Freistaat Bayern als Kostenschuldner?

  • Hi,

    habe ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren, der Freistaat Bayern, vertr. dd. LfF war Antragsteller und hat seinen Antrag nun zurückgenommen, da zulässige Einwendungen erhoben wurden von der Gegenseite.
    Nun beantragt der Anwalt des Antragsgegners Kostenfestsetzung gem. §104 ZPO gegen den Freistaat, vertreten dd. Landesamt für Finanzen sowie entspr. Kostengrundentscheidung, dass der Freistaat die Kosten des Verfahrens trägt.
    Kann dem so entsprochen werden? Oder ist der Freistaat auch bzgl. der Anwaltskosten in dem Fall gebührenbefreit?

    Danke im Voraus

  • Anwaltskosten sind außergerichtliche Kosten, da nützt einem keine Kostenbefreiung was.

    Für die Kostengrundentscheidung wird es letztlich darauf ankommen, warum der Antrag zurückgenommen wurde.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich schließe mich dem Vorbeitrag an.

    In so einem Fall wäre eher eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners zu treffen, § 243 S. 2 Ziff. 2 ZPO. (Normalerweise bedarf es gar keiner Kostenentscheidung ohne Festsetzungsbeschluss, da erst mit diesem die Gebühr nach FamGKG entsteht.)

    Um das hier zu beurteilen, müsste man den Sachverhalt näher kennen.

  • Genau, wenn aus Sicht des Antragstellers ex ante bei Antragsstellung der Antrag geboten war, weil sich der Antragsgegner Anlass für Festsetzung gegeben hat, d. h. sich bis dahin geweigert hat zu zahlen oder eben gar nicht gerührt hat, müsste der Antragsgegner die Kosten zahlen, Normalfall § 243 FamFG.

    Wenn aber die Antragsteller unnötigerweise das Verfahren losgetreten hat, muss sie die Verfahrens- und damit die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen. Dies ist bei UVG-Stellen idR dann der Fall, wenn die Elternteile, bei denen das Kind lebt, äußerst unzuverlässig sind und den Jugendämtern und den UVG-Stellen wider besserem Wissen verschweigen, dass beim Antragsgegner nichs zu holen ist.

  • .... oder der laufende Unterhalt gezahlt wird, die Zahlung aber auf Rückstände gebucht wird. Ein Einwand, der neuerdings zu Recht und mit Erfolg erhoben wird.

    Der Erfolg eines entsprechenden Einwands scheint mir für das vereinfachte Verfahren sehr fraglich. Ich wüsste nicht, weshalb auf einen entsprechenden Einwand hin die Festsetzung (vollständig) abzulehnen wäre.

    Grundsätzlich wird im vereinfachten Verfahren nicht die materiell-rechtliche Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs geprüft. Unabhängig davon kommt es auch in Richterverfahren zu Festsetzungen von Kindesunterhalt trotz aktuell laufender Zahlung. Der Unterhaltspflichtige könnte ja jederzeit die Zahlung einstellen.

  • ....

    Wenn aber die Antragsteller unnötigerweise das Verfahren losgetreten hat, muss sie die Verfahrens- und damit die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen. Dies ist bei UVG-Stellen idR dann der Fall, wenn die Elternteile, bei denen das Kind lebt, äußerst unzuverlässig sind und den Jugendämtern und den UVG-Stellen wider besserem Wissen verschweigen, dass beim Antragsgegner nichs zu holen ist.

    In der hiesigen Praxis kommen Kostenentscheidungen zu Lasten der UV-Stellen bzw. des Bundeslands nicht wirklich vor.

    Mag sein, dass die Elternteile häufig nicht zuverlässig und umfänglich Auskunft zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen geben (können). Dementsprechend wird d. Unterhaltspflichtige durch die UV-Stelle zur Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert.

    Wenn d. Unterhaltspflichtige nicht antwortet, stellt die UV-Kasse einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren. Nun mag es sein, dass d. Unterhaltspflichtige im gerichtlichen Verfahren seine Leistungsunfähigkeit einwendet und auch belegt und die UV-Kasse ihren Antrag zurücknimmt.

    Da der Festsetzungsantrag bei dessen Einreichung berechtigt war, sehe ich auch in dieser Konstellation keinen Grund, der antragstellenden UV-Kasse die Kosten aufzuerlegen.

  • Soweit ich das mitbekomme lautet die Argumentation: Der Rechtsgrund für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss entfalle durch die Erfüllung der laufenden Leistung. Deshalb sei die UVK nicht berechtigt, den laufenden Unterhalt titulieren zu lassen.

    Da ich keinen Unterhalt mehr mache, habe ich keinen Schriftsatz zur Hand. Unsere UVK hat sich seit gefühlt einem Jahr darauf eingestellt. Für Rückstände nutzen Sie den Mahnbescheid.

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