B- soll inzwischen nicht mehr geschäftsfähig sein, für ihn besteht eine Betreuung.

    Für die Eigentümerin ist im Kaufvertrag aufgetreten der „gesunde“ Sohn A als vollmachtloser Vertreter seines Bruders B sowie dessen Betreuerin und aufgrund Generalvollmacht für seine Mutter.

    Die Betreuerin des B wollte den Vertrag genehmigen und bat um Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Dieses hat die Genehmigung abgelehnt mit der Begründung, dass die Betreuung grundsätzlich nicht die Ausübung der Generalvollmacht umfasst. Das kann ich nachvollziehen.

    Was ist nun mit meiner Vollmacht?

    Kann A nun allein handeln, weil B wohl nicht mehr handeln kann? Für den Fall des Todes eines Gesamtbevollmächtigten gibt es einen Aufsatz im DNotI-Report aus 2006, nachdem man ggf. die Vollmacht entsprechend auslegen kann. Aber kann ich meinen Fall gleichsetzen? Grundsätzlich könnte ich mich mit dem Vorgehen anfreunden, dass A jetzt allein handeln kann. Schließlich wäre es der Mutter wahrscheinlich lieber, dass nur ein Sohn entscheidet, als das eine Betreuung für den Grundstücksverkauf eingerichtet werden muss.

    Aber was bräuchte ich an Nachweisen, dass B nicht mehr handeln kann? Die Betreuungsanordnung? Die Betreuung bedeutet ja nicht unbedingt, dass er nicht mehr handeln kann, schließlich ist es ja keine Entmündigung mehr. Wäre eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt ausreichend? Bei einem ärztlichen Attest hätte ich Probleme mit § 29 GBO.

    Oder muss ich auf die Anordnung einer Betreuung für die Mutter bestehen?

    Vielen Dank für eure Meinungen.

  • Es wird zum Verkauf eine Betreuung für die Mutter benötigt.

    Solche -untaugliche- Versuche gibts immer wieder. Es wollten auch schon die Erben des verstorben Bevollmächtigten handeln, weil sie vermuteten, dass sie die Vollmacht "geerbt" haben.

    Ich versuche, von gemeinschaftlicher Bevollmächtigung abzuhalten. Aber es gelingt nicht immer.

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